Full text : Rosenheimer Anzeiger. 64. Jahrngang (64)

338  Vom  Verlagsrecht.

Der  Richter  Imae  ging  von  der  Annahme
aus,  daß  das  Unternehmen  des  Beklagten  an  und
für  sich  nicht  erlaubter  oder  unerlaubter  wäre,  als
der  Nachdruck  im  strengen  Sinne  des  Wortsz  vieser
  enthielte  aber  beim  Abgang  positiver  verbietender
  Gesetze  an  und  für  sich  nichts  Unerlaubtes,
ohnehin  könnten  auch  in  das  Strafgesetzbuch  keine
eivilrechtlichen  und  polizeilichen  Bestimmungen  mit
verbindender  Gesetzeskraft  aufgenommen  werden,
(2.  der  Anspruch  des  Klägers  auf  Schadensersatz
  sey  daher  ungegründet.

Der  Richter  IIdae  suchte  in  seinen  Entscheidungsgründen
  dem  vorigen  Richter  darüber,  (was  übrigens
  vom  Beklagten  nicht  in  Abrede  gestellt  war)
als  ob  der  Nachdruck  in  Bayern  erlaubt  sey,  Belehrung
  zu  ertheilen  —  mittelst  Hinweisung  auf  die
Doktrin,  die  Ansicht  berühmter  Rechtslehrer,  die
Wahlcapitulation  von  Leopold  II.,  Verord.  v.  26.
Sept.  1803  Rgb.  1803  p.  885  und  Art.  18  der
deutschen  Bundesakte,  Art.  397  d.  b.  St.  G.  B.
—  Allerdings  begründe  der  Nachdruck  eine  Klage
auf  Schadensersatz;  —  allein  des  Beklagten
Unternehmen  könne  nicht  unter  den  Gesichtspunkt
  des  Nachvruckes  aufgefaßt  werden;  eine
Subsumtion  unter  diesen  Begriff  wäre  nur  dann
zuläßig,  wenn

a)  Jemand  vor  der  Mittheilung  seines  schriftstellerischen
  Erzeugnisses  durch  Rede  oder

Schrift  an  Anvere,  also  zur  Zeit,  wo  es

noch  sein  unverweigerbares  Eigenthum  gewesen,

  von  seinem  Rechte,  den  Umfang  und  die

Art  der  Bekanntmachung  desselben  zu  bestimmen,

  Gebrauch  gemacht,  d.  h.  sich  aus-