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22.
Negierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch den 25. September 1901.
Inhalt:
Verfügung des Justizministeriums, betreffend die Volzichung der Freiheitsstrafen. Vom 17. September 1901.—
Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend die Ermächtigung zur Aus-
stellung ärztlicher Zeugniss e für militärpflichtige Deutsche in den Republiken Guatemala, Salvador, Honduras,
Nicaragua und Costarica. Vom 7. September 1901.
Verfügung des Justizministeriums.
betreffend die Vollziehung der Freiheitsstrafen. Vom 17. September 1901.
Im Hinblick auf die bevorstehende Aufhebung des Zuchthauses Stuttgart wird mit
Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät Nachstehendes verfügt:
Mit sofortiger Wirkung erhält der §. 1 der Verfügung des Justizministeriums vom
8. August 1884, betreffend die Vollziehung der Freiheitsstrafen, Reg. Blatt S. 177 und
Amtsblatt des Justizministeriums S. 43, folgende Fassung:
„Die gegen Personen männlichen Geschlechts erkannte Zuchthausstrafe
wird in dem Zuchthause zu Ludwigsburg, bezw. in der Filialanstalt dieses
Zuchthauses auf Hohenasperg, die gegen Frauenspersonen erkannte
Zuchthausstrafe in der Zuchthausabtheilung der Strafanstalt für weibliche
Gefangene in Gotteszell vollzogen.“
Es haben daher Einlieferungen von Strafgefangenen in das Zuchthaus Stuttgart
von jetzt an nicht mehr stattzufinden.
Stuttgart, den 17. September 1901.
Breitling.