126 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
zuurtheilende That im Sinne des §F. 79 begangen
worden sein muß, nur die erste der concurrirenden
früheren Verurtheilungen zu verstehen, weil das Gericht,
welches das letzte Urtheil zu fällen hat, sich
auf den Standpunkt des Gerichtes, welches das
erste Urtheil erließ, zu stellen und die Sache so
anzusehen hat, als wären sämmtliche Fälle schon
damals zur Aburtheilung vorgelegen und nach
§. 74 zu behandeln gewesen. UNr. 420 Erk. v.
11. Sept. 1875. «
Jemand wurde wegen der strafbaren That a
in erster Instanz verurtheilt, und die von ihm dagegen
erhobene Berufung durch Urtheil zweiter Instanz
verworfen. Während er die Strafe hiefür
verbüßt, geräth er in eine neue Untersuchung wegen
einer strafbaren That b., welche er in der Zwischenzeit
nach Verkündung des erstrichterlichen Urtheils
und vor Verkündung des zweitrichterlichen Urtheils
über die That a begangen hat.
Bei Aburtheilung der That b kann nun nicht
in Anwendung des §F. 79 d. RStGB. eine Gesammtstrafe
für die Thaten a und b festgesetzt werden,
sondern für die That b ist eine selbstständige Strafe
auSzusprechen, welche auch selbstständig nach Verbüßung
der Strafe für die That a zum Vollzuge
zu bringen ist, denn als die frühere Verurtheilung
im Sinne des §. 79 ist die erstrichterliche Verurtheilung
wegen der That a anzusehen, welche durch
das zweitrichterliche Urtheil nur ihre Bestätigung
erfuhr, aber nicht den Charakter der ersten (früheren)
Verurtheilung verlor. Durch diese erste Verurtheilung
— wenn sie auch noch nicht rechtskräftig
war — wurde in dem Bewußtsein des Verurtheilten
bereits jener Zustand hervorgerufen, welcher ihn
vor dem Rückfalle in eine neue strafbare That hätte
abhalten sollen und ihn hinsichtlich der gleichwohl
neuerdings verübten Strafthat b von jener Ver-