Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913  *

5.  Wenn  Schennen  zusammenhängend  oder  außerhalb  der  Ortslage  erbaut
werden,  so  genügen  Brandmauern  in  Entfernungen  von  je  40  m  voneinander
  oder  statt  der  Brandmanuern  unbebaute  Zwischenräume  von  8  m
Weite.  Die  Lage  der  Brandmauern  oder  der  Zwischenräume  wird  durch
die  Baupolizeibehörde  bestimmt.
Bei  Bauten  innerhalb  des  eigenen  Grundstücks  bedarf  es  einer  Trennung
durch  Brandmauer  oder  durch  feuersichere  Zwischendecke  zwischen  Viehoder
  Fntterställen  und  Scheunen  nicht  (vergl.  §  57).

Die  Ortschaften  und  Bezirke,  in  denen  vorstehende  Bestimmungen  Geltung
finden  sollen,  werden  durch  das  Ministerium  bestimmt.

Vierter  Abschnitt.

Nachbarrechtliche  Bestimmungen.
8  80.
Berechtigung  des  Nachbarn.

Bei  Neubanten  oder  baulichen  Veränderungen  an  bestehenden  Bauwerken  hat
der  Bauende  von  seinem  Vorhaben  den  etwa  beteiligten  Nachbar  so  rechtzeitig  in
Keuntnis  zu  setzen,  daß  dieser  die  zur  Sicherung  seiner  Gebände  ersorderlichen  Vorkehrungen
  treffen  kann.  In  wirklichen  Eilfällen  kann  mit  der  Bauausführung
sofort  begonnen  werden;  der  Nachbar  ist  jedoch  alsbald  zu  benachrichtigen.

8  31.
Verhältnis  dieses  Gesetzes  zu  den  bestehenden  nachbarrechtlichen
Bestimmungen.

Die  —'  der  §§  906—909,  912—916  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches,
  der  Art.  87—)2  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche
  vom  11.  auu  1890  (Ges.-S.  S.  51),  sowie  des  §  26  der  Gewerbeordnung
bleiben  unberührt.

Die  in  Art.  73  Abs.  2  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzz
buche  aufrecht  erhaltenen  Eigentumsbeschränkungen  der  Bauordnung  vom  21.  April
1894  (Ges.-S.  S.  93)  werden  aufgehoben,  und  es  treien  an  deren  Stelle  die  in
dieser  Bauordnung  festgesetzten  Eigentumsbeschränkungen.

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