Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neunzehnter Jahrgang. 1878. (19)

464 Die ollomannische Pforlt. (März 3.) 
zeuge, die un Flußpolizei und zum Zollwachidienst gebraucht werden. Die 
Rechte und Pflichten der internationalen Commission der untern Donau 
bleiben unberührt. Art. 13. Die Hohe Pforte übernimmt auf ihre Kosten 
die Wiederschiffbarmachung der Sulina-Mündung und die Entschädigung der 
Eigenthümer, deren Vermögen durch den Krieg und die Unterbrechung der 
Schifffahrt auf der Donau gelitten hat, indem sie für diese doppelte Aus- 
gul- die Summe von 500,000 fr. von den Geldern auweist, welche die 
Wii- Commission ihr schuldet. Art. 14. Es werden unverzüglich in Bos- 
nien und der Herzegowina die europäischen Vorschläge ausgeführt, die 
den osmanischen Bevollmächtigten in der ersten Siyung der Constantinopeler 
Conferenz mitgetheilt worden sind, jedoch mit denjenigen Abänderungen, welche 
durch ein gemeinsames Abkommen zwischen der Hohen Piorte! und den A 
gierungen von Rußland und Oesterreich-Ungarn getroffen wer .. 
Summe, welche jährlich für die Centralverwaltung lencommen muß, Wea 
später durch ein besonderes Uebereinkommen wischen d der Türkei, Nußland 
und Oesterreich-Ungarn festgesebt werden. Art. 15. Die Hohe Pforte ver- 
pflichtet sich, auf der Insel Kreta auf das genaueste das organische Gesetz 
von 1868 anzuwenden und dabei den bereits durch die eingeborene Vevöl= 
kerung geäußerten Wünschen Rechnung zu tragen. Eine ähnliche, den lo- 
calen Bedürfnissen angepaßte Ordunng wird in gleicher Weise in Epirus, 
Theisalien und den andern Theilen der enropäischen Türkei, für welche nicht 
eine besondere Organisalion durch den gegenwärtigen Vertrag vorgesehen ist, 
eingeführt werden. Besondere Commissionen, in welchen das eingeborene 
Element stark vertreten sein wird, werden für jede Provinz damit beaustragt 
werden, die Einzelheiten der nenen Ordnung auszuarbeiten. Das Ergebniß 
dieser Arbeiten wird der Prüfung der Lahen Pforte unterworfen werden, 
die ihrerseits die rufsische Regierung zu Rathe ziehen wird, bevor sie dieselbe 
in Kraft setzt. Art. 16. Da in den Gebieten, welche die NRussen in Ar- 
menien besetzt halten und die der Türkei zurückgegeben werden müssen, nach 
der Näumung durch die russischen Truppen Conflicte und Verwickelungen 
eintreten könnten, welche den guten Beziehungen der beiden Länder nach- 
theilig sein würden, verpflichtet sich die Hohe Pforte, unverzüglich die Ver- 
besserungen und Reformen, die durch die örllichen Bedürfnisse gefordert wer- 
den, in den von Armeniern bewohnten Provinzen ausmführen und für dhre 
Sicherheit den Kurden und Tscherkessen gegenüber zu bürgen. Arl. 17. Eine 
vollsländige und. allgemeine Ammestie wird durch die Hohe Pforte allen den 
osmanischen Unterthanen bewilligt, welche sich in den letzten Ereignissen 
compromillirt haben, und alle Personen, welche wegen derselben hefangen 
gehalten und in die Verbamung gesandt worden, werden unverzüglich in 
Freiheit gesepyt. Art. 18. Die Hohe Pforte wird die Ansicht, welche von 
den Commissären der vermiltelnden Mächte über den Besih der Stadt Khotur 
geäußert worden ist, in ernste Erwägung ziehen, und verpflichtet sich, die Ar- 
beilen zur endgülligen Regelung der türkisch-persischen Grenze ausführen zu 
lassen. Art. 19. Die Kriegs zentschädigung und der Ersah für die von Ruß- 
land erlitlenen Verluse, den der Kaiser von Rußland von der Hohen Pforte 
verlangt, setzen sich folgendermaßen zusammen: a) 900 Millionen Rubel 
Kriegsenkschädigung (Unlerhaltung der Armee und Ersatz für das Kriegs- 
malerial und für geschehene Bestellungen); b) 400 Millionen Rubel für den 
Schaden, den die Südküste des Landes, der Anssuhrhandel, die Industrie 
und die Eisenbahnen erlitten haben; c) 100 Millionen Rubel. für den durch 
die Invasion des Kankasus herbeigeführten Nachtheil; #) 10 Millionen Nubel 
für den Schaden, den russische Unterlhauen und russische Einrichtungen in 
der Türkei erlikten haben; im Ganzen 1410 Millionen Rubel. In An- 
betracht der finanziellen Noth, in welcher sich die Türkei befindet, und im
	        
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