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dargelegt ist, nicht die Ausübung einer Jurisdiktionsgewalt, sondern
des Nothrechts der Selbstvertheidigung '’?).
Zu sehr eingehenden Erörterungen führte in neuerer Zeit die
Frage über die Verpflichtung zur Auslieferung von Sklaven, welche
sich an Bord britischer Kriegsschiffe geflüchtet haben, während des
Aufenthaltes der letzteren in Häfen solcher Staaten, in welchen
der Zustand der Sklaverei zu Recht besteht. Die Lösung der Frage
ist völlig unabhängig von einer etwa bestehenden Vereinbarung über
die Auslieferung von Verbrechern. Es ist dabei namentlich zu berücksichtigen,
einerseits, dass die persönliche Rechtsstellung eines
Verbrechers dadurch, dass es ihm gelungen ist, an Bord eines fremden
Kriegsschiffes zu gelangen, in keiner Weise alterirt wird,
während nach englischem Recht Sklaven mit dem Augenblick, in
welchem sie britischen Boden betreten, frei werden, und andererseits,
dass die Auslieferung einer freien Person, gleichviel welcher
Nationalität sie angehört, zu dem Zweck der Wiederherstellung
seines früheren Zustandes als Sklaven dem Rechtsbewusstsein der
neueren Zeit völlig zuwider ist. Dieser Anschauung hatte auch
ehedem die britische Regierung Rechnung getragen. „It should
be born in mind that if a slave were to take refuge on board a
British ship of war, it will still, as heretofore, be the duty of
the captain to refuse to surrender such slave,“* schrieb Jiord
CLARENDON in einer Note vom 19. Juni 1870 an den britischen
Gesandten in Rio de Janeiro. Seit 1870 begann indessen eine
abweichende Auffassung sich Bahn zu brechen. In einem Schreiben
vom 6. Januar jenes Jahres an die Admiralität missbilligt das
Auswärtige Amt, dass die Kommandanten britischer Kriegsschiffe
die Territorialgewässer von Madagaskar unter Mitnahme von
Sklaven, welche dort eine Zuflucht an Bord gesucht hatten, verlassen
hatten; die Begründung der Erinnerung kommt darauf
hinaus, dass die Bewohner von Madagaskar ihres legalen Eigenthumes
nicht beraubt werden dürften. Es muss hierbei bemerkt
werden, dass Artikel 9 des Vertrages von 1865 zwischen Grossbritannien
und Madagaskar bestimmt: „No subject of the Queen
of Madagaskar shall be permitted to embark on any British
ship, except such as shall have received a passport from the’ Malagasy
authorities*“ Hiernach durften die Sklaven allerdings
182) 5, auch FioRE a. a. O. I, $$ 537, 588.