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Als die Entdeckung fremder Welttheile die christlichen europäischen
Mächte in Berührung mit Völkern brachte, deren Kultur
zum grössten Theile auf den niedersten Stufen der menschheitlichen
Entwicklung darniederlag, huldigten jene nicht bloss dem
Grundsatze, dass die Rechtsbeziehungen, welche sie unter sich
beobachteten, auf die Heiden keine Anwendung finden könnten.
Ihre Handlungsweise bekundete nur zu deutlich, dass sie den
Heiden sogar nicht die unantastbaren Menschenrechte des Lebens,
der Freiheit und des Eigenthums zubilligen wollten. Denn nicht
allein ein unbeschränktes Herrschaftsrecht beanspruchten die
christlichen Eroberer über die für die christliche Kultur erst zu
gewinnenden Eingeborenen ®), ihre Habsucht liess auch nicht die
Unterscheidung zwischen staatlicher Herrschaftsgewalt und dem
privaten Eigenthume der Eingeborenen an ihrer Erde zu.
Die rücksichtslose Behandlungsweise, welche die Wilden im
Entdeckungszeitalter seitens der christhichen Staaten im Widerspruch
zum Sittengesetze und zu dem die Heiden ebensogut wie
die Christen schützenden Vernunftrechte erfuhren, erhielt überdies
eine schwerwiegende Sanktion oder schien sie wenigstens zu erhalten
durch die Autorität des päpstlichen Stuhles, insbesondere
durch die berühmte Bulle Alexander’s VI. vom 4. Mai 1493. Von
Rechten der eingeborenen Völkerschaften in und an den Territorien,
welche der Papst der Krone Spaniens zuspricht, ist in der
Bulle nichts erwähnt”).
IIIf. Heutzutage ist in der Doktrin eine humanere Anschauung
Rev. XVII S. 572ff.; Hornune, a. a. O. XVII S. 554ff.; v. STENeEL 9. 86;
Parmuımore $$ 245, 246; besonders SaLomon $. 41, 72 u. 192.
56) CaLvo (Aufl. 1870) S. 291: afın de mieux justifier les appropriations
par voie de conquöte, on admettait que les peuples chrötiens ont un droit
implicite et absolu de domination sur les peuples paiens. Aehnlich SaLomon
$. 41: Le chrötien seul peut posseder et &tre proprietaire, l’Etat chrötien seul
jouit des droits de souverainete. Les indigönes paiens sont sans
droit.
87) SıLomoN 8. 87 und v. STENGEL a. a. 0.