Has denische Reich und seine rinzelnen Glieder. (März 26—27.) 111
Zollsätze für Getreide sind: für Roggen, Mais und Gerste 25, für
Weigen, Hafer und Hülfenfrüchte 50 J. per Centner.
26. März. (Deutsches Reich.) Reichslag: beendigt die
zweite Lefung des Etats pro 1879/80.
27. März. (Deutsches Reich.) Bundesrath: die Ausschüsse
beendigen ihre Berathungen über die Tabaksteuer, Nachsteuer und
Licenzsteuer. Die von ihnen beschlossenen Sätze für Zoll und Steuer
— anstatt 70./4 Zoll und 58.4 Steuer nur 60.4 Zoll und 40/4
Steuer — sind jedoch noch nicht als feststehend zu betrachten.
Preußen hat an dem Widerfpruch gegen die Herabsetzung der Sätze
sowohl als gegen das Verhältniß von Zoll und Steuer stlreug fest-
gehalten und wird vielleicht im Plenum des Vundesrathes auf die
Mehrzahl der in den Ausschüssen nicht vertrelenen Stimmen rechnen
können.
Der Reichskanzler legt dem Vundesrath den Entwurf eines
Gesetzes über die Vollstreckung der Freiheitsstrafen (Gefängniß-
gesetz) vor.
Es ist eine Vorlage von hoher Wichtigkeit, die bereits seit Jahren
erwartet und vorbereitet wurde. Durch sie wird erst die Einheit auf dem
Gebiete des Strafrechtes, welche das deutsche Strafgesehbuch dogmatisch dar-
tellt, praktisch verwirklicht. Deun bisher herrscht auf dem Gebiete des Ge-
sängnißwesens in Deutschland die gröhte Mannichfaltigkeit, und auch der
Durchführung des neuen Gesetzes, welches den großen Fortschrikt der Nrugen,
die Einzelhaft, in den Vordergrund stellt, werden noch lange finanzielle
Schwierigkeiten entgegenstehen. Der Entwurf gesteht selbst, die Einzelhaft
werde zunächst Ansnahme bleiben müssen, weil in Ermanglung passender
Anstalten die Gemeinschaftshaft noch immer, und zwar theilweise in den
verderblichsten Formen, die Regel bildet. Die Freiheitsstrafen, die das
deutsche Strafgesehh kennt, sind bekanntlich Zuchthaus, Gefängniß. Festungs-
haft und einfache Haft. Die ersteren beiden unterscheiden sich von den an-
deren durch den Arbeilszwang, Zuchthaus und Gefängniß nach dem Straf-
gesetz dadurch, daß die zur ersteren Strafe Verurtheilten auch außerhalb der
Strafanstalt und insbesondere zu öffentlichen Arbeiten verwendet werden
können — eine ziemlich ungenügende Tesinition, welche der vorliegende Ent-
wurf übrigens auch nicht verbessert. Der ganze Entwurf zählt blos 44
aragraphe, ist aber ziemlich umfassend motivirt und mit interessantem
wissenschaftlichen Material und statistischen Angaben ausgestattet. Vor der
definitiven Feststellung wurde er von einer Commission, bestehend aus acht
der namhaftesten Strafanstalts-Beamten von Deutschland, geprüft. Es ist
aus dem Entwurfe ersichtlich, daß derselbe an das Bestehende anschließt und
in der Controverse zwischen extremen Vertretern der Einzel= und denen der
Gemeinschaftshaft eine gesunde Mittelstellung wählt. Bedauert kann werden,
daß der Entwurf die körperliche Züchtigung nicht aufgibt. Die Motive er-
klären, der Gesegeber könne dieselbe ncht entbehren, heben auch zu ihrer
Rechtfertigung hervor, daß sie auf die schwerste Strafe, auf Solche, die der
bürgerlichen Ehrenrechte verlustig sind, beschrüntt ist, und daß sie außerdem
(nach §. 40) nicht ohne Anhörung des Aufsichtsrathes oder der Beamten-