Full text : Europäischer Geschichtskalender. Sechzehnter Jahrgang. 1875. (16)

Frankreich.  (Febr.  24—25.)  331

Wenn  wir  heute  nicht  Ihr  Votum  über  die  Monarchie  aurnfen,  so  geschieht
es,  weil  wir  nicht  die  Unterstützung  Ihres  Willens  haben  würden,  denn  Sie
scheinen  entschlofsen  zu  sein,  wiedrrum  neue  Heimsuchungen  und  seue  Schmerzen
  herauszufordern.  Seien  Sie  nicht  erstaunt,  wenn  wir  die  Gegner  Ihrer
rehublilanischen  Organisation  bleiben;  wenn  Sie  kriumphiren,  so  überlassen
wir  Ihnen  die  furchtbare  Verantwortlichteit.  Unsere  Pflicht  ist,  uns  Allem
anzuschlieben,  was  für  unser  Land  gut  ist,  aber  wir  können  uns  Institutionen
  nicht  anschliehen,  welche  zum  Ruin  führen.  Unser  Land  ist  sehr  unglücklich;
  es  hat  Unglücksfälle  erduldet,  und  es  wird  nicht  die  Republik  sein,
welche  es  erhebt;  verlieren  Sie  zum  wenigsten  nicht  die  Erinnerung  an  unsere
alte  Monarchie.  Heute  ist  sie  allein  unser  Hil-  späler,  glauben  r  es  mir,
wird  sie  unsere  Befreiung  sein.  Sie,  jene  Monarchie,  ist  es,  welche  Frankreich
  #schaften  und  die  es  ach!  Jahrhunderte  ruhm=  und  ehrenvoll  regiert
hat.  Sie  ist  es,  die  1814  und  1815  die  Ruinen  erhob,  welche  zwei  seindliche
  Einmärsche  uns  hinterlassen  hatten,  und  was  sie  in  der  Vergangenheit
that,  ist  uns  Bürgschaft  für  das,  was  sie  in  der  Zukunft  thun  wird.  Sie
t  noch  mehr  gethan.  Sie  ist  es,  welche  uns  diese  Tribüne  gab,  von  welcher
herab  wir  die  Ehre  haben,  zu  Ihnen  sprechen  und  wo  so  viele  große
Redner  sich  berühmt  gemacht  haben.  Sie  ist  es,  welche  uns  die  Repräsentativ-Regierung
  und  die  Freiheit  gab.  Und  wenn  ein  einziger  unter  Ihnen
wagen  sollte,  hieher  zu  kommen,  um  sie  zu  verdammen  und  in  die  Acht  zu
erklären,  so  hätten  wir  das  Recht,  zu  sagen,  daß  er  ein  Undankbarer  ist,
denn  er  würde  sich  einer  Wohlthat  bedienen,  um  sie  gegen  seinen  Wohlthäter
zu  richten.  Deßhalb  werden  wir  nicht  aufhören,  sie  zu  bilten,  die  Monarchie
zurückzurusen.  Wir  werden  nicht  aufhören,  Ihnen  zu  sagen,  daß  sie  das
Leben,  die  Ehre  und  das  Glück  Fronkreichs  ist!  (Furchtbarer  Lärm  links.)

Durch  die  beiden  Gesetze  über  die  Organisation  der  öffentlichen
Gewalten  und  über  die  Errichtung  eines  Senats  ist  die  Republik
zwar  nicht  förmlich  als  die  künftige  Verfassung  Frankreichs  proclamirt,
  aber  doch  principiell  und  thatsächlich  zu  derselben  gemacht.
Die  beiden  Gesetze  bilden  fortan  die  Grundlage  der  Verfassung  Frankreichs
  und  lauten  wörtlich:

Geset  betreffend  die  Organisirung  der  öffentlichen  Geaktel-

  Art.  1.  Die  gesetzgebende  Gewalt  wird  von  zwei  Versammlungen
it  der  Abgeordnetenkammer  und  dem  Senat.  Die  Abgeordnetenkammer
wird  nach  Maßg  abe  des  Wahlgesetzes  durch  das  allgemeine  Stimmrecht  gewählt,
  die  Zusannmensetung.  die  Ernennungsart  und  die  Befugnisse  des  Senats
  werden  durch  ein  besonderes  Gesetz  geregelt.  Art.  2.  Der  Präsident  der
Republik  wird  mit  absoluter  Stimmenmehrheit  von  dem  Senat  und  der  Abgeordnetenkammer,
  die  zu  einer  Nationalversammlung  zusammentreten,  gewählt.
  Er  wird  auf  sieben  Jahre  ernannt  Er  kann  wiedergewählt  werden.
Art.  3.  Der  Präfident  der  Republik  hat  die  Initiative  der  Gesetze  gleich  den
Mitgliedern  der  Kammern;  er  verkündigt  die  Gesetze,  sobald  sie  von  den  beiden
Kammern  votirt  sind,  er  Überwacht  und  sichert  ihre  Ausführung.  Er  hat
echt  der  Begnadigung;  Amnestien  können  aber  nur  durch  ein  Gesetz
Fn  t,  werden.  Er  verfügt  über  die  bewaffnete  Gewalt.  Er  besetzt  alle
kssen  und  militerischen  Aemter.  Er  führt  bei  den  nationalen  Feierlichkeiten
  den  Vorfiz;  Botschafter  und  Gesandten  der  fremden  Mächte
find  bei  ib  beglau  *  Jeder  Akt  des  Präsidenten  der  Republik  muß  von
einem  Minister  gegengezeichnet  werden.  Art.  4  Vacante  Staatsrathsstellen
besetzt  der  Präsident  der  Republik  nach  Anhörung  des  Ministerraths.  Die