Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Inhalt

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1725

1098
1099

1791

und  die  Angabe  des  Tages  der  Errichtung
  enthalten.  60.
Die  Anmeldung  ist,  wenn  den  Erfordernissen
  der  §§  56—59  nicht  genügt
ist,  von  dem  Amtsgericht  unter  Angabe
  der  Gründe  zurückzuweisen.
Gegen  einen  zurückweisenden  Beschluß
  findet  die  sofortige  Beschwerde

nach  den  Vorschriften  der  Civilprozeßbordnung

  statt.  71.

Vertrag.
Zur  Begründung  eines  Schuldverhältnisses
  durch  Rechtsgeschäft  sowie
zur  Anderung  des  J.  eines  Schuldverhältnisses
  ist  ein  Vertrag  zwischen
den  Beteiligten  erforderlich,  soweit

nicht  das  G.  ein  anderes  vorschreibt.

Ein  Vertrag,  durch  den  sich  der  eine

Teil  verpflichtet,  das  Eigentum  an
einem  Grundstücke  zu  übertragen,  bedarf
  der  gerichtlichen  oder  notariellen
Beurkundung.  Ein  ohne  Beobachtung
dieser  Form  geschlossener  Vertrag  wird
seinem  ganzen  J.  nach  gültig,  wenn
die  Auflassung  und  die  Eintragung
in  das  Grundbuch  erfolgen.
Verwandtschaft.

Der  Antrag  auf  Ehelichkeitserklärung
muß  die  Erklärung  des  Vaters  enthalten,

  daß  er  das  Kind  als  das

Seinige  anerkenne.

Vorkaufsrecht.
s.  Kauf  510.
Gelangt  das  mit  einem  Vorkaufsrecht
belastete  Grundstück  in  das  Eigentum
eines  Dritten,  so  kann  dieser  in
gleicher  Weise  wie  der  Verpflichtete
dem  Berechtigten  den  J.  des  Kaufvertrags
  mit  der  im  §  510  Abs.  2
bestimmten  Wirkung  mitteilen.

Der  Verpflichtete  hat  den  neuen
Eigentümer  zu  benachrichtigen,  sobald
die  Ausübung  des  Vorkaufsrechts
erfolgt  oder  ausgeschlossen  ist.

Vormundschaft.

Der  Vormund  erhält  eine  Bestallung.

434

 

8

1841

119

Art.
2

8
170

Intraftbleiben

Die  Bestallung  soll  enthalten  den

Namen  und  die  Zeit  der  Geburt  des
Mündels,  die  Namen  des  Vormundes,
des  Gegenvormundes  und.  der  Mitvormünder
  sowie  im  Falle  der  Teilung
der  Vormundschaft  die  Art  der  Teilung.
Isk  ein  Familienrat  eingesetzt,  so  ist
auch  dies  anzugeben.
Die  Rechnung  des  Vormundes  über
seine  Vermögensverwaltung  soll  eine
geordnete  Zusammenstellung  der  Einnahmen
  und  Ausgaben  enthalten,
über  den  Ab=  und  Zugang  des  Vermögens
  Auskunft  geben  und,  soweit
Belege  ertheilt  zu  werden  pflegen,  mit
Belegen  versehen  sein.

Wird  ein  Erwerbsgeschäft  mit  kaufmännischer
  Buchführung  betrieben,  so
genügt  als  Rechnung  eine  aus  den
Büchern  gezogene  Bilanz.  Das
Vormundschaftsgericht  kann  jedoch  die
Vorlegung  der  Bücher  und  sonstigen
Belege  verlangen.

Willenserklärung.

Wer  bei  der  Abgabe  einer  Willenserklärung
  über  deren  J.  im  Irrtume
war  oder  eine  Erklärung  dieses  J.
überhaupt  nicht  abgeben  wollte,  kann
die  Erklärung  anfechten,  wenn  anzunehmen
  ist,  daß  er  sie  bei  Kenntnis
der  Sachlage  und  bei  verständiger
Würdigung  des  Falles  nicht  abgegeben
haben  würde.

Als  Jirtum  über  den  J.  der  Erklärung
  gilt  auch  der  Irrtum  über
solche  Eigenschaften  der  Person  oder
der  Sache,  die  im  Verkehr  als  wesentlich
  angesehen  werden.

Inkraftbleiben.
Einführungsgesetz.
4.  767,.  764—  767,  767,.  797,.
%,,  404,  57%  276  s.  E.G.  —
E.G.
Vollmacht.
Wird  die  Vollmacht  durch  Erklärung