Full text: Europäischer Geschichtskalender. Zwanzigster Jahrgang. 1879. (20)

188 No bruische Reich und seine rinjelnen Glieder. (Juni 23—24.) 
gewohnheilsmäßig betreibt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten 
und zugleich mit Geldstrafe von 150 bis zu 6000 4 bestraft. Auch kann 
auf Tellust der bürgerlichen Ehrenrechte erkanni werden. Art. 2. Der §. 360 
Nr. 12 wird durch folgende Bestimmung Frlegt Wer als Pfandleiher der 
Rücklaufshändler bei Ausübung seines Gewerbes den darüber erlassenen A 
ordnungen zuwiderhandelt, insbesondere den für sie landesgesetzlich bestimmten 
oder in Ermangelung landesgesehlicher Vorschriften von der Landesregierung 
zu bestimmenden Zinessuß überschreitet 2c. 
23. Juni. (Deutsches Reich.) Bundesrath: der Reichs- 
kanzler scheint geneigt, in der Eisenbahn-Gütertariffrage gegenüber 
dem Widerstande der Mittelstaaten zu einem Compromiß die Hand 
zu bieten. 
Der Reichskanzler will es vermieden sehen, daß der Verfassungsaus- 
schuß des Bundesraths den Antrag annimmt, die Hauptbestimmungen des 
Gütertarisgesehes seien der Reichsverfassung Awiderlanfend. Der Bundes- 
rathsausschuß für Verfassungssachen war bereits zu einer Sißzung berufen, 
um die Frage zu prüfen, ob das Gesetz betr. das Gütertariswesen auf den 
deutschen Eisenbahnen eine Abänderung der Verfassung involvire. Der Aus- 
schuß ist jedoch nicht in die Prüfung ngetreten. da kurz zuvor von Sachsen, 
Würtemlerg und Baden ein Antrag da in eingebracht wurde: der Bundes- 
rath wolle die Berathung der §§. 2 und 4 des Gesepenkwuris wieder auf- 
nehmen und unter vorläufiger Entbindung des Verfassungsausschusses von 
dem ihm ertheilten Auftrage den Gegenstand an den außerordenllichen Aus- 
schuß für das Gütertarifwesen zurückverweisen, um ein einheilliches Tarif- 
system und die dazu nöthigen Normal-Einheitssähze im Einzelnen zu berathen. 
Dieser neue Antrag wird vom Bundesrathe in der nächsten Plenarsitzung 
berathen werden. Für diese Session jedoch kann das Gesetz als befeitigt an- 
gesehen werden. 
24. Juni. (Preußen.) Der Eisenbahnminister v. Maybach 
richtet einen wichtigen Erlaß bez. der Differentialtarife an die sämmt- 
lichen kgl. Eisenbahn-Directionen: 
Im Eingange desselben sagt er: Die Verschiedenheit zwischen dem ein- 
leitlichen deutschen Tarissystem und dem einem großen Theile der internationalen 
Tarife noch zu Grunde liegenden System hat eine Angahl von Difserential= 
Korifen und Fracht-Disparitäten im Gefolge gehabt, welche den Inleressen 
der deutschen Eisenbahnen Nachtheil bringen und durch ungerechtfertigte Be- 
ünstigung frender Erzeugnisse die deutsche Production zu schädigen greignet 
1 Dann heißt es: Die auf eine Berbesserung dieser Zustände durch Her- 
stellung konblnirter Tarife im internationalen Verkehr gerichteten Bessheel= 
ungen haben, bei dem Entgegenkommen des größeren Theils der fremden 
Verwaltungen, den Erfolg Ahatt, daß ein Theil der internationalen Güter- 
tarife, insbesondere im Verkehr mit den polnischen, österreichisch-ungarischen 
und anländischen, zum u„häll auch belgischen Bahnen nach neuem combi- 
nirten System ins Leben Fetreien sind, oder deren Einführung spätestens bis 
Jahresschluß erfolgen soll. In anderen Verkehren haben indessen die 
mühungen der deutschen Verwoltung den erwünschten Erfolg nicht 8 
und die Beseitigung obwaltender Mißstände wird nicht ohne formelle 
digung zu bewirken sein. Endlich erklärt der Minister: Es sei in letter Zet 
geltend gemacht worden, daß die internationalen Tarife zum Theil conven- 
lionsmäßig eine sechsmonatliche Kündigung enthalten. Könnten auch der- 
gleichen Verabredungen die Aufschtsbehe ucht berühren, so sollte ihnen 
 
	        
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