thumbs : Blätter für Rechtsanwendung. XLI. Band. (41)

126  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

zuurtheilende  That  im  Sinne  des  §F.  79  begangen
worden  sein  muß,  nur  die  erste  der  concurrirenden
früheren  Verurtheilungen  zu  verstehen,  weil  das  Gericht,
  welches  das  letzte  Urtheil  zu  fällen  hat,  sich
auf  den  Standpunkt  des  Gerichtes,  welches  das
erste  Urtheil  erließ,  zu  stellen  und  die  Sache  so
anzusehen  hat,  als  wären  sämmtliche  Fälle  schon
damals  zur  Aburtheilung  vorgelegen  und  nach
§.  74  zu  behandeln  gewesen.  UNr.  420  Erk.  v.
11.  Sept.  1875.  «

Jemand  wurde  wegen  der  strafbaren  That  a
in  erster  Instanz  verurtheilt,  und  die  von  ihm  dagegen
  erhobene  Berufung  durch  Urtheil  zweiter  Instanz
  verworfen.  Während  er  die  Strafe  hiefür
verbüßt,  geräth  er  in  eine  neue  Untersuchung  wegen
einer  strafbaren  That  b.,  welche  er  in  der  Zwischenzeit
  nach  Verkündung  des  erstrichterlichen  Urtheils
und  vor  Verkündung  des  zweitrichterlichen  Urtheils
über  die  That  a  begangen  hat.

Bei  Aburtheilung  der  That  b  kann  nun  nicht
in  Anwendung  des  §F.  79  d.  RStGB.  eine  Gesammtstrafe
  für  die  Thaten  a  und  b  festgesetzt  werden,
sondern  für  die  That  b  ist  eine  selbstständige  Strafe
auSzusprechen,  welche  auch  selbstständig  nach  Verbüßung
  der  Strafe  für  die  That  a  zum  Vollzuge
zu  bringen  ist,  denn  als  die  frühere  Verurtheilung
im  Sinne  des  §.  79  ist  die  erstrichterliche  Verurtheilung
  wegen  der  That  a  anzusehen,  welche  durch
das  zweitrichterliche  Urtheil  nur  ihre  Bestätigung
erfuhr,  aber  nicht  den  Charakter  der  ersten  (früheren)
  Verurtheilung  verlor.  Durch  diese  erste  Verurtheilung
  —  wenn  sie  auch  noch  nicht  rechtskräftig
war  —  wurde  in  dem  Bewußtsein  des  Verurtheilten
  bereits  jener  Zustand  hervorgerufen,  welcher  ihn
vor  dem  Rückfalle  in  eine  neue  strafbare  That  hätte
abhalten  sollen  und  ihn  hinsichtlich  der  gleichwohl
neuerdings  verübten  Strafthat  b  von  jener  Ver-