Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Ist  dem  ordentlichen  Nachlaßgericht  bekannt,  daß  bei  einem  Erbfall  eine  Masse
überhaupt  nicht  vorhanden  ist,  oder  daß  ein  nach  den  Bestimmungen  des  Erbschafts=  und
Schenkungssteuergesetzes  steuerbarer  Erwerb  zweifellos  nicht  in  Frage  steht,  so  kann
der  Vorsitzende  des  ordentlichen  Nachlaßgerichts  sich  darauf  beschränken,  hievon  dem  zuständigen
  Bezirkssteueramt  unter  Angabe  des  Namens,  Wohnorts  und  Todestags  des
Erblassers  Mittheilung  zu  machen.

§.  2.

Bei  der  Ausgabe  der  in  §.  1  erwähnten  Fragebogen,  für  welche  die  Formulare
den  Nachlaßgerichten  von  der  Steuerwerwaltung  zur  Verfügung  gestellt  werden,  ist  insbesondere
  Nachstehendes  zu  beachten:

1)  Durch  diese  Fragebogen  soll  in  erster  Linie  den  anmeldungspflichtigen  Erwerbern
steuerbarer  Anfälle  Gelegenheit  gegeben  werden,  ihrer  Anmeldungspflicht  rechtzeitig
  zu  genügen.  Sodann  sollen  hiedurch,  soweit  dies  zur  Klarstellung  der
Verhältnisse  erforderlich  ist,  Erben  und  andere  mit  der  Ausfolgung  steuerbarer
Vermögenstheile  betraute  Personen,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  gleichzeitig
für  einen  eigenen  Erwerb  steuerpflichtig  sind,  veranlaßt  werden,  die  ihnen  nach
Art.  17  des  Gesetzes  obliegende  Auskunft  zunächst  hinsichtlich  der  Person  der
Erwerber  steuerbaren  Vermögens  und  ihres  Verwandtschaftsverhältnisses  zum
Erblasser,  sowie  hinsichtlich  der  Art  des  steuerbaren  Anfalls  im  Allgemeinen
(Erbschaft,  Vermächtniß,  Pflichttheil,  Schenkung  und  dergl.)  zu  ertheilen.
Endlich  sollen  durch  diese  Fragebogen  die  Betheiligten  auf  die  Möglichkeit,  die
nach  Art.  17  des  Gesetzes  ihnen  obliegende  weitere  Auskunft  (hinsichtlich  des
Bestands  und  Werths  der  einzelnen  Vermögensanfälle)  durch  Vermittlung  des
zuständigen  Bezirksnotars  (Vorsitzenden  des  ordentlichen  Nachlaßgerichts)  zu
ertheilen,  hingewiesen  und  zu  einer  Erklärung  darüber  sveranlaßt  werden,  ob
sie  von  dieser  Befugniß  Gebrauch  machen  wollen.

2)  Die  Frist  zur  Beantwortung  des  Fragebogens  ist,  soweit  anmeldungspflichtige
Personen  (Art.  15  des  Gesetzes)  in  Frage  kommen,  womöglich  so  -  bemessen,