Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Unsere  Minister  des  Innern  und  des  Kirchen-  und  Schulwesens  sind  mit  der
Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Gegeben  Stuttgart  den  16.  Januar  1873.

Karl.
Der  Minister  des  Innern:
Sick.
Der  Minister  des  Kirchen=  und  Schulwesens:
Geßler.
8)  Gese  #,

betreffend  die  Einlösung  der  Kassenscheine  der  Staatsschuldenzahlungskasse.

Karl,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Rathes  und  unter  Zustimmung  Unserer

getreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir  wie  folgt:
Einziger  Artikel.

Das  Finanzministerium  ist  ermächtigt,  die  Besitzer  der  von  der  Staatsschuldenzahlungskasse
  nach  den  Gesetzen  vom  26.  Juli  und  27.  Oktober  1870  (Reg.  Blatt  S.  349
und  406)  ausgegebenen  verzinslichen  Kassenscheine  zur  Einlösung  derselben  bei  den
Kassen  des  Staats  binnen  sechs  Monaten  vom  Tag  des  erlassenen  Aufrufs  an  aufzufordern.


Diejenigen  Scheine,  welche  nicht  binnen  der  bezeichneten  Frist  vorgelegt  werden,
verlieren  ihren  Werth.

Dieser  Rechtsnachtheil  ist  in  dem  Aufruf  bekannt  zu  machen.  Wiedereinsetzung  in
den  vorigen  Stand  gegen  die  Versäumung  der  Frist  findet  nicht  statt.

Unser  Finanzministerium  ist  mit  dem  Vollzug  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart  den  27.  Januar  1873.
Karl.

Der  Finanzminister:
Renner.
Georuckt  bei  G.  Hasselbrink.