Metadata : Völkerrechtliche Okkupation und deutsches Kolonialstaatsrecht.

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Als  die  Entdeckung  fremder  Welttheile  die  christlichen  europäischen
  Mächte  in  Berührung  mit  Völkern  brachte,  deren  Kultur
zum  grössten  Theile  auf  den  niedersten  Stufen  der  menschheitlichen
  Entwicklung  darniederlag,  huldigten  jene  nicht  bloss  dem
Grundsatze,  dass  die  Rechtsbeziehungen,  welche  sie  unter  sich
beobachteten,  auf  die  Heiden  keine  Anwendung  finden  könnten.
Ihre  Handlungsweise  bekundete  nur  zu  deutlich,  dass  sie  den
Heiden  sogar  nicht  die  unantastbaren  Menschenrechte  des  Lebens,
der  Freiheit  und  des  Eigenthums  zubilligen  wollten.  Denn  nicht
allein  ein  unbeschränktes  Herrschaftsrecht  beanspruchten  die
christlichen  Eroberer  über  die  für  die  christliche  Kultur  erst  zu
gewinnenden  Eingeborenen  ®),  ihre  Habsucht  liess  auch  nicht  die
Unterscheidung  zwischen  staatlicher  Herrschaftsgewalt  und  dem
privaten  Eigenthume  der  Eingeborenen  an  ihrer  Erde  zu.

Die  rücksichtslose  Behandlungsweise,  welche  die  Wilden  im
Entdeckungszeitalter  seitens  der  christhichen  Staaten  im  Widerspruch
  zum  Sittengesetze  und  zu  dem  die  Heiden  ebensogut  wie
die  Christen  schützenden  Vernunftrechte  erfuhren,  erhielt  überdies
eine  schwerwiegende  Sanktion  oder  schien  sie  wenigstens  zu  erhalten
  durch  die  Autorität  des  päpstlichen  Stuhles,  insbesondere
durch  die  berühmte  Bulle  Alexander’s  VI.  vom  4.  Mai  1493.  Von
Rechten  der  eingeborenen  Völkerschaften  in  und  an  den  Territorien,
  welche  der  Papst  der  Krone  Spaniens  zuspricht,  ist  in  der
Bulle  nichts  erwähnt”).

IIIf.  Heutzutage  ist  in  der  Doktrin  eine  humanere  Anschauung

Rev.  XVII  S.  572ff.;  Hornune,  a.  a.  O.  XVII  S.  554ff.;  v.  STENeEL  9.  86;
Parmuımore  $$  245,  246;  besonders  SaLomon  $.  41,  72  u.  192.

56)  CaLvo  (Aufl.  1870)  S.  291:  afın  de  mieux  justifier  les  appropriations
par  voie  de  conquöte,  on  admettait  que  les  peuples  chrötiens  ont  un  droit
implicite  et  absolu  de  domination  sur  les  peuples  paiens.  Aehnlich  SaLomon
$.  41:  Le  chrötien  seul  peut  posseder  et  &tre  proprietaire,  l’Etat  chrötien  seul
jouit  des  droits  de  souverainete.  Les  indigönes  paiens  sont  sans
droit.

87)  SıLomoN  8.  87  und  v.  STENGEL  a.  a.  0.