Full text : Allgemeines Baugesetz für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900.

Bebauung  der  Grundstüche  §  90.  211

gemeinen  wird  es  auch  genügen,  solche  bauliche  Herstellungen
auszuschließen,  welche  dem  Orte  zur  offenbaren  Unzierde  gereichen
  und  als  solche  bei  sedermann  gerechten  Anstoß  geben
würden.  Dagegen  muß  der  Ortegesetzgebung  vorbehalten
bleiben,  für  ei  nelne  Straßen  oder  Straßenteile,  wie  z.  B.  für
die  Parkstraße,  iener  Straße,  Tiergartenstraße  in  Dresden  u.  a.,
höhere  architektonische  Ansprüche  zu  stellen.  Der  leitende  Gesichtspunkt
  ist  hierbei  nicht  nur  ein  ästhetischer,  sondern  auch
die  Absicht,  „den  Wert  der  in  derselben  Straße  liegenden  Gebäude
  und  das  Vermögen  der  Nachbarn  gegen  Schaden  zu
schützen  (Vgl.  Loening,  Baupolizei,  in  Conrads  Handwörterbuch
  der  Staatswissenschaften  2  S.  337.)  Dagegen  soll
den  Bauherren  und  Architehten  hinsichtlich  der  Rkünstlerischen
Geschmacherichtung  und  des  Baustils  kein  Zwang  auferlegt
werden.“

5.  Uber  die  Berüchsichügung  e  eetberischer  eesichte  unt
hat  das  Min.  d.  J.  vom  31.  66  a  II  K)
noch  folgendes  Et  „Was  die  rint  0%  Architekten
  X.  als  bünstlerischer  Sachverständiger  anlangt,  so
sieht  sich  das  Ministerium  doch  veranlaßt  darauf  aufmerksam
zu  machen,  daß  eine  Prüfung  von  Bauanzeigen  aus  künstlerischen
  Gesichtspunkten  nach  §  90  Abs.  2  des  Allg.  Baugesetzes
  nur  insoweit  in  Frage  kommen  kann,  als  Herstellungen,
welche  dem  Orte  zur  offenbaren  Unzierde  gereichen,  untersagt
  werden  können  oder  durch  Ortsgesetz  für  einzelne
Straßen  oder  Straßenteile  höhere  architektonische  Anforderungen
  an  die  zu  errichtenden  Gebäude  gestellt  werden.  Es
soll  sedoch  nach  der  Begründung  des  Gesetzentwurfs  S.  84
auch  insoweit  den  Bauherren  und  Architekten  hinsichtlich  der
künstlerischen  Geschmachksrichtung  und  des  Baustils
kein  Zwang  auferlegt  werden.  Vielmehr  sind  nach  einer
andern  Stelle  der  Begründung  (S.  48)  namentlich  bei  eigenen
Wohn=  und  Wirtschaftsgebäuden  die  baupolizeilichen  Anforderungen
  auch  danach  zu  bemessen,  daß  „die  zur  Annehmlichkeit
des  Wohnens  und  Lebens  wesentlich  beitragende  Befriedigung
individueller  Geschmachs=  und  anderer  Bedürfnisse  ermöglicht
wird".  So  sehr  deshalb  auch  das  Ministerium  des  Innern
wünschen  muß,  daß  namentlich  in  den  Villenvororten  D.s
für  eine,  ihrem  Charakter  entsprechende  geschmachvolle  bauliche
  Entwichelung  Sorge  getragen  wird,  so  wird  sich  eine  Beeinflussung
  der  Bauenden  in  hünstlertscher  Richtung  in  der
Regel  doch  auf  eine  Beratung  und  Berständigung  zu  beschränken
  haben  und  darf  keines  falls  zu  einer  Art  von  Kunstpolizei
  werden.“

6.  Uber  ortsgesetzliche  Bestimmungen  zur  Erhaltung
und  Berücksichtigung  historisch  oder  architektonisch
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