Das deutsche Reich und seine rinzeluen Glieder. (Dec. 29—31.) 305
1. Januar 1880 an außer Kraft treten, bis zum 30 Juni 1880
verlängert.
29. December. (Bayern.) I. Kammer: lehnt den Beschluß
der II. Kammer, die Wiedereinführung der Lebensmitteltaxen anzu-
regen, mit 17 gegen 15 Stimmen ab.
31. December. (Deutsches Reich.) Der deutschs= österreichische
Handels= resp. Meistbegünstigungsvertrag vom December v. J. wird
bis Ende Juni 1880 verlängert und zwar auf folgender Basis:
Die Meistbegünstigung wird auf sechs Monate verlängert; da-
gegen hört die freie Rohleineneinfuhr aus Oesterreich und das
Verbot der Confiscation von Eisenbahnwagen auf, ferner für Oester-
reich die Verpflichtung zur Publication der Eisenbahnrefactien. Das
Zollcartell wird nach den Grundfätzen der Neciprocität geordnet
werden. Denu Appreturverkehr behalten sich die Regierungen autonom
zu regeln vor.
Die offiz. „Prov.-Corr.“" gibt folgenbe Darstellung der dem Abschluß
der neuen Vereinbarung vorausgegaugenen Verhandlungen:
„Der *— zwischen Deutschland und Oesterreich= Ungarn vom 16.
Dezem er 1878, dessen Wirksamkeit mit dem 1. Jannar 1879 begann, war
auf die Dauer eines Jahres, mithin für die Zeit bis zum 31. Dezember
187, abgeschlossen. Mit dem Näherrücken dieses Zeitpunctes trat an beide
vertragschließende Theile die Frage herau: wie sich die Handelsbeziehungen
zwischen den beiden Ländern # Zukunft gestalten sollten. Hierüber fanden
auf Antrag der österreichisch-ungarischen Regierung commissarische Verhand-
lungen im Laufe des Monats November v. J. zu Berlin statt. Sie bezogen
sich sowohl auf die Frage des Abschlusses eines neuen Tarifvertrags als auch
auf die Regelung eines Provisoriums vom 1. Januar 1880 ab, da der Ab-
schluß eines definitiven Vertrags bis zu diesem Zeitpunkt von vornherein
als nicht möglich erkannt wurde. Bezüglich des Definitivums hatten die
Verhandlungen zunächst den Zweck einer gegenseitigen Orientirung, auf Grund
deren die Verhandlungen wegen Abschlusses eines neuen Vertrags demnächst
fortgesetzt werden sollen. Rücksichtlich des Provisoriums ging der Wunsch
der österreichischGungarischen Regierung dahin den Handelsvertrag vom 16.
Dezember 1878 einfach auf sechs Monate, also bis zum 30. Juni 1880, zu
verlängern. Von deutscher Seite konnte diesem Vorschlag ohne Einschränkung
schon deßhalb nicht zugestimmt werden, weil der Vertrag auch solche Bestim-
mungen enthielt, deren Verlängerung nur im Wege der Gesehgebung erfolgen
könnte, eine Einberufung des Reichstags noch vor dem 1. Januar 1880 aber
nicht thunlich erschien. Ebensowenig empfahl sich eine Wiederholung des im
Winter 1878/79 eingehaltenen Verfahrens der Abschließung eines Vertrags
unter Vorbehalt der nachträglich einzmholenden Genehmigung des Reichstags.
Dagegen wurde von deutscher Seite die Bereitwilligkeit erklärt, diejenigen Be-
stimmungen des Vertrags, deren fortdauernde Wirksamkeit von einer Zustim-
mung des Reichstags nicht abhängig sei, auch nach dem 31. Dezember 1879
aufrecht zu erhalten. Als solche Bestimmungen, welche hienach von der
Verlängerung Muzzuschliehen. seien, wurden deutscherseits folgende drei be-
zeichnet: 1) Die gollfreie Einfuhr von Rohleinwand und leinenen Garnen,
2) das Verbot der Beschlagnahme von Eisenbahn-Fahrbetriebsmitteln, 3) die-
Schulthess, Curop. Geschichtslalender. XX. Bo. 20