338 Vom Verlagsrecht.
Der Richter Imae ging von der Annahme
aus, daß das Unternehmen des Beklagten an und
für sich nicht erlaubter oder unerlaubter wäre, als
der Nachdruck im strengen Sinne des Wortsz vieser
enthielte aber beim Abgang positiver verbietender
Gesetze an und für sich nichts Unerlaubtes,
ohnehin könnten auch in das Strafgesetzbuch keine
eivilrechtlichen und polizeilichen Bestimmungen mit
verbindender Gesetzeskraft aufgenommen werden,
(2. der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz
sey daher ungegründet.
Der Richter IIdae suchte in seinen Entscheidungsgründen
dem vorigen Richter darüber, (was übrigens
vom Beklagten nicht in Abrede gestellt war)
als ob der Nachdruck in Bayern erlaubt sey, Belehrung
zu ertheilen — mittelst Hinweisung auf die
Doktrin, die Ansicht berühmter Rechtslehrer, die
Wahlcapitulation von Leopold II., Verord. v. 26.
Sept. 1803 Rgb. 1803 p. 885 und Art. 18 der
deutschen Bundesakte, Art. 397 d. b. St. G. B.
— Allerdings begründe der Nachdruck eine Klage
auf Schadensersatz; — allein des Beklagten
Unternehmen könne nicht unter den Gesichtspunkt
des Nachvruckes aufgefaßt werden; eine
Subsumtion unter diesen Begriff wäre nur dann
zuläßig, wenn
a) Jemand vor der Mittheilung seines schriftstellerischen
Erzeugnisses durch Rede oder
Schrift an Anvere, also zur Zeit, wo es
noch sein unverweigerbares Eigenthum gewesen,
von seinem Rechte, den Umfang und die
Art der Bekanntmachung desselben zu bestimmen,
Gebrauch gemacht, d. h. sich aus-