Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LIX. Band. (59)

102  Die  Vaterschaftsvermuthung  nach  gemeinem  u.  Bayer.  LR.

in  Engelland  nicht  attendirt  wird,  sofern  der  Ehemann
nicht  inner  obiger  Zeit  auch  außer  den  vier  Meeren  gewesen
  zu  sein  darthun  kann').  Allein  der  Text  in  L.  6
ist  klar  und  in  der  Natur  selbst  fundirt,  denn  die  Leut,
sagt  Gundling,  werden  nicht,  wie  die  Bäume,  von  fern
schwanger“.

Zur  richtigen  Erkenntniß  des  Inhalts  dieser  Bestimmungen
  und  Erörterungen  ist  es  zunächst  erforderlich,  sich
vor  Augen  zu  halten,  daß  hier,  obwohl  der  Commentar  sonst
(3.  B.  Anm.  zu  Thl.  I  Kap.7  836  Ziff.7  „fünftens“,  zu
Thl.  III  Kap.1  882—8  Z.  14  lit.  f.  2c.  2c.)  die  Abweichungen
des  Codex  vom  gemeinen  Recht  gewissenhaft  erwähnt,
von  einer  solchen  nirgends  die  Rede  ist,  vielmehr  die
entscheidenden  Stellen  des  römischen  Rechts:  L.  3  §  11
und  12  D.  38,  16;  L.  12  D.  I,  5;  L.  6  D.  I,  6  ausdrücklich
  als  Belegstellen  erwähnt  werden.  Schon  hieraus
folgt,  daß  eine  Abänderung  der  Vorschriften  des  römischen
  Rechts  nicht  beabsichtigt  war,  und  in  der  That  ergibt
  sich  bei  näherer.  Prüfung  fast  völlige  Uebereinstimmung
  mit  den  oben  dargelegten  Grundsätzen  des  römischen
Rechts.

Was  zunächst  die  Voraussetzungen  des  Beweises
der  ehelichen  Vaterschaft  anlangt,  so  ist  die,  wie  schon
erwähnt,  für  das  gemeine  Recht  vereinzelt  vertretene
Ansicht,  daß  jedes  während  des  Bestehens  der  Ehe  geborene
  Kind  primär  als  ehelich  zu  gelten  habe,  für  das
Bayerische  Landrecht  offensichtlich  unhaltbar,  da  in  den
Anm.  zu  Thl.  1  Kap.  3  82  Ziff.  9  und  10  die  vor  dem

*)  S.  Chamberlain,  état  nouvenu  d’Angleterre  1.  partie,
  traduit  de  I’Anglois  par  M.  D.  N.  1692  cup.  18:  „Si  une
femme  accouche  d’un  enfant  durnnt  Uabsence  de  son  mari
pendunt  möme  plusieurs  unnées,  si  dane  tout  lo  tomps  de
son  absence  il  a  vécu  inter  duatnor  marin  et  dans  les
Jeles  Britanniques,  il  faut  qu'il  reconnoiese  I’onfunt  pour  le
sien  propre.“  Ueber  das  moderne  englische  Recht  s.  o.