154 Hos beuische Reich und seine cinfelnen Slieder. (Juli 17.)
dafür von dem Bischof von Würgburg gemaßregelt. Der Gemaß-
regelte wendet sich jedoch um Schutz in seinen staatsbürgerlichen
Rechten an die Staatsregierung.
Tie diesfälligen Aktenstücke lauten: I. „Es muß anerkonnt werden
und wird hiemit ausdrücklich anerkannt, daß ein Stoatsbürger über die Art
der Ausübung seines slaatsbürgerlichen Wahlrechts von keiner Seite, also-
auch nicht von seiner vorgesetzten Behörde, zur Rechenschaft oder Verantwor-
tung gezogen werden darf. Wenn aber Jemand, z. B. ein Katholik oder
ein Priester, vermöge besonderen Vertrauens von Seite der Kirche mit be-
sonderen Funktionen oder Verrichtungen betraut worden ist, wie dies beie
Ern. Capitular Melchior Hohn der Fall ist, der von seinen kirchlichen Oberm
zur Theilnahme an den Berathungen über die kirchlichen Interessen aus Ver-
trauen berufen wurde, dann entsteht aus diesem besonderen Titel für die be-
trefsende Oberbehörde das Recht und die Pflicht, in Ausübung der heiligsten
Amtspflicht darüber zu wachen, ne auid detrimemi respublica capiat, die
Aufmerksamkeit auf Alles zu lenlen, was eventuell die amtliche Ueberzeugung
von der Fortdauer dieses nöthigen Vertrauens oder dessen Mangel beeinflufsen
lann. Temgemäß wird anmit Hr. Domcapitular M. Hohn aufgefordert,
binnen drei Tagen sich anher bestimmt zu erklären, welche Parteistellung er
aus Anlaß der Wahl vom 15. Juli l. J. eingenommen habe, resp. ob die
ihm gur Last gelegte faktische Manifestation seiner Parteistellung und Grund-
sätze am Wahltage wirklich vorhanden sei oder nicht. Würzburg, 17. Juli
1875. Bischöfliches Ordinariat. Lochner, Generalbicar.“
Tie Antwort des Adressaten ist entschieden ablehnend, und es ergeht
darauf folgende Entschließung: II. „Seine bischöflichen Gnaden haben, unter
der vollsten und ungetheiltesten Zustimmung der sämmtlichen Räthe des bi-
schöflichen Ordinariats und Consistoriums beschlossen, bis auf Weiteres der
Dienste und Mitwirkung des Hrn. Domcapitulars M. Hohn in der Ver-
waltung der Diöcese sich nicht zu bedienen, was demselben andurch zur Dar-
nachachtung mitgetheilt wird. Würzburg, 22. Juli 1875. Bischöfliches Or-
dinariat. Lochner, Generalvicar.“
Die Bedeutung der bischöflichen Wahlhirtenbriefe als geistlicher
Zwangsmittel gegenüber den Gläubigen ist durch diesen Vorgang
außer allen Zweifel gestellt; von Wahlfreiheit kann demnach auf
Seite der Ultramontanen nicht mehr die Rede sein.
17. Juli. (Elsaß-Lothringen.) Schluß der ersten Sesfion
des Landesausschusses. Die Verhandlungen desselben, die vollständig
gedriuckt werden sollen, sind im Ganzen sehr befriedigend ausgefallen.
auptaufgabe desselben war die gutachtliche Durchberathung
Di
dese Lanbeesbudgets für 1876.
Bezüglich dieses Budgets wurden mancherlei Wünsche laut. So wurde
bei Etat für den öffentlichen Unterricht mit Einstimmigkeit der Antrag ge-
teim daß der französische upechuntercht in sämmtlichen Schulen in dem-
I#. fange, wie der Unterricht in der hiutichen Sprache vor dem Kriege,
tät Straßburg wurde ange-
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erlbers un werden sollte. Der Etat der Unive
n ngef i h mit der Modifikation, daß wenn das Reich beabsichtige, an der
omnrert-: de zweier Vänder eine so luxuriöse Hochschule zu unterhalten, das-
seneng einen Theil der Kosten mit etwa 400,000 Mk. tragen sollte. Das
be #1½, ubget setzte die Regierung trotz verschiedener Vorschläge auf Herob-
eate ?