102 Die Vaterschaftsvermuthung nach gemeinem u. Bayer. LR.
in Engelland nicht attendirt wird, sofern der Ehemann
nicht inner obiger Zeit auch außer den vier Meeren gewesen
zu sein darthun kann'). Allein der Text in L. 6
ist klar und in der Natur selbst fundirt, denn die Leut,
sagt Gundling, werden nicht, wie die Bäume, von fern
schwanger“.
Zur richtigen Erkenntniß des Inhalts dieser Bestimmungen
und Erörterungen ist es zunächst erforderlich, sich
vor Augen zu halten, daß hier, obwohl der Commentar sonst
(3. B. Anm. zu Thl. I Kap.7 836 Ziff.7 „fünftens“, zu
Thl. III Kap.1 882—8 Z. 14 lit. f. 2c. 2c.) die Abweichungen
des Codex vom gemeinen Recht gewissenhaft erwähnt,
von einer solchen nirgends die Rede ist, vielmehr die
entscheidenden Stellen des römischen Rechts: L. 3 § 11
und 12 D. 38, 16; L. 12 D. I, 5; L. 6 D. I, 6 ausdrücklich
als Belegstellen erwähnt werden. Schon hieraus
folgt, daß eine Abänderung der Vorschriften des römischen
Rechts nicht beabsichtigt war, und in der That ergibt
sich bei näherer. Prüfung fast völlige Uebereinstimmung
mit den oben dargelegten Grundsätzen des römischen
Rechts.
Was zunächst die Voraussetzungen des Beweises
der ehelichen Vaterschaft anlangt, so ist die, wie schon
erwähnt, für das gemeine Recht vereinzelt vertretene
Ansicht, daß jedes während des Bestehens der Ehe geborene
Kind primär als ehelich zu gelten habe, für das
Bayerische Landrecht offensichtlich unhaltbar, da in den
Anm. zu Thl. 1 Kap. 3 82 Ziff. 9 und 10 die vor dem
*) S. Chamberlain, état nouvenu d’Angleterre 1. partie,
traduit de I’Anglois par M. D. N. 1692 cup. 18: „Si une
femme accouche d’un enfant durnnt Uabsence de son mari
pendunt möme plusieurs unnées, si dane tout lo tomps de
son absence il a vécu inter duatnor marin et dans les
Jeles Britanniques, il faut qu'il reconnoiese I’onfunt pour le
sien propre.“ Ueber das moderne englische Recht s. o.