Contents : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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Zu  1  der  Abzüge:
a)  Amortisationsd  arlehn

Zu  2  (a  und  b)  der  Abzuge:

b)  Schuldennachweis.
Zinsen  von  Hypotheken  und  anderen  Schulden:
(Nur  speziell  nachgewiesene  Schulden  werden  im  ganzen  Veranlagungsverfahren
berücksichtigt.  Schulden  von  Grundsiücken  auszerhalb  des  Fürslentums  sind  nicht
anzugeben;  ebensowenig  Geschäftsschulden)

 

Die  r  anrefn.
rale  betrug  im
lehten  Jahre?

Name,  Stand,  Wohnort  rhbrangsie.

des  Gläubigers

Jebiger  Betrag
der  Schuld

 

 

Angabe  d  zuue.
ae  5  a  Name,  Stand,  Wohnort  1  Datum  der  Jahreszinsbetrag
Schuldenbetrags  des  Gläubigers  Schuldurkunde

4  44

 

 

 

 

 

Zus.  Zusammen: