Full text: Europäischer Geschichtskalender. Sechzehnter Jahrgang. 1875. (16)

Die Achmeij. (Jan. 25. — Mitte Febr.) 417 
Uebrigens haben von den neugebildeten 42 jurassischen Gemeinden bereits 
auf Grund der neuen Kirchengesebe Kirchengemeinderäthe gewählt und 
sich in den Besitz der Kirchengüter gesetzt und sind 25 mit ständigen Seel- 
sorgern versehen, welche sast alle definitiv angestellt sind. Die Berner Ne- 
gierung konn demnach mit dem Gange der Dinge im Jura zufrieden sein. 
25. Januar. (Genf.) Die bieher noch röm. katholisch geblie- 
bene Gemeinde Compezieres verweigert einem ihrer Bürger die Vor- 
nahme einer Taufe nach altkatholischem Ritus, was derselbe auf 
das Geseß gestützt verlangt hatie, und verhindert die Taufe mit 
Gewalt. Der Staatsrath läßt die Gemeinde militärisch besetzen, 
die Taufe vornehmen und überbürdet die Kosten der renitenten Ge- 
meinde. 
31. Januar. (Genf.) Gr. Rath: beschließt mit 69 gegen 17 
Stimmen die Abschaffung der sog. dnorum (/ aller Stimmberech- 
tigten) für die Wahl eines Pfarrers in den katholischen Gemeinden 
des Kantons. Damit ist der kleinsten Minderheit der Stimmberech= 
tigten die Möglichkeit in die Hand gegeben, den bisherigen römisch- 
katholischen Gottesdienst durch den altkatholischen zu ersetzen, wofern 
nämlich, wie vorauszusehen, die Römisch-Katholischen sich an der 
Wahl grundsäßlich nicht betheiligen. 
1. Februar. (Neuenburg.) Das Volk verwirft in allge- 
meiner Abstimmung mit 10,358 gegen 3267 Stimmen den vom 
Gr. Rath. beschlossenen Rückkauf der Eisenbahn des sog. Jurn in- 
dustriel für den Staat. 
7. Februar. (Schaffhausen.) Das Volk verwirft die neue, 
vom Verfassungsrath ausgearbeitete Verfassung in allgemeiner Ab- 
stimmung. 
7. Februar. (Genf.) Wahl des Verwaltungsraths für die 
katholische Gemeinde Notre-Dame in Genf: die liberalen Katholiken 
siegen dabei über die Römisch-Katholischen mit 790 gegen 610 
Stimmen. 
Mitte Februar. Das Central-Comité des schweizerischen Ver- 
eins freisinniger Katholiken ersucht in einer Zuschrift die schweizeri- 
schen Regierungen, der Verfassung der „Christkatholischen Kirche der 
Schweiz“ ihre Genehmigung zu ertheilen und sich darüber auszuspre- 
chen, in welcher Weise sie bei der allfälligen Wahl eines christkatho- 
lischen Bischofs und dessen Dotirung sich zu betheiligen wünschen, 
Zugleich ersucht es dieselben, zur Mitwirkung bei der Aufstellung 
einer mehreren Kantonen gemeinsamen Prüfungscommission für Can- 
didaten der katholischen Theologie ihre Geneigtheit auszusprechen. — 
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