Das deutsche Reich und seine einjelnen Slieder. (April 2224.) 113
aus Staatsmitteln, so wie der Verwaltungsexecution in dem früheren Umfange
wieder ein. Der Minister der geistlichen Angelegenheilen ist ermöchligt, schon
nach erfolgler Einleitung des Verfahrens die Einstellung der Leistungen zu
verfügen. Endet das Verfahren mit Freisprechung, so sind die in Folge der
Verfügung einbehallenen Beträge nachzuzahlen. § 14. Zuständig zur Ver-
handlung und Entscheidung ist der Königliche Gerichtshof für kirchliche An-
gelegenheiten. Das Verfahren vor demselben regelt sich nach den Bestimmnn-=
gen des Abschnitts III des Gesetzes vom 12. Mai 1873 über die kirchliche
Disciplinargewatt und die Errichtung des KAmiglcchrn Gerichtshofs für kirch-
liche Angelegenheiten (Geseh-Sammlung Seite 19 §* 15. Wer Amtshand-
lungen vornimmt, nachdem er in Gemähheit 5r 8 12 dieses Geseyes aus
seinem Amt entlassen worden ist, wird mit Geldbuße bis zu 300 Mark, im
Wiederholungssalle bis zu 3000 Mark bestraft.
22. April. (Preußen.) Der Weihbischof Cybichowski von
Gnesen wird wegen Ausübung bischöflicher Rechte, während der erz-
bischöfliche Stuhl staatlicher Seits für erledigt erklärt ist, gerichtlich
zu 9 Monat Gefängniß verurtheilt.
22. April. (Elsaß-Lothringen.) Die Negierung erklärt dem
Bischof von Metz, daß die fernere Lehrthätigkeit derjenigen Professoren
an seinem sog. kleinen Seminare, welche dem Orden von St. Sul-
pice angehören (es sind deren 7), einzustellen sei.
23. April. (Preußen.) Dem seines Amtes entsetzten Bischof
Martin von Paderborn wird, nachdem er seine zweimonatliche Fe-
stungshaft abgebüßt hat, die Stadt Wesel zum Aufenthaltsort an-
gewiesen.
23. April. (Württemberg.) Der Papst ernennt das Haupt
der ultramontanen Partei in Württemberg, den Antagonisten des
gemäßigten und friedlichen Bischofs Hesele, Stadtpfarrer Schwarz
in Ellwangen, zum päpstlichen Hausprälaten. Die Ernennung ist
offenbar ein Schlag in's Gesicht des Bischofs. Der Papst zeigt da-
durch neuerdings, daß er seit dem Vaticanum die Bischöfe lediglich
als seine willenlosen Werkzeuge ansieht und angesehen wissen will.
21.—27. April. (Preußen.) Abg.-Haus: Zweite Lesung der
Vorlage betr. Vermögensverwaltung der katholischen Kirchengemein-
den. Gneist erstattet den Commissionsbericht:
Der Gesetzentwurf, welcher nach der Commissionsfassung am 1. Oktober
d. J. in Wirksamkeit treten soll, überträgt in den katholischen Pfarrgemeinden
die Verwaltung des Kirchenvermögens dem Kirchenvorstande und der Gemeinde-
vertretung, worunter natürlich stets nur die in diesem Gesetze gemeinte Vertre-
tung der Kirchengemeinde zu verstehen ist. Zum Kirchenvermögen im Sinne
dieses Gesetzes gehören: 1) das für Cultusbedürfnisse bestimmte Vermögen, ein-
schließlich des Rirchen= und Pfarrhaus-Baufonds und der zur Besoldung der
Geistlichen und anderer RKirchendiener bestimmten Vermögensstücke; 2) die zu
anderen kirchlichen, zu wohllhätigen oder Schulzwecken bestimmten kirchlichen
Vermögensstücke; 3) (eine wichtige Neuerung) die Erträge der durch kirchliche
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