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Dieselbe Gebühr ist auch für den Rücktransport aus dem Steuerlokol
zum Postbüreau dem Adressaten dann in Anrechnung zu bringen,
wenn Sendungen, welche nach weiterliegenden Orten bestimmt sind, woselbst
sich keine zur steueramtlichen Abfertigung der betreffenden Sendung
befugte Stelle besindet, auf dem Bestimmungsort zunächst gelegenen, mit
einem Sleueramt versehrnen Poststation steueramtlich abgefertigt werden und
die dasige Poststelle zur Vertretung des Adressaten ermächtigt worden ist,
diese Poststelle mithin im Auftrage des Adressaten für das Zurückbringen
auf das Pestbureau Sorge zu ktagen hat.
Im Uebrigen haben die Postskellen auch für die Eröffnung und die
Wiederverpackung der zollpflichtigen Posistücke, bezüglich deren sie die Adressaten
bei der Revision und Verzollung vertreten, zu sorgen und hierbei
nur die etwaigen Auslagen für Wiederverpackung den Adressaten gleichzeitig
mit der Beslellgebuhr in Anrechnung zu bringen. Der Verschluß
solcher steueramtlich abgefertigten Stücke hal von den revidirenden Stenerbeamten
und von dem die Slielle des Adressaten vertretenden Postunterbediensteten
gemeinschaftlich zu geschehen, so daß neben dem Siegel des lettern
das Steuerdienstsiegel beizudrücken ist.
Greiz, am 12. September 1860.
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das.
Okto.
K. v. Geldern-GCrtspendork.