4 Erstes Buch: Allgemeiner Theil.
1 Wird das Recht zum Gebrauch kann für todt erklärt werden, wenn
eines Namens 1) dem Berech= seit fünf Jahren keine Nachricht von
tigten von einem Anderen bestritten seinem Leben eingegangen ist.
oder wird das Interesse des Berechtig- Der Zeitraum von zehn oder fünf
ten dadurch verletzt, daß ein Anderer Jahren beginnt mit dem Schlusse des
unbefugt den gleichen Namen ge= letzten Jahres, in welchem der Verbraucht,
so kaun der Berechtigte von schollene den vorhandenen Nachrichdem
Anderen Beseitigung der Beein= ten zufolge noch gelebt hat.
trächtigung verlangen. Sind weitere 15. Wer als Angehöriger einer be-Beeinträchrigungen
zu besorgen, so waffneten Macht an einem
kann er auf Unterlassung klagen. Kriege Theil genommen hat, während
Wer verschollen ist, kann nach des Krieges vermißt worden und seit-13.
Maßgabe der §§ 14 bis 17 dem verschollen ist, kann für todt er-
klärt werden, wenn seit bem Friedens-
für todt erklärt werden,²) Aufgebotsverfahrens schlusse drei Jahre vorstrichen sind
Hat ein Friedensschluß nicht stattge-1
Die Todeserklärung ist zuläs- funden, so beginnt der dreijährige
1. sig, wenn seit zehn Jahren Zeitraum mit dem Schlusse des Jahkeine
Nachricht von dem Leben des res, in welchem der Krieg beendigt
Verschollenen eingegangen ist. Sie worden ist. "
darf nicht vordem Schlusse des Jahres Als Angehöriger einer bewaffneerfolgen,
in welchem der Verschollene ten Macht gilt auch derjenige, weldas
einunddreißigste Lebensjahr voll- cher sich in einem Amts= oder Dienstendet
haben würde. verhältniß oder zum Zwecke frei-Ein
Verschollener, der das siebzig= williger Hülfeleistung bei der beste
Lebensjahr vollendet haben würde, waffneten Macht befindet ³).
1) Namenrecht s. Otto Gierke, D. Privatrecht § 83 und Gareis,
Grundriß (1877) § 42. Das BGB. regelt das Namenrecht in § 12 (Klagen
aus demselben); § 1355: Die Frau erhält den Familiennamen des Mannes;
§ 1577: Name der geschiedenen Frau; § 1616: Name des ehelichen Kindes;
§ 1706: Name des unehelichen Kindes; § 1719, 1736: Name bei Legitimation;
§ 1758, 1772: Name bei Annahme an Kindesstatt; § 57 E. 32, 164 —167:
Name von juristischen Personen. — Die Individualitäts= oder Persönlichkeitsrechte
sind im Uebrigen vom BGB. nur insoweit erwähnt, als ihre
Verlebung zum Schadensersatz verpflichtet, s. BG B. §§ 823—826, 847, zum Theil
aber in anderen Reichsgesetzen anerkannt, vgl. Gareis, Grundriß §§ 40—46,
Derselbe: Patentgesetz S. 20 ff, Derselbe: Lehrb d. HR. 5. Aufl. S. 244, 389.
Kohler, Jahrb. f. Dogm. Vd. 18 S. 129 ff., 255 ff. Gareis und Fuchsber
ger, Komm. z. HGB. S. 447, 589. Gierke a. a. O. §§ 81—99. — Der
Ersatz von sog. idealen Schaden ist im BGB. vorgesehen in §§ 847 Abs. 1
u. 2, 1300, auch 339 —343, 1715 (vgl. 253).
2) §§ 13 — 19 regeln das Institut der Todeserklärung: Voraussetzung
ist Verschollenheit, wovon das BGB. vier Arten kennt: die gewöhnliche (10 bzw.
5 Jahre § 14), die Kriegs= (3 Jahre, § 15), die See- (§ 16) und die Unfallverschollenheit
(3 Jahre, § 17). Hiezu Einf.G. s. Art. 9. 158 — 162. Verschollene
Ausländer und Todeserllärung von Ausländern s. E. 9.
3) Vgl. Reichsmilitärgesetz v. 2. Mai 1874 §§ 38, 44.