Spanien. (Maͤrz 2 -4.) 265
vorläufig nur für die Universitäten und alle vom Slaate fubrentio-
nirten Lehranstalten, aber auch mit zweifelloser Aussicht, daß nicht minder
alle übrigen Erziehungsinstitute unter das gleich scharfe Messer gebracht
werden. O½ in sechs Artilkel zerfallende Dekret stellt die von der Regierung
ausgehende Octroyrung und Maßregelung der Lehrbücher und Lehrprogramme
her, legt ein besonderes Gewicht auf straffes Anziehen der disciplinären Zügel
zwischen Professor und Alumnen nach Unten und Professer und Rektor nach
Oben und verspricht für den nächsten Wintercurs alle diese D Dinge aufs schärfste
ineinandergreisend und weit vollkommener als das gegenwärtige Provisorium
ausgeerbeittt zu haben. Dem Dekret ist ein erläuterndes Circular de
Unterrichtsministers Orovio (Moderado, ultramontan) beigefügt, das über
bant eigentlichen Sinn und Zweck der Maßregel keinen Zweifel laßt, indem
es besagt: „Nachdem alle Ausschweisungen und Verirrungen der lepten Jahre,
lücklicherweise ohne einen Blulslropfen oder eine Thräue zu vergießen, einer
neuen Aera der Monarchie Alfonso's XII. Platz gemacht haben, der alle der
Kirche zugesüglen Ungerechtigkeiten wieder 7* machen wird, Spanien und
die Spanier auch eminent katholisch sind, so darf der officielle Unterricht
durchaus nichls gegen die katholische zlin. enthalten. Mit dem katholi-
schen Dogma ging immer das monarchische Princip Hand in Han= Sie,
Herr Rektor, werden demnach darüber zu wachen haben, daß weber die reli-
giösen noch die monarchischen Ueberzeugungen — wie sie vom Lande ein-
stimmig anerkannt sind — je discutirt oder gar in Frage gestellt werden 2c.“"
2. März. Don Carlos erläßt aus Estella ein neues Straf-
gesetbbuch „für das Königreich“", d. h. zunächst doch nur für den
von ihm behaupteten kleineren Theil desselben.
Das zu Tolosa im Druck erschienene Operat ist für die Teudenzen der
Prätendenten sehr charakteristisch. Der Abschnikt von den Verbrechen beginnt
mit den Verbrechen gegen die Religion und bestimmt im Artikel 124: Ter
Versuch, in Spanien die katholisch-apostolisch-römische Religion abguschaffen
oder zu ändern, wird mit zeitweiliger Kettenstrase und immerwährender Ver-
bannung bestrast. Im Artikel 125: Wer öffentliche Alte eines andern als
des katholisch-apostolisch-römischen Cultus ausübt, wird mit zeitweiliger Ver-
bannung belegt. Im Artikel 132: Der Spanier, welcher sich öffentlich von
der genannten Religion lossagt, wird mit immerwährender Verbannung be-
straft. Andererseits heißt es freilich auch in Artikel 14: „Wer ohne die durch
die Gesetze vorgeschriebenen Erfordernisse in dem Königreiche Bullen, Breven,
Rescripte oder Depeschen des päpstlichen Hoses zur Ausführung bringt, oder
sie in Umlauf seßzt oder sie publicirt, wird mit correctionellem Gefängniß
und einer Buße von 300 bis 3000 Duros belegt.“
4. März. Der carlistische General Cabrera schließt in Paris
mit den Vertretern des Königs Alfons eine Convenio ab.
Dieses Convenio bestehl aus neun Artikeln. Der erste sichert den bas-
kischen Provinzen und Navarra ihre fueros oder Privilegien wie vor dem
Kriege zu, wofern sie sich binnen einem Monat nach Veröffentlichung des
Convenio der Monarchie Alphons' XII. unterwersen. Die Artikel 2, 3 und
4 bestätigen den rarlistischen Offizieren und Soldaten die Stiellen, Grade,
Titel und Dekorationen, welche sie nachweislich in der carlistischen Armee
erhalten haben. Der General Cabrera hat die betreffenden Angaben zu
prüfen. Artikel 5 erstreckt diesen Vortheil auch auf die Civilbeamten. Art. 6
gewährt den Militärs und Civilisten, die von bem Convenio Gebrauch ma l
wollen, die nämliche Frist von einem Monat. Artikel 7 Überträgt dem