Die Schweiz. (März 9—20.) 449
tokoll noch zu placiren hatte, 85 / wird für die rzG*n 6 Mill. Fr.
ein Mehrerlös über 63 /% in Aussicht genommen, 10 leigt der Durchschnitts-
preis der 32 Mill. Fr. Obligationen auf 86 oder 87 %. Den übrigen
Mitgliedern des Consorlinms für Beschaffung des Baukapitals der Golt-
hardbahn ist der Beitritt zu diesem Vertrage innerhalb der Natifications-
frist (12. März d. J.) offen gehalten. Der Fortbau der Bahn durch die bis-
herige Acliengesellschaft ist durch diesen Vertrag gesichert.
9. März. (Bern.) Im Jura verlieren die Alkkatholiken,
nachdem sie in den letzten Wochen allenthalben bei den Erneuerungs-
wahlen der Pfarrer und bei der Bestellung der Kirchenräthe den
Kürzern gezogen, auch noch durchweg ihre Sitze in der cantonalen
Synode an ihre römisch-katholischen Gegner.
Auffallend ist es, daß in Solothurn und Bern die Ultramontanen
sich den Kirchengesetzen fügen, in Genf aber nicht. Immerhin ist die Herr-
schaft des Altkatholicismus im Jura gebrochen und der Culturkampf be-
endet. Es mußte früher oder später so kommen; denn eine Kirche, die nur
durch Hilfe des Staats das Uebergewicht erlangt, ist in einem freien Lande
ein Unding.
(Tessin.) Das neue Wahlgesetz wird in allgemeiner Volks-
abstimmung mit ca. 12,000 gegen ca. 8000 Stimmen genehmigt.
15. März. (Genf.) Der aus der Schweiz ausgewiesene Bi-
schof Mermillod erläßt an die Pfarrgeistlichkeit und die Gläubigen
der Diöcese Genf von Nom aus einen Hirtenbrief, in welchem
es heißt:
„Der heilige Stuhl hält unerschütterlich fest an der Encyklicu vom
21. Nov. 1873, welche jede Theilnahme an den schismatischen Wahlen unter-
sagt und alle diejenigen mit Kirchenstrafen bedroht, welche nach schismatischen
Gesetzbestimmungen gewählt worden sind. Leo XllI. wird weder direct noch
indirect diesen Act seines glorreichen Vorgängers Pins IX. widerrufen. So-
wohl unsere Priester als unsere Gläubigen werden sich also durch kein Ver-
sprechen zur Theilnahme an folchen Wahlen bestimmen lassen, noch irgend
einen Gonrmmi eingehen, welcher nur ein ungesunder Ausgleich wäre.“
17. März. Wiederzusammentritt der Räthe zur zweiten Ab-
theilung ihrer im December unterbrochenen ordentlichen Wintersession.
Das Haupttractandum ist die durch zahlreiche Petitionen geforderte
Wiedereinführung der durch die neue Bundesverfassung abgeschafften
Todesstrafe. Der Bundesrath erklärt sich in einer eigenen Botschaft
für Nichteintreten auf das Begehren. Die Priorität in der Be-
handlung der Frage steht dem Ständerath zu, dessen Commission
sich in eine Mehrheit und eine Minderheit getheilt hat: 4 Mitglieder
sind für, 2 gegen die Wiedereinführung der Todesstrafe.
20. März. Ständerath: erklärt sich mit 27 gegen 15 Stim-
men für Wiedereinführung der Todesstrafe, indem er beschließt:
„Art. 65 der Bundesverfassung („„die Todesstrafe ist abgeschafft; die
Bestimmungen des Mililärstrafgesetzes bleiben jedoch in Kriegszeiten vorbe-
Schulihess. Europ. Geschichlskalender. XX. Mo. 29