Da deuische Reich und seine einzelnen Glieder. (April 3. 119
Oesterreich-Ungarns enthält im Art. 3 eine dahingehende Vorschrift; Aehn-
liches findet sich auch in den Entwürfen zu dem schweizerischen und zu dem
französischen Tarifgesetz. Mit Rücksicht auf die politischen und staatsrecht-
lichen Momente, welche bei dieser Frage in den Vordergrund treten, beschloß
die Commission bei der Berathung des von einem Mitgliede gestellten be-
bezüglichen Antrags zwar, eine derartige Bestimmung in das von ihr zu
entwerfende Tarifgesey nicht einzustellen; sie sprach sich jedoch mit großer
Mehrheit dafür aus, daß eine gesepliche Vorschrift in der begeichneten Rich-
tung als ein wirksames und nicht wohl zu entbehrendes Mittel
der Abwehr gegenüber einer übermäßigen Zollbelastung oder zurücksehen-
den Behandlung deutscher Waaren bei der Einfuhr in andere Länder anzu-
sehen sei.“ Der Bundesrath hat nun auf den Antrag Preußens die Lücke
durch den obigen §. 5 ausgefüllk.
In der Motivirung des Kampfzollparagraphen wird aus-
einandergesetzt: „Der vorliegende neue Tarif soll wie der jetzt bestehende allen
fremden Staaten gegenüber gleichmäßig gelten. Von diesem Grundsah ab-
zuweichen, kann unter Umständen geboten sein; wenn ein auswärtiger Staat
durch seine Zoll= und Handelspolitik Deutschland dadurch benachtheiligt, daß
er deutsche Schiffe oder Waaren ungünstiger behandelt, als diejenigen anderer
Staaten, oder daß er die Einfuhr deutscher Erzeugnisse erschwert, so wird es
in der Regel nicht möglich oder doch nicht rathsam sein, die Abhilfe für solche
Beschwerden auf dem Wege der allgemeinen Politik zu suchen. Die Wege der
letzteren sind von der Handelspolltik unabhängig und tragen ihre Gesetze
und ihre Gegenseitigkeit in sich. Die wirthschaftlichen Einrichtungen können
in keinem Lande den Wechselfällen der Politik untergeordnet werden. Die
Abwehr gegen handelspolitische Benachtheiligung kann nur auf handels-
politischem Gebiete stattfinden. Als das allein wirksame Mittel bietet sich
hier die ausnahmsweise Einführung von Differenzzöllen auf die Producte
derjenigen Länder dar, deren Zoll= und Handelssystem zu der Beschwerde
Anlaß gibt. Die Ergreifung dieses Mittels wird ohne Weiteres als gerecht-
fertigt erscheinen in allen Fällen, wo dasfelbe nur als Vergeltungsmaßregel
gegen eine der deutschen Flagge oder deutschen Waaren im Ausland zugesügte
differentiell ungünstige Behandlung sich darstellt.“ Es folgt nunmehr die
entsprechende Anordnung im Art. V 3 des nenen österreichisch-ungarischen
Tarifs, dann heißt es: „Im Interesse der Durchführung einer wirksamen
nationalen Handekspolitit liegt es, die Möglichkeit eines Zollzuschlages auch
für den Fall offen zu halten, daß ein fremder Staat, ohne die deulschen
Erzeugnisse ungünstiger als diejenigen anderer Länder zu behandeln, auf die
Eilfuhr solcher Artikel, deren Export für Deutschland besonders wichtig ist,
unverhältnißmäßig hohe Zölle legt. Eine derartige Zollbelastung kann für
Deutschland in der Wirkung eben so nachtheilig sein, wie eine formelle Zu-
rücksetzung gegen andere Staaten. Dies wird insbesondere dann statt finden,
wenn die Artikel, welche Deutschland in das betreffende Land auszuführen
in der Lage ist, für dritte Staaten wenig oder gar nicht in Betracht kommen.“
Daran reiht sich die Anführung des Art. 5 eines neuen franz. Tarifgesetzes und
des Art. 6 eines neuen frang. Tarifgeseyentwurfs. Daun fahren die Motive fort:
„Nach der Vorschrift des österreichisch-ungarischen Gesetzes krifft der Zollzuschlag
von 10 Procent die gesammte zollpflichtige Einfuhr aus dem betreffenden Staat,
ohne daß es einer weiteren Anordnung Seitens der Regierung bedarf. Für die nach
dem Tarif zollfreien Waaren tritt die gesetzliche Vorschrift erst dann in Kraft,
wenn im Verordnungswege der specisische Zoll von 5 Procent des Handels-
werths der Waare bestimmt ist. Es kann hiernach ein Unterschied zwischen
den verschiedenen Artikeln der von dem Zuschlag getroffenen Einfuhr nicht
gemacht werden; es ist nicht möglich, die besondere Lage der handelspolitischen