— 49 —
leisten, soll den Nauptquartieren der russischen und verhündeten Armeen mit
Eröffnung der Kriegshandlungen seitens Rumäniens je ein Vertreter der rumävischen
Armee heigegeben werden, dem erforderlichenfalls eine Anzahl Offiziere
zur Hilfe beigeordnet werden können. In gleicher Weise sollen Vertreter der
russischen Armee und der Armeen der Verbündeten und ihre Gehilfen dem
Hauptquartier der rumänischen Armee zukonmandiert werden.
Die Hauptquartiere der gemeinschaftlich operierenden Armeen sind
gegenseitig verpflichtet, rechtzeitig Nachrichten über die Kriegslage, die Verteilung
der Kräfte und den Gang der Operationen untereinander auszutauschen.
Artikel XIV.
Falls im Verlauf der Operationen U!mstände eintreten sollten, welche neue
Maßnahmen erfordern, und falls Fragen zutage treten sollten, die in dem gegenwärtigen
Abkommen nicht vorgesehen sind, so sind alle derartige Fragen in
jedem Hauptquartier gemeinsam mit den Delegierten der verbündeten Armeen
zu beraten, aber nur durch Übereinkunft der Öberkommandierenden endgültig
zu entscheiden.
Artikel XV.
Um die Mögliehkeit zu erlangen, vorbereitende Maßnahmen zum Beginn
der Operationen zu treffen, müssen die vertragschließenden Parteien über den
Plan der Kriegsoperationen noch vor Eröffnung der Operationen seitens der
rumänischen Armce übereinkommen.
Artikel XVI.
Die Frage eines Waffenstillstandes soll durch Übereinkommen der Obersten
Heeresleitungen der gemeinsam vperierenden Armeen entschieden
werden.
Artikel XVII.
Das gegenwärtige Abkommen bleibt vom Moment der Unterzeichnung
bis zum allgemeinen Friedensschluß in Kraft.
Ausgefertigt in fünf Exemplaren in Bukarest, den 4./17. August 1916.
(Unterzeichnet:)
Der russische Militäragent Oberst Tatarinow,
der französische Militäragent M.Depr6,
der großbritannische Militäragent Tomson,
der italienische Militäragent L. G. Ferigo,
der Vorsitzende des Ministerrats Kriegsminister Iwan Bratianu.
(Rotb. Heft III Nr. 36.)