Full text : Kriegszustand, Kriegsstrafgesetze und Gerichtsbarkeit.

Persönl.
Geltungs—
gebiet

Materielles  Recht

 

Allg.  Strafbestimmungen

 

Militärstrafgesetzbuch*)

 

Kriegsgesetze,  Kriegszustand  usw.

 

I.
Deutsche
Militärpersonen


(§ 4 MStGB.).
Wegen  der
Militärbeamten
  siehe
bei  II  noch
besonders.

 

St  GB.  §  3.  Die  Strafgesetze  des  D.
Reichs  finden  Anwendung  auf  alle  im
Gebiete  desselben  begang.  strafb.  Handlungen,
  auch  wenn  der  Täter  ein  Ausländer
  ist.

§  4  Abs.  1.  Wegen  der  im  Auslande
begang.  Verbrechen  und  Vergehen  findet
in  der  Regel  keine  Verfolgung  statt.

Abs.  2.  Jedoch  kann  nach  den  Strafgesetzen
  des  D.  Reichs  verfolgt  werden:
1.  ein  Deutscher  od.  Ausländer,  welcher

im  Auslande  eine  hochverr.  Handlung

g.  das  D.  Reich  oder  einen  Bundesstaat

  usw.  begangen  hat;

2.  ein  Deutscher,  welcher  im  Auslande
eine  landesverr.  Handlung  usw.  begangen
  hat;

3.  ein  Deutscher,  welcher  im  Auslande
eine  Handlung  begangen  hat,  die  nach

den  Gesetzen  des  D.  Reichs  als  Verbrechen

  od.  Vergehen  anzusehen  und

durch  die  Gesetze  des  Orts,  an  welchem

sie  begangen  wurde,  mit  Strafe  bedroht
  ist.

§  8.  Ausland  im  Sinne  dieses  Strafgesetzes
  ist  jedes  nicht  zum  D.  Reich  gehörige
  Gebiet.

  § 10.  Auf  deutsche  Militärpersonen
finden  die  allgemeinen  Strafgesetze  des
Reichs  insoweit  Anwendung,  als  nicht  die
Militärgesetze  ein  Anderes  bestimmen.

 

82.  Diejenigen  Bestimmungen,  welche
nach  den  Vorschriften  des  D.  StGB.  in

Beziehung  auf  Verbrechen  und  Vergehen

allgemein  gelten,  finden  auf  militärische
Verbrechen  und  Vergehen  entsprechende
Anwendung.

§  3.  Strafbare  Handlungen  der  Militärpersonen,
  welche  nicht  militärische
Verbrechen  oder  Vergehen  sind,  werden
nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  beurteilt.


§ 6.  Perf.  des  Beurlaubtenstandes
unterliegen  den  Strafvorschriften  dieses
Gesetzes  in  der  Zeit,  in  welcher  sie  sich
im  Dienste  befinden;  außerhalb  dieser
Zeit  finden  auf  sie  nur  diej.  Vorschriften
Anw.,  welche  in  diesem  Gesetze  ausdrücklich
  auf  Pers.  des  B.  für  anwendbar
erklärt  sind.

§ 7.   Strafbare  Handlungen,  welche
von  Militärpersonen  im  Auslande,  während
  sie  dort  bei  den  Truppen  oder  sonst
in  dienstl.  Stellung  sich  befinden,  begangen
  werden,  sind  ebenso  zu  bestrafen,
als  wenn  diese  Handl.  von  ihnen  im
Bundesgebiete  begangen  wären.

  §8.  Militärische  Verbrechen  und  Vergehen,

  welche  gegen  Militärpersonen
verbündeter  Staaten

in  gemeinsch.
Dienstverhältnissen  begangen  werden,
sind,  wenn  Gegenseitigkeit  verbürgt  ist,
ebenso  zu  bestrafen,  als  wenn  diese  Handlungen
  gegen  Militärpersonen  des  Heeres
oder  der  Marine  begangen  wären.““)

*)   Anderungsgesetze  v.  6.  2.  1911,
8.  8.  1913,  14.  7.  1914,  25.  4.  1917,
25.  7.  1918.

**)  Verbürgung  der  Gegenseitigkeit  zw.
den  D.  Reich  und  Österr.-Ungarn  hinf.
der  Bestrafung:  1917  ABBl.  S.  285,
(Bay  BBl.  S.  687).   S.  ferner  1915
ABBl.  186  (658)  1916  A  BBl.  237,  300,
501  (590,  618,  660,  1037)  1917  ABBl.
49  (155).

 

§ 9  MStGB.  Die  in  diesem  Gesetze  für  strafb.
Handlungen  im  Felde  gegebenen  Vorschriften
(Kriegsgesetze)  gelten
1.  für  die  Dauer  des  mobilen  Zustandes  des  Heeres,

der  Marine  oder  einz.  Teile  derselben;

2.  für  die  Dauer  des  nach  Vorschrift  der  Gesetze
erklärten  Kriegszustandes  in  den  davon  betroff.
Gebieten,  soweit  der  Kaiser,†)  in  Bayern  der
König  von  Bayern  ††)  oder  die  von  ihnen  ermächtigten
  Militärbefehlshaber  die  Geltung  anordnen;


3.  in  Ans.  derj.  Truppen,  denen  bei  Aufruhr,
Meuterei  od.  krieg.  Unternehmen  der  befehligende
Offizier  dienstlich  bekanntgemacht  hat,  daß  die
Kriegsgesetze  für  sie  in  Kraft  treten,  für  die  Dauer
dieser  Zustände;

4.  (betrifft  Kriegsgefangene;  s.  IX).

§ 10  MStGB.   Die  Militärpersonen  sind  im
Falle  des  §  91  vom  Tage  ihrer  Mobilmachung  bis
zu  ihrer  Demobilmachung  den  Kriegsgesetzen  unterworfen.


§  164  MSt,  GB.  Als  mobiler  Zustand  gilt  in  der
Marine  der  Kriegszustand  eines  Schiffes.

Für  die  am  Lande  befindlichen  Militärpersonen
der  Marine  tritt  im  Sinne  dieses  Gesetzes  die  Mobilmachung
  unter  denselben  Voraussetzungen  ein,  wie
für  die  Militärpersonen  des  Heeres.