Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

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Dieselbe  Gebühr  ist  auch  für  den  Rücktransport  aus  dem  Steuerlokol
  zum  Postbüreau  dem  Adressaten  dann  in  Anrechnung  zu  bringen,
wenn  Sendungen,  welche  nach  weiterliegenden  Orten  bestimmt  sind,  woselbst
  sich  keine  zur  steueramtlichen  Abfertigung  der  betreffenden  Sendung
befugte  Stelle  besindet,  auf  dem  Bestimmungsort  zunächst  gelegenen,  mit
einem  Sleueramt  versehrnen  Poststation  steueramtlich  abgefertigt  werden  und
die  dasige  Poststelle  zur  Vertretung  des  Adressaten  ermächtigt  worden  ist,
diese  Poststelle  mithin  im  Auftrage  des  Adressaten  für  das  Zurückbringen
auf  das  Pestbureau  Sorge  zu  ktagen  hat.

Im  Uebrigen  haben  die  Postskellen  auch  für  die  Eröffnung  und  die
Wiederverpackung  der  zollpflichtigen  Posistücke,  bezüglich  deren  sie  die  Adressaten
  bei  der  Revision  und  Verzollung  vertreten,  zu  sorgen  und  hierbei
nur  die  etwaigen  Auslagen  für  Wiederverpackung  den  Adressaten  gleichzeitig
  mit  der  Beslellgebuhr  in  Anrechnung  zu  bringen.  Der  Verschluß
solcher  steueramtlich  abgefertigten  Stücke  hal  von  den  revidirenden  Stenerbeamten
  und  von  dem  die  Slielle  des  Adressaten  vertretenden  Postunterbediensteten
  gemeinschaftlich  zu  geschehen,  so  daß  neben  dem  Siegel  des  lettern
  das  Steuerdienstsiegel  beizudrücken  ist.

Greiz,  am  12.  September  1860.

Fürstl.  Reuß-Plauische  Landesregierung  das.

Okto.

K.  v.  Geldern-GCrtspendork.