114 Die Lehre von den Rechtsquellen.
ändert werden innerhalb des autonomen Rechts der Agnaten.
Sie bilden den Gegenstand des Privatfürstenrechts 1). Auf
dieses bezieht sich der Artikel 57 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuch, wonach die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in Ansehung der Landesherren und der Mitglieder
der landesherrlichen Familien, sowie der Mitglieder der
fürstlichen Familie Hohenzollern nur insoweit Anwendung
finden, als nicht besondere Vorschriften der Hausverfassungen
(oder der Landesgesetze) abweichende Bestimmungen
enthalten. Damit ist die Aufrechterhaltung eines großen
Teiles des Privatfürstenrechts sanktioniert; praktisch ist dies
insbesondere hinsichtlich der Bestimmungen über Volljährigkeit,
Eingehung und Scheidung der Ehe, elterliche Gewalt
und Vormundschaft, Erbrecht und für die Übertragung und
Belastung der zum Hausvermögen gehörenden Gegenstände.
2. Zu den autonomischen Satzungen gehören ferner die
Statuten der Kommunen, Kreise und Provinzen. Auch das
moderne Staatsrecht gibt diesen Selbstverwaltungskörpern ein
Recht der Autonomie. Es ist aber nur delegiert und kann auf
dem Wege des Gesetzes jederzeit entzogen werden.
V. Die völkerrechtlichen Verträge und die Staatsverträge.
a) Die völkerrechtlichen Verträge sind solche Vereinbarungen,
die über öffentliche Angelegenheiten zwischen mehreren
Staaten stattfinden. Sie setzen Völkerrecht, kein Staatsrecht
und werden zu Rechtsquellen des Staatsrechts nur, wenn sie
in den einzelnen Staaten als Gesetze verkündet werden; dann
aber gelten sie nicht als Verträge, sondern eben als Gesetze.
Das klassische Beispiel bildet das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch
von 1861. Es ist ergangen auf Grund von vertraglichen
Vereinbarungen zwischen den Mitgliedern des als völkerrechtlichen
Vereins zu bezeichnenden Bundes, ist aber nur durch
1) Vgl. Rehm, Modernes Fürstenrecht 1901.