Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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welche  die  Erhaltung  der  Fußsteige  (namentlich  gehört  dahin  die  Beseicigung  der
den  Wasserabfluß  von  denselben  binderaden  Graswölste  an  den  Rönden)  und  die
Nettigkeit  der  Straße  zum  Zwecke  habe
rabenräumen  und  uersbe  serungen.  an  den  Böschungen  sind  da,  wo  es  von

der  Inspection  besonders  angeordnel  wird,  vorzunehmen.

Nimmt  der  Staub  zu  sehr  überhand,  so  ist  derselbe  dehutsam  abrieten
und  nachdem  die  darunter  elwa  sich  besindenden  Steine  ausgesondert  und  auf  d
Materialhaufen  gebracht  worden  sind,  auf  den  Seiten  aufzuhäusen  und  mir  der
Schaufel  fest  zu  schlagen.  Da  jedem  Aufseher  ein  Theil  des  zur  Unterhaltung  der
Straße  vorzubereitenden  Steinmaterials  im  Taglohn  selbst  zu  schlagen  obliegt,  so
kann,  wenn  sonst  nichts  Nothwendiges  zu  thun  ist,  diese  Arbeit  vorgenommen  werdeu.
  Bei  anhaltendem  Regen  und  Gewittergüssen  ist  der  Ablauf  des  Wassers  zu
regeln,  Gräben,  Abschläge  und  Kanäle  offen  zu  halten,  Koth  abzuziehen,  Gleise
fleißig  einzuziehen,  und  überhaupt  die  Fahrbahn  durch  unablässige  Sorgfalt  eben
zu  erhalten.

D.  Arbeiten  im  Herbste.

nassem  Wetter  ist  Schlamm  abzuziehen  und  da,  wo  die  erforderliche
W  ver  Straße  nicht  mehr  vorhanden,  Steine  aufzuschütten,  da  wo  die  Wölbung
  zwar  noch  da  ist,  aber  Gleise  entstanden  sind,  nur  diese  mit  Unterhaltungsmaterial
  aufzufüllen.  Vorzugsweise  nöthig  ist  es,  die  eingefüllten  Steine  2.  immer
  wieder  in  dle  richtige  Lage  zu  bringen,  wenn  Gleise  eingefahren  worden,  auf
die  Fuhrleute,  die  gerne  dann  in  einer  Spur  bleiben,  strenge  Acht  zu  haben  und
da  nölhig  durch  hingelegte  Steine  diesen  Unfug  zu  hindern.  Es  verstehr  sich  von
selbst,  daß  dieß  in  der  Art  geschehen  muß,  daß  diese  Steine,  welche  jeden  Abend
entfernt  werden  müssen,  die  Passage  und  das  Ausweichen  nicht  über  den  Zweck
hinaus  hindern.
Von  der  Frähjahrs=  und  Herbstarbeit  hängt  vorzugsweise  der  Zustand  der
Straßen  ab,  und  hat  sich  dies  der  Aufseher  als  Sporn  zu  möglichster  Thätigkeit
in  diesen  Jahreszeiten  zur  Notiz  zu  nehmen.

d.  Arbeiten  im  Winter.

Bei  trockenem  Froste  und  Schlittenbahn  sind  die  lose  auf  der  Fahrbahn  liegenden
  Stelne  auf  die  Vorrathshaufen  zu  bringen  und  jede  freie  Stunde  zum
Schlagen  des  dem  Aufseher  zufallenden  Kiespensums  zu  verwenden

Bei  tiefem  Schneefalle  und  Wehen  muß  die  Fahrbahn  ausgeschsufel.  und
sobald  als  thunlich  die  Passage  geöffnet  werden;  kömmt  hierbei  der  Aufseher  nicht
allein  vurch,  so  werden  ihm  vom  Steaßenmeister  oder  vom  Insprocor  Hülfsarbeiter
beigegeben.  Nur  wenn  aller  Anstrengung  ohngeachtet  die  Fahrbahn  auf  der