82 Hos beulsche Reich und seine rintelnen Glieder. (März 27.—28.)
risch verantwortlich zu machen: a. der Lehrling und im Unvermögensfall der
Vater desselben; b. der Verleiter eder Anstisier; c. der gewerbliche Arbeit-
geber (ielbstendige Hondwerker oder Fabritherr), welcher, in Kenntniß des
widerrechtlichen Verlragebruchs, innerhalb der für die Entschädigung laufen-
den Präclusivfrist oder während des eingeleiteten Verfahrens, jedoch spätestens
innerhalb einer zu bestimmenden Frist, eiwa 6 Mrnate, den Lehrling in
Lehre oder Arbeit nimmt oder beibehält, ehe der Lehrherr die ihm zustehende
Entschädigung erlangt oder auf dieselbe verzichtet hat. 5) Die Geltendmachung
der Entschädigung soll im beschleunigten Verfahren siattfinden, und zwar, woa
nach § 108 der Gewerbeordnung für die dort bezeichneten Angelegenheiten
besondere Behörden oder die Gemeindebehörden oder gewerbliche Schiedsgerichte
zuständig sind, vor diesen Behörden oder Schiedegerichten. 6) Auf Antrag
des Lehrherrn und nach Einleitung des Entschädigungeverfahrens auch von
Amtswegen ist die nach Maßgabe der Nr. 5 zuständige Behörde befugt, wenn
die Lage des Falles dazu angethan erscheint, einen Lehrling, welcher die Lehre
widerrechtlich verlassen hat, dem Lehrherrn wieder muführen zu lassen. Diese
Vorschrift ist nicht auf Lehrlinge über 18 Jahre und bei Wiederholung des
Vertragsbruchs in demselben Lehrverhältniß nur auf Antrag des Lehrherrn
anzuwenden. 7) Der Wechiel des Berufs oder des Gewerbes soll nur dann
den Rücktritt vom Lehrvertrag rechtfertigen (§ 122 der Gewerbeordnung), wenn
die Behörde nach Lage des Falls den Wechsel für zweckmäßig hält. 8) Bei
Beendigung der Lehrzeit soll der Lehrherr stets ein Zeugniß nach Maßgabe
des § 124 der Gewerbeordnung dem Lehrling ausstellen. 9) Wo durch Inn-
ungen oder durch die freie Vereinigung einer genügenden Zahl von selbstan-
digen Handwerkern örtlich oder bezirksweise Lehrlings-Prüfungen eingeführt
werden, ist Fürsorge zu treffen, das, auf deren Antrag eine amtliche Mit-
wirkung der Okpenr= der Gemeindebehörden oder anderer Corporationen der
communalen Selbstverwaltung bei den Prüfungen und den Bezeugungen des
Ergebnisses gewährt werde. II. Zur Förderung der Errichtung der in §. 10
der Gewerbeordnung bezeichneten gewerblichen Schiedsgerichte sind die bei der
Berathung der Gewerbeordnung schon in Auesicht genommenen Ausführungs-
bestimmungen zu 5 108 zu erlassen. Dieselben sollen umfassen: 1) die Grund-
säbe für die Zusammensetzung und Zuständigkeit der Schiedsgerichte; insbe-
sondere, unter welchen Voraussetzungen und Formen ein Schiedsgericht für
eine Mehrzahl von Ortsgemeinden errichtet oder die Zuständigkeit eines
Schiedsgerichts für einzelne Fälle auf Personen außerhalb des allgemeinen
Zuständigkeitsbezirls ausgedehnt werden kann; 2) die hauptsächlichen Grund-
züge des Verfahrens (unter Anschluß an das amtsgerichtliche Verfahren);
3) die den Entscheidungen der Schiedsgerichte beizulegende Wirkung, insbe-
sondere die Befugnisse der Schiedsgerichte, ihre Entscheidungen für vorläufig
vollstreckbar zu erklären, sowie die Rechtsmittel gegen die Entscheidungen;
4) die Bezeichnung der schleunigen Fälle, in denen der Vorsißende des Schieds-
erichts befugt sein soll, vorläufige Entscheidungen, allenfalls von vorläufiger
ollstreckbarkeit, zu erlassen. III. Dem Herrn Wech kangler von den gefaßten
Beschlüssen Mitlheilung zu machen.“
27. März. (Deutsches Reich.) Bundesrath: beschließt die
Vertheilung von 20 Mill. Mark aus den Restbesländen der franzö-
sischen Kriegscontribution unter die Staaten des ehemaligen nord-
deutschen Bundes.
28. März. (Deutsches Reich.) Die Fortschrittspartei ver-
öffentlicht als amendirtes Programm statt desjenigen vom 9. Juni