Full text: Europäischer Geschichtskalender. Sechzehnter Jahrgang. 1875. (16)

Ple 24welk. (Tez. 24.) 443 
erklären und den Bundesrath zu beauftragen, in Vollziehung dieses 
Beschlusses den Kanton Tessin zur Vornahme der bezüglichen gesetz- 
geberischen Arbeiten aufzufordern und demselben dazu eine ange- 
messene Frist zu stellen. Die Motive zu diesem Beschlusse lauten: 
.Die Bundesversammlung in Erwägung 1) daß die Bundesverfassung 
in Art. 4 und 6 alle Schweizer vor dem Soefe gleichsiellt, keine Vorrechte 
des Ortes anerkennt, die Ausübung der politischen Rechte nach republikani- 
schen Formen zusichert und für jegliche Verfassung vorschreibt, daß sie vom 
WMolke angenommen worden sei und revidirt werden könne, wenn die absolute 
Mehrheit der Bürger es verlangt; 2) daß in Art. 2 der Uebergangsbestim- 
mungen diejenigen Bestimmungen der kantonalen Verfassungen. welche mit 
der neuen Bundesverfassing in Widerspruch stehen, mit der Annahme der- 
selben außer Kraft * it sind: 3) daß der Art. 32 der Verfassung des Kan- 
tons Tessin: „Jeder Kreis ernennt drei Abgeordnele zum Großen Nathe“, 
im Widerspruch mir der Bundesverfassung (Art. 4 und 6) und daher wit 
dem Inkrasttriten der Bundesverfassung außer Kraft geirrten ist — 
schließt rc. u.“ 
 
	        
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