Die Schweil. (Okt. Anf. — 3.) 435
lebenden Sauche der Freiheit durchdrungen wissen will, in dem Augenblicke,
engreh auf unerschütterlichen Grundlagen die Freimaurer des
wen Erdvalls zu einer einzigen Kette eint, kann er nicht auseinander=
gehen, ohne durch ein klares, überzeugendes Manisest auf die wider die Frei-
maurerei in Umlauf gesetzten Verleumdungen und ausgesprochenen Verdam-
mungen zu antworten. Zu diesem Zwecke proclamirt der Congreß in nach-
stehender officieller Weise t'i ihm ausgestellten und vertretenen „Grund-
sätze der Freimaurerei“: Die Freimaurerei proclamirt, wie sie es seit ihrer
Entstehung stets gelhau, die Existenz eines „schoffenden Wesens“ unter dem
Namen: „Der große Baumeisler aller Welten“. Sie setzt der Erforschung der
Wahr beit keine Grenzen; sie gorantirt. Allen, die sich ihr anschließen, *
Freiheit, verlangt sie ober auch von Allen. Die Freimaurerei ist Ib
den Männern einer jeden Nation, Nace und eines jeden Glaubensbekennt=
nisses zugänglich. Sie verbietet in ihren Bauhütten jedwede politische oder
religiöse Discusfion; sie nimmt jeden Profanen ohne Rucksicht auf seine reli-
giösen und politischen Anschauungen, um die sie sich gar nicht zu kümmern hat,
auf, vorausgeieht. dah er „ein freier Mann von gutem Rufe ist. Die Frei-
maurerei hat den Zweck, gegen jede, unter wos immer für einer Form auf-
ule des Lebens, deren Pro# ramm in Folgendem besteht: den Gesetzen seines
Landes zu gehorsamen, nach den Geletzen der Ehre zu leben, Gercchiigleit u zu
heit arbeiten und deren allmälige Emancipation auf friedlichem Wege an-
zustreben.“
— Oktober. Die katholische Schulgemeinde der Stadt St.
Gallen beschließt mit großer Mehrheit: „Der Schulrath sei einge-
laden, der Schulgemeinde Bericht und Antrag zu bringen: ob und
wie bei dem evangelischen Schulrathe der Stadt St. Gallen Schritte
gethan werden sollen, um die katholische und evangelische Schulge-
meinde der Stadt St. Gallen zu einer sein bürgerlichen Schulge-
meinde St. Gallens zu verschmelgen.“ Dagegen wird ein Antrag
der Ultramontanen, den Religionsunterricht wieder den Geistlichen
zu übergeben, abgelehnt, um nicht dem Unfehlbarkeitsdogma neuer-
dings Thür und Thor zu öffnen.
— Oktober. (Appenzell A.-Rh.) Die Kirchgemeinde Heiden
beschließt beinahe einstimmig nach dem Antrage ihrer Vorsteherschaft,
die ch den verschiedenen religiösen Richtungen zu öffnen:
Kirche ist Eigenthum sämmtlicher prolestantischer Einwohner der
G. weint können d daber auch religiös-kirchliche Minderheiten, sofern die-
selben in Glaubenssachen mit der Mehrheit (repräfentirt durch den Ortsgeist-
lichen) vicht einig gehen, das öffentliche Kirchenlokal sammt Orgel und Glocken
zu ihren Gottesdiensten und gottesdienstlichen Handlungen benüßen. Die Zeit-
bestimmung in diesen Fällen ist Soche der jeweiligen Vorsteherschaft und wird
dabei als Grundsat aufgestellt, baß die Zeit des regelmäßigen Gottesdienstes
nicht beeinträchtigt werden darf.“
3. Oktober. (Bern.) Gr. Rath: erläßt an das Volk des-
selben, dem das neue Cultuspolizeigesetz (s. 13. September) demnächst
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