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macht. Die Bekanntmachung durch den Druck erfolgte erst später,
jedoch noch in demselben Jahre. Die praktische Inslebenführung
der „Constitutionen“ ging übrigens nicht so ganz ohne Opposition
von Statten, deren Seele hauptsächlich die Städte waren, welche
es empfindlich vermerkten, daß man sie zu dem Ausschußtage von
1572 nicht zugezogen hatte, und unter diesen war es wieder in
erster Stelle Freiberg, dessen Rath sich geradezu geweigert hatte,
die „Constitutionen“ der Bürgerschaft zu publiciren. Man setzte
sich hier mit Dr. Craco, als dem Verfasser der neuen Gesetzgebung,
in Verbindung, erreichte aber gerade das Gegentheil des
Beabsichtigten, denn Dr. Craco benutzte die ihm hierdurch gebotene
Gelegenheit, über die „Stadtrechte“ überhaupt und über das
alte Freiberger Stadtrecht insbesondere seinem Herzen in seiner
nichts weniger als urbanen Art Luft zu machen. „Etliche Städte,“
sagte er, „hätten ein grob unvernünftig Recht, welches auch wider
die Natur liefe, und eben dieses sollte nunmehro aufgehoben seyn“.
Die Bestimmung des Freiberger Stadtrechts: daß ein Kind sein
eignes Vermögen nicht auf die Aeltern, sondern auf seine Geschwister
vererben sollte, nannte er „grobe, viehische, unmenschliche
und unbillige Rechte, die durch alte Gebräuche, weil Freiberg dem
Walde nahe, aus Böhmen in diese herrlichen Lande geflohen wären
und nun ausgerottet werden müßten. Wenn die alten Fürsten
und Herren der Stadt Freiberg und anderer Städte Statuten also
conformiret und einfältig privilegiret, so sei solches aus Alberkeit
geschehen; man habe dies nicht, wie jetzt erwogen, denn die Höfe
seien eingezogen gewesen und man habe auch nicht so viele gelehrte
Leute wie gegenwärtig gehalten“.') Eine Audienz, welche die
Freiberger bei dem Kurfürsten selbst nachsuchten, wurde auf Craco's
Betrieb verhindert.“)
*) Vergl. „Versuch einer Lebensgeschichte D. Georgen Cracau,
Churfürst Augusts Geheimbden Raths“ in der „Sammlung vermischter
Nachrichten zur Sächsischen Geschichte“, VIII. Bd. S. 64 fg., Chemnitz
1772.