Frankreich. (Febr. 24—25.) 331
Wenn wir heute nicht Ihr Votum über die Monarchie aurnfen, so geschieht
es, weil wir nicht die Unterstützung Ihres Willens haben würden, denn Sie
scheinen entschlofsen zu sein, wiedrrum neue Heimsuchungen und seue Schmerzen
herauszufordern. Seien Sie nicht erstaunt, wenn wir die Gegner Ihrer
rehublilanischen Organisation bleiben; wenn Sie kriumphiren, so überlassen
wir Ihnen die furchtbare Verantwortlichteit. Unsere Pflicht ist, uns Allem
anzuschlieben, was für unser Land gut ist, aber wir können uns Institutionen
nicht anschliehen, welche zum Ruin führen. Unser Land ist sehr unglücklich;
es hat Unglücksfälle erduldet, und es wird nicht die Republik sein,
welche es erhebt; verlieren Sie zum wenigsten nicht die Erinnerung an unsere
alte Monarchie. Heute ist sie allein unser Hil- späler, glauben r es mir,
wird sie unsere Befreiung sein. Sie, jene Monarchie, ist es, welche Frankreich
#schaften und die es ach! Jahrhunderte ruhm= und ehrenvoll regiert
hat. Sie ist es, die 1814 und 1815 die Ruinen erhob, welche zwei seindliche
Einmärsche uns hinterlassen hatten, und was sie in der Vergangenheit
that, ist uns Bürgschaft für das, was sie in der Zukunft thun wird. Sie
t noch mehr gethan. Sie ist es, welche uns diese Tribüne gab, von welcher
herab wir die Ehre haben, zu Ihnen sprechen und wo so viele große
Redner sich berühmt gemacht haben. Sie ist es, welche uns die Repräsentativ-Regierung
und die Freiheit gab. Und wenn ein einziger unter Ihnen
wagen sollte, hieher zu kommen, um sie zu verdammen und in die Acht zu
erklären, so hätten wir das Recht, zu sagen, daß er ein Undankbarer ist,
denn er würde sich einer Wohlthat bedienen, um sie gegen seinen Wohlthäter
zu richten. Deßhalb werden wir nicht aufhören, sie zu bilten, die Monarchie
zurückzurusen. Wir werden nicht aufhören, Ihnen zu sagen, daß sie das
Leben, die Ehre und das Glück Fronkreichs ist! (Furchtbarer Lärm links.)
Durch die beiden Gesetze über die Organisation der öffentlichen
Gewalten und über die Errichtung eines Senats ist die Republik
zwar nicht förmlich als die künftige Verfassung Frankreichs proclamirt,
aber doch principiell und thatsächlich zu derselben gemacht.
Die beiden Gesetze bilden fortan die Grundlage der Verfassung Frankreichs
und lauten wörtlich:
Geset betreffend die Organisirung der öffentlichen Geaktel-
Art. 1. Die gesetzgebende Gewalt wird von zwei Versammlungen
it der Abgeordnetenkammer und dem Senat. Die Abgeordnetenkammer
wird nach Maßg abe des Wahlgesetzes durch das allgemeine Stimmrecht gewählt,
die Zusannmensetung. die Ernennungsart und die Befugnisse des Senats
werden durch ein besonderes Gesetz geregelt. Art. 2. Der Präsident der
Republik wird mit absoluter Stimmenmehrheit von dem Senat und der Abgeordnetenkammer,
die zu einer Nationalversammlung zusammentreten, gewählt.
Er wird auf sieben Jahre ernannt Er kann wiedergewählt werden.
Art. 3. Der Präfident der Republik hat die Initiative der Gesetze gleich den
Mitgliedern der Kammern; er verkündigt die Gesetze, sobald sie von den beiden
Kammern votirt sind, er Überwacht und sichert ihre Ausführung. Er hat
echt der Begnadigung; Amnestien können aber nur durch ein Gesetz
Fn t, werden. Er verfügt über die bewaffnete Gewalt. Er besetzt alle
kssen und militerischen Aemter. Er führt bei den nationalen Feierlichkeiten
den Vorfiz; Botschafter und Gesandten der fremden Mächte
find bei ib beglau * Jeder Akt des Präsidenten der Republik muß von
einem Minister gegengezeichnet werden. Art. 4 Vacante Staatsrathsstellen
besetzt der Präsident der Republik nach Anhörung des Ministerraths. Die