Volltext : Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

4  Erstes  Buch:  Allgemeiner  Theil.

1  Wird  das  Recht  zum  Gebrauch  kann  für  todt  erklärt  werden,  wenn
eines  Namens  1)  dem  Berech=  seit  fünf  Jahren  keine  Nachricht  von

tigten  von  einem  Anderen  bestritten  seinem  Leben  eingegangen  ist.

oder  wird  das  Interesse  des  Berechtig-  Der  Zeitraum  von  zehn  oder  fünf
ten  dadurch  verletzt,  daß  ein  Anderer  Jahren  beginnt  mit  dem  Schlusse  des
unbefugt  den  gleichen  Namen  ge=  letzten  Jahres,  in  welchem  der  Verbraucht,
  so  kaun  der  Berechtigte  von  schollene  den  vorhandenen  Nachrichdem
  Anderen  Beseitigung  der  Beein=  ten  zufolge  noch  gelebt  hat.
trächtigung  verlangen.  Sind  weitere  15.  Wer  als  Angehöriger einer  be-Beeinträchrigungen
  zu  besorgen,  so    waffneten  Macht  an  einem
kann  er  auf  Unterlassung  klagen.  Kriege  Theil  genommen  hat,  während

Wer  verschollen  ist,  kann  nach  des  Krieges  vermißt  worden  und  seit-13.
  Maßgabe  der  §§  14  bis  17  dem  verschollen  ist,  kann  für  todt  er-

       klärt  werden,  wenn  seit  bem  Friedens-
  für todt erklärt  werden,²)  Aufgebotsverfahrens  schlusse  drei  Jahre  vorstrichen  sind
    Hat ein  Friedensschluß  nicht  stattge-1
  Die  Todeserklärung  ist  zuläs-  funden,  so  beginnt  der  dreijährige

1.  sig,  wenn  seit  zehn  Jahren  Zeitraum  mit  dem  Schlusse  des  Jahkeine
  Nachricht  von  dem  Leben  des  res,  in  welchem  der  Krieg  beendigt
Verschollenen  eingegangen  ist.  Sie  worden  ist.  "
darf nicht  vordem  Schlusse  des  Jahres  Als  Angehöriger  einer  bewaffneerfolgen,
  in  welchem  der  Verschollene  ten  Macht  gilt  auch  derjenige,  weldas
  einunddreißigste  Lebensjahr  voll-  cher  sich  in  einem  Amts=  oder  Dienstendet
  haben  würde.  verhältniß  oder  zum  Zwecke  frei-Ein

  Verschollener,  der  das  siebzig=  williger  Hülfeleistung  bei  der  beste
  Lebensjahr  vollendet  haben  würde,  waffneten  Macht  befindet  ³).

1)  Namenrecht  s.  Otto  Gierke,  D.  Privatrecht  §  83  und  Gareis,
Grundriß  (1877)  §  42.  Das  BGB.  regelt  das  Namenrecht  in  §  12  (Klagen
aus  demselben);  §  1355:  Die  Frau  erhält  den  Familiennamen  des  Mannes;
§  1577:  Name  der  geschiedenen  Frau;  §  1616:  Name  des  ehelichen  Kindes;
§  1706:  Name  des  unehelichen  Kindes;  §  1719,  1736:  Name  bei  Legitimation;
§  1758,  1772:  Name  bei  Annahme  an  Kindesstatt;  §  57  E.  32,  164  —167:
Name  von  juristischen  Personen.  —  Die  Individualitäts=  oder  Persönlichkeitsrechte
  sind  im  Uebrigen  vom  BGB.  nur  insoweit  erwähnt,  als  ihre
Verlebung  zum  Schadensersatz  verpflichtet,  s.  BG  B.  §§  823—826,  847,  zum  Theil
aber  in  anderen  Reichsgesetzen  anerkannt,  vgl.  Gareis,  Grundriß  §§  40—46,
Derselbe:  Patentgesetz  S.  20  ff,  Derselbe:  Lehrb  d.  HR.  5.  Aufl.  S.  244,  389.
Kohler,  Jahrb.  f.  Dogm.  Vd.  18  S.  129  ff.,  255  ff.  Gareis  und  Fuchsber
  ger,  Komm.  z.  HGB.  S.  447,  589.  Gierke  a.  a.  O.  §§  81—99.  —  Der
Ersatz  von  sog.  idealen  Schaden  ist  im  BGB.  vorgesehen  in  §§  847  Abs.  1
u.  2,  1300,  auch  339  —343,  1715  (vgl.  253).

2)  §§  13  —  19  regeln  das  Institut  der  Todeserklärung:  Voraussetzung
ist  Verschollenheit,  wovon  das  BGB.  vier  Arten  kennt:  die  gewöhnliche  (10  bzw.
5  Jahre  §  14),  die  Kriegs=  (3  Jahre,  §  15),  die  See- (§  16)  und  die  Unfallverschollenheit
  (3  Jahre,  §  17).  Hiezu  Einf.G.  s.  Art.  9.  158  —  162.  Verschollene
  Ausländer  und  Todeserllärung  von  Ausländern  s.  E.  9.

3)  Vgl.  Reichsmilitärgesetz  v.  2.  Mai  1874  §§  38,  44.