Inhalt
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und die Angabe des Tages der Errichtung
enthalten. 60.
Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen
der §§ 56—59 nicht genügt
ist, von dem Amtsgericht unter Angabe
der Gründe zurückzuweisen.
Gegen einen zurückweisenden Beschluß
findet die sofortige Beschwerde
nach den Vorschriften der Civilprozeßbordnung
statt. 71.
Vertrag.
Zur Begründung eines Schuldverhältnisses
durch Rechtsgeschäft sowie
zur Anderung des J. eines Schuldverhältnisses
ist ein Vertrag zwischen
den Beteiligten erforderlich, soweit
nicht das G. ein anderes vorschreibt.
Ein Vertrag, durch den sich der eine
Teil verpflichtet, das Eigentum an
einem Grundstücke zu übertragen, bedarf
der gerichtlichen oder notariellen
Beurkundung. Ein ohne Beobachtung
dieser Form geschlossener Vertrag wird
seinem ganzen J. nach gültig, wenn
die Auflassung und die Eintragung
in das Grundbuch erfolgen.
Verwandtschaft.
Der Antrag auf Ehelichkeitserklärung
muß die Erklärung des Vaters enthalten,
daß er das Kind als das
Seinige anerkenne.
Vorkaufsrecht.
s. Kauf 510.
Gelangt das mit einem Vorkaufsrecht
belastete Grundstück in das Eigentum
eines Dritten, so kann dieser in
gleicher Weise wie der Verpflichtete
dem Berechtigten den J. des Kaufvertrags
mit der im § 510 Abs. 2
bestimmten Wirkung mitteilen.
Der Verpflichtete hat den neuen
Eigentümer zu benachrichtigen, sobald
die Ausübung des Vorkaufsrechts
erfolgt oder ausgeschlossen ist.
Vormundschaft.
Der Vormund erhält eine Bestallung.
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Art.
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Intraftbleiben
Die Bestallung soll enthalten den
Namen und die Zeit der Geburt des
Mündels, die Namen des Vormundes,
des Gegenvormundes und. der Mitvormünder
sowie im Falle der Teilung
der Vormundschaft die Art der Teilung.
Isk ein Familienrat eingesetzt, so ist
auch dies anzugeben.
Die Rechnung des Vormundes über
seine Vermögensverwaltung soll eine
geordnete Zusammenstellung der Einnahmen
und Ausgaben enthalten,
über den Ab= und Zugang des Vermögens
Auskunft geben und, soweit
Belege ertheilt zu werden pflegen, mit
Belegen versehen sein.
Wird ein Erwerbsgeschäft mit kaufmännischer
Buchführung betrieben, so
genügt als Rechnung eine aus den
Büchern gezogene Bilanz. Das
Vormundschaftsgericht kann jedoch die
Vorlegung der Bücher und sonstigen
Belege verlangen.
Willenserklärung.
Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung
über deren J. im Irrtume
war oder eine Erklärung dieses J.
überhaupt nicht abgeben wollte, kann
die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen
ist, daß er sie bei Kenntnis
der Sachlage und bei verständiger
Würdigung des Falles nicht abgegeben
haben würde.
Als Jirtum über den J. der Erklärung
gilt auch der Irrtum über
solche Eigenschaften der Person oder
der Sache, die im Verkehr als wesentlich
angesehen werden.
Inkraftbleiben.
Einführungsgesetz.
4. 767,. 764— 767, 767,. 797,.
%,, 404, 57% 276 s. E.G. —
E.G.
Vollmacht.
Wird die Vollmacht durch Erklärung