178 Das deulsche Reich und seine einjelnen Glieder. (Juni 3.)
b) Genußmittel ohne Tabak und Bier 17,618,751, bez. 15,152,607 .4,
im Ganzen 43,140,096, bez. 35,569,683
3. Juni. (Deutsches Reich.) Bundesrath: Sonderausschuß:
Berathung und Beschlußfassung über den vom Reichskanzler dem
Vundesrath vorgelegten Gesetzentwurf betr. das Gütertarifwesen der
deutschen Eifenbahnen.
Die Vorlage des Reichskanzlers Mat in ihrem ersten pineipielln.
Abschnitte „Bildung der Tarife“ folgenden Wortlaut: „§. 1. Die Preise
für die Beförderung von Gütern auf Eiseubahnen werden aus einem
nach Maßgabe der éSutsernung zu berechnenden Stpeckensate und aus einer
Abfertigungsgebühr gebildet. §. 2. Die für die Tarifbildung maßgebende
Entfernung bestimmt sich aus der Geliiellnge der Beförderungsstrecke und
wird in Kilometern ausgedrückt, wobei angefangene als volle Kilometer zu
rechnen sind. Zum Zwecke einer den besonderen Bau-, Betriebs= oder Ver-
kehssorrhaltuisftn einzelner Bahnen angepaßten Tarifberechnung kann für
ganze Bahnen oder einzelne Bahnstrecken die wirkliche Entfernun erhoht
oder vermindert werden. Die Bestimmung über die Erhohung er Ver-
minderung erfolgt auf Antrag der Landesregierung durch den Bundesrath.
Die hiernach festgesetzten, von der wirklichen Eutfernung abweichenden Längen
sind der Tarifbildung zu Grunde zu legen. §. 3. Abfertigungsgebühr
wird je zur Hälfte für die Aufgabe= und die Zestimenngestatfen erhoben.
Findet von der Aufgabe= bis zur Bestimmungsstation eine directe Abferti-
gung nicht statt, so kann für jede nothwendige Umkartirung eine Abferti-
gungsgebühr im halben Betrage des normalen Saßes berechnet werden.
4. Die Tarifvorschriften nebst der Güterclassification und die Normal=
einbeitesäte für die verschiedenen Güterclassen sind für alle Bobren gleich.
Die Festsehung erfolgt durch den Bundesrath. §. 5. Für die Gebühren,
welche neben den Beförderungspreisen als Enischedigueng für besondere
Leistungen zur Erhebung kommen, hat die Eisenbahnverwaltung o•h den
Selbstkosten bemeisene Sätze auszustellen. Dieselben unterliegen der Ge-
nehmigung und zeitweiligen Prüfung der Handesaussicht behörde Die Höhe
der für unrichtige Angabe des Gewichts oder des Inhalts, sowie für Ueber-
ladung der Wagen in dem Betriebsreglement vorgeschriebenen Conventional=
strafen wird von dem Bundesrath festgesetzt. &. 6. Abweichungen von den
durch den Mundesrabh feitgese ahen Mormoleingeitsshen. und Tarifvorschriften
sind gestattet: n) behufs A Pecenung einer Gefährdung inländischer wirth-
schaftlicher Interessen; b) zur Begegnung der Concurrenz von Verkehrswegen
und Verkehrsanstalten anderer Art, sowie von frencdlendischen Eisenbahnen.
Diese Abweichungen unterliegen, soweit nicht der §. 7 Anwendung findet,
der Genehmigung des Bundesraths, welche in jedem Falle nur widerruflich
ertheilt werden kann. Dabei dürfen ausländischen Erzeugnissen nicht günsti-
exe Frachteinheitsfätze oder Frachtbediugungen eingeraäͤumt werden, als
Fcchen oleichartigen inländischen Erzeugnissen bei gleichen Verhältnissen im
Verkehr nach den nämlichen Bestimmungsorten bei gleicher Länge des inner-
halb des Reichsgebiets zurückgelegten Weges unter Betheiligung elbe
Bahnverwaltungen bewilligt sind, es sei denn, daß sonst nachweislich eine
erhebliche Benachtheiligung wichtiger inländischer Interessen zu befürchten
steht. In dringenden Fällen ist die Landesaufsichtsbehörde ermächtigt, mit
Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts Abweichungen der vorbezeichneten
Art vorbehaltlich der sofort zu beantragenden nachträ giichen Genehmigung
des Bundesraths zu gestatten. Wird des- verlagt, o find die Tarifebinnen
Avei Monate nach Mittheilung des Bund esrathzbe amse wieder außer
Geltung zu setyzen. §. 7. Der zwischen wuei Stationen bestehende billigste