Full text: Europäischer Geschichtskalender. Achtzehnter Jahrgang. 1877. (18)

EIIIIIIIIIIIIIIII Febr. 1.) 
erklärt, dem Senate stehe nicht das Recht zu, die Wahlfrage allein 
zu entscheiden; eine Verification der Wahlen könne nur nach einem 
auch von der Kammer genehmigten Modus erfolgen, die Kammer 
habe dieselbe Befugniß wie der Senat. 
18. Januar. Die auf den Antrieb des bisherigen Vicepräsi- 
denten der Republik zusammengetretenen Congreßausschüsse nehmen 
bezüglich der Stimmzählung für die Präsidentenwahl vom 7. No- 
vember v. J. mit 13 gegen 1 Stimme eine Vereinbarung an, die 
nunmehr beiden Häusern des Congresses zur Genehmigung vorgelegt 
werden soll. 
Demnach sollen sich beide Häuser am 14. Februar in der Congreß- 
halle versammeln. Der Präsident öffnet die Wahlzettel und händigt sie den 
Zählern ein. Entsteht eine Streitfrage, so zieht sich der Senat zurück, und 
jedes Haus berathschlagt in gesonderten Räumen. Angefochtene Wahlftim- 
men konnen nur durch den Beschluß beider Häuser als gültig erklärt werden. 
Entsendet ein Staat doppelte Wahlcertificate, so soll ein Ausschuß aus fünf 
Senatoren, fünf Repräsentanten und fünf Mitgliedern des hochsten Gerichts- 
hofes, dem alle Actenstücke zugesandt werden müssen und der dieselbe Macht- 
befugnisß wie der Congreß besityzen soll, die Angelegenheit zascheiden. Be- 
schlüsse dieses Ausschusses, der sofort nach der Annahme des betreffenden 
Gesetzes zusammentritt, sollen nur nach übereinstimmendem Urtheil beider 
Häuser umgestoßen werden können. Vier von den fünf Justiz-Mitgliedern, 
nämlich Clifford, Miller, Field und Strong, sind schon durch den Gesehent- 
wurf selbst ernannt worden; es sind zwei Demokraten und zwei Republi- 
caner, die sich das fünfte Mitglied aus den übrigen Beamten des obersten 
Gerichtshofes Zu cooptiren haben. Herr Elifford wird den Vorsitz führen. 
Einstweilen dreht sich der Streit nur noch um die Wahl des fünften Mit- 
gliedes, wobei beide Parteien sich den Rang abzulaufen suchen. Der Gesetz- 
entwurf ist vom Präsidenten Grant so wie allen Parteien, mit Ausnahme 
der unversöhnlichsten Republicauer, gebilligt“ worden und findet auch im 
Lande selbst den ungetheiltesten Anklang. Somit ist also wenigstens der 
erste Schritt geschehen, um die in so leidenschaftlicher Weise geführte Streit- 
frage ohne den von beiden Seiten in Aussicht gestellten Appell an die Waffen 
zu einem friedlichen Ziele zu führen. 
25./27. Januar. Beide Häuser des Congresses genehmigen die 
Vereinbarung der gemischten Ausschüsse über die Zählung der Wahl- 
stimmen für die Präsidentenwahl. Präsident Grant genehmigt die 
Bill seinerseits durch eine Botschaft an den Senat. 
1. Februar. Beide Häuser halten eine gemeinschaftliche Sitzung 
behufs Vornahme der Zählung der in den einzelnen Staaten bei 
der Präsidentenwahl abgegebenen Stimmen. Eine Reihe von nicht 
streitigen Wahlen wird genehmigt. Dagegen sind diejenigen von 
Florida streitig und dieselben werden deßhalb der Entscheidung der 
eingesetzten gemischten Commission übertragen. Die Sitzungen dieser 
Commission sind öffentlich und dieselbe beginnt sofort ihre Arbeiten.
	        
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