lich des Dienst= und Arbeitsverhältnisses; Streitigkeiten
der selbständigen Gewerbetreibenden mit ihren
Gesellen, Gehilfen oder Lehrlingen, welche sich auf
den Antritt, die Fortsetzung oder Aufhebung des Arbeits=
oder Lehrverhältnisses, auf die gegenseitigen
Leistungen während der Dauer desselben, oder auf
die Ertheilung oder den Inhalt der den Gesellen,
Gehilfen oder Lehrlingen zu ertheilenden Zeugnisse
beziehen") — insofern diese Streitigkeiten während
der Dauer des Dienst-, Arbeits= uud Lehrverhältnisses
entstehen;
4) alle Steitigkeiten zwischen Reisenden und Wirthen,
Fuhrleuten, Schiffern, Flößern oder Auswanderungs-Expedienten
in den Einschiffungshäfen, welche über
Wirthszechen, Fuhrlohn, Ueberfahrtsgelder, Beförderung
der Reisenden und ihrer Habe, über Verlust
und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten
zwischen Reisenden und Handwerkern, welche aus
Anlaß der Reise entstanden sind;
5) alle Streitigkeiten wegen Viehmängel, einerlei, ob
der Anspruch auf die gesetzliche Haftung für Währschaft,
oder auf besonders Versprechen, oder auf den
Betrug des Veräußerers sich stützt;
6) alle Streitigkeiten wegen Wildschadens;
7 alle Ansprüche aus außerehelichem Beischlaf;
8) das Aufgebotsverfahren (Aufforderung an unbestimmte
Gegner oder unbekannte Betheiligte zur Anmeldun
von Rechten oder Ansprüchen; z. B. wenn es sich
um Kraftloserklärung von Urkunden handelt);
9) das Ertheilen von Rückkehr= oder Besserungsbefehlen
gegen Ehegatten;
10) das Konkursverfahren.
Außerdem ist das Amtsgericht noch zuständig für die
Todeserklärung Verschollener, für die Entmündigung einer
Person wegen Geisteskrankheit oder Verschwendung, für Aufhebung
und Anordnung von Arresten, für Sicherung des Beweises
(Beweisaufnahme zum ewigen Gedächtniß), für die Zwangsvollstreckung
in das unbewegliche Vermögen und verschiedene
andere Vollstreckungshandlungen, endlich für einstweilige Ver-*)
Vergl. § 120a der Reichsgewerbeordnung (in der Fassung vom
1. Juli 1883) über die vor Erhebung der Klage in diesen Sachen anzurufende
Entscheidung der Gemeindebehörden rc.