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mit dem Jahre 1879 eintreten. Für 1878 ist die Dauer der Uebungen auf
Tage für die Infanterie und auf 50 Tage für die Specialwassen und
1(0 Marine festgesetzt. Hür die Stellung der Landwehr, welche zunächst, wie
bisher, von Seiten der Grundbesitzer zu geschehen hen zahlt der Staat eine
bestimmte Entschädigung, zu welchem m Zwecke für 1878 505,000 Kronen und
1,.037,000 Kronen für die folgenden Jahre ralürilene werden sollen enn
die Regierung aber glaubt, felnn sie durch Gewährung dieses ihres Vorschlags
ihrem eigentlichen Zuls, nämlich der gänzlichen Reorganisation des Heeres,
irgendwie näher gerückt ist, so befindet sie sich in einem großen Irrthum.
Man ist in Schweden so fehr daran gewöhnt, den Militärdienst als eine
wenig beschwerliche Sache anzusehen, daß man nun und nimmer darauf ein-
gehen wird, daß sämmtliche diensttüchtige Wehrpflichtige — wie die Regier-
ung es verlangt — eine active Dienstzeit von ungefi einem Jahr durch-
machen sollen. Dazu kommt noch, daß die Durchführung des ministeriellen
Heerplanes dem Lande eine jährliche Mehrausgabe von 10 Millionen Kronen
gegen jetzt auferlegen würde, was um so schwerer in's Gewicht fällt, als es
schon jetzt nur unter Zuhülfenahme außerordentlicher Mittel möglich ist, das
Gleichgewicht im Budget zu erhalten.
11. April. (Norwegen.) Storthing: lehnt die tal. Vorlage
betr. die Theilnahme der Staatsräthe an seinen Verhandlungen neuer-
dings ab, nimmt dagegen eine Vorlage des Ausschusses mit 82 gegen
29 Stimmen an, die hinwieder der Regierung nicht genügt.
Die Frage, ob die Mitglieder der Regierung in ihrer Eigenschaft als
solche das Recht haben sollen, an den Verhandlungen der Volksvertretung
Theil zu nehmen, wurde bereits vor 56 Jahren zum ersten Male im Stor-
thing zufgewonsen und ist seitdem zu wiederholten Malen Gegenstand sowohl
von böniflichen Propositionen als von privaten Auträßen gewesen. Die Re-
gierung hob die Theilnahme als für die schnellere Erledigung der Staatsge-
schäfte nothwendig oder sehr witsschenswerth hervor; der Etrrihn aber
schien zu befürchten, daß die Regierung dadurch in vielen Fällen einen un-
gebührlichen Einfluß im Thinge erlangen könne. Im Jahre 1851 Genehmigte
der Storthing indessen einen privaten Antrag, nach welchem der jedesmalige
Storthing. bestimmen sollte, ob und in welcher eAuedehnung die Staatsrälhe
das Recht haben sollten, an den Verhandlungen Theil zu nehmen. Diesem
Antrage wurde aber die königliche Sanction verweigert, weil die Regierung
das Recht, welches man ihr zinräumen wollte, für geienen hielt und es
für ungeziemenb fand, „daß die eine der beiden Staatsgewalten biscre
tionäre Befugnisse bezüglich der Rechte der andern haben sollte.“ Zwischen
1851 und 1874 ließ die Regierung die Sache ruhen und die in diesem Zeit-
raume gestellten privaten Anträge führten zu keinem anderen Ergebniß als
Verwerfung. Seitens des Storthings oder Sanctionsweigerung Seitens des
Königs. ige trugen die betreffenden Berathungen zur Gewinnung neuer
Gesichtspunkte bei, und als die Regierung im Jahre 1874 die Angelegenheit
wieder zum Gegenstande eines aa machte, verlangte fie nicht länger
die Theilnahme als gewisser Maßen ein ihr zu machendes Iugeständniß, son-
dern als eine Mahregel, die zwar politisch nothwendig sei, aber eben so
nothwendig andere grundagehliche 3. Aenbderungen mit sich führen müsse. Die
Vorlage verlangt demgemäß, da fiße König das Recht zur lustolun des
Storthings und zur Anordnung vonr Neunchten erhalten soll; Hor-
thing, wemn keine Auflösung stattgefunden hat, ohne Genehmigung des K
nigs vier Monate (gegenwärtig drei) versammelt bleiben kann, wobei jedoch
die Diäten nicht 360 Spdr. für jeden Deputirten übersteigen dürfen; daß die