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worden sind, ein. Der erste modificirt in liberalem Sinne sowohl
die Zusammensetzung als die Befugnisse des obersten Unterrichts-
rathes, der zweile entzieht den sog. katholischen Universitäten das
Recht zur Verleihung der akademischen Grade, das ihnen das Gesetz
v. 12. Juli 1875 eingeräumt hatte, und regelt das höhere Unterrichts-
wesen: die freien Lehranstalten dürfen ferner nicht mehr den Titel
„Universität“ oder „Facultät“ führen, kein Mitglied einer nicht an-
erkannten Religionsgesellschaft darf in Frankreich Unterricht er-
theilen.
Der Unterrichtsrath soll nach der Vorlage des Herrn Jules Ferry
sortan aus 50 Mitgliedern beslehen, die sämmtlich dem staatlichen Unter-
richtskörper angehören. Es würden also davon alle kirchlichen und anderen
Elemente, welche ihm bisher angehörken, vier Erhbischöfe oder Vischöfe, ein
Vertreter der Armee, ein Vertreter der Flotte, je ein Vertreter der refor--
mirten Kirche, der evang. Kirche angsburgischer Confeision, des israelilischen
Consistorinms, zwei Mitglieder des Cassationshofs u. s. w., ausgeschlossen
bleiben. Der Unterrichtsrath soll, wie bisher, zweimal jährlich zusammen-
trelen und von dem Minister auch sonst, wenn es ihm gul dünkt, einberufen
werden können. Zwanzig Mitglieder des Unterrichtsraths sollen endlich als
permanenter Ausschuß für alle Unterrichtsangelegenheiten dem Minister das
ganze Jahr hindurch zur Seite stehe
In Folge des Art. 7 des Venees über die Freiheit des höheren
1 nterrichts können 27 Männer-Congregationen, welche 88 Häuser mit einem
Perionalbestande von 1937 Mitgliedern besitzen, in Frankreich keinen Unter-
richt mehr ertheilen, darunter die Jesuiten, welche 27 Unterrichtsanstalten
mit 84 3 Ordensgliedern besitben. Man berechnet die Anzahl # der Zöglinge.
die in jenen 88 Häusern Unterricht erhalten, auf 71,000. Die meistinter-
essirten Frauen-Congregationen, die nicht mehr unterricht ertheilen sollen,
haben, wie zi berechnet, au 200,000 Schülerinnen.
#s ganze Gesetz lautet: „Art. 1. Die Examina und pracktischen
Prifinsa welche die Ertheilung der Grade bestimmen, können nur vor
den oberen Unterrichtsanstalten des Staates abgelegt werden. Art. 2. Die
Zöglinge der freien öffentlichen Unterrichtsanstalten nttersiehen in Bezug
auf Alter, Grade, Einschreibung zu practischen Arbeiten, pflichtmäßige An-
wesenheit in den Hospitälern und Offieinen, die obligatorischen Lehrgegen-
stände zwischen jedem Examen und die Stipendien aus Staatsfonds dem-
selben Studienreglement. Art. 3. Die Einschreibung der Zöglinge der freien
Anstalten muß in den für Staatsuniversitäten vorgeschriebenen Zeiträumen
erfolgen. Diese Einschreibungen sind für die Staats= und freien Zöglinge
gratis. Ein besonderes vom Unterrichtsraih mit Billigung des Ministers
entworfenes Reglement bestimmt den Text für die Examina. Art. 4. Das
Gesetz erkennt zwei Arten von Cberunterrichsanstalten an: a) Schulen oder
Gruppen von Schulen, welche durch die Communen oder den Staat ge-
gründet oder unterhalten werden, und welche Universitäten, Facultäten oder
öffentliche Schulen heißen, b) Schulen, welche durch Einzelne oder durch
Vereine gegründet oder unterhalten werden, und die keinen candeeren Namen,
als den freier Schulen führen dürfen. Art. 5. Der Professor-, Doctor:,
Licentiak-, Baccalaureus-Titel darf nur Solchen ertheilt in welche sich
denselben“ durch das vorgeschriebene Examen vor den Staatsfacultälen er-
worben haben. Art. 6. Die Erüssfming besonderer Lehreurse unterliegt aus-