450 Dir Schweiz. (März 21 — April 5.)
halten; körperliche Strafen sind untersagt“") ist aufgehoben. An seine Stelle
lritt der frühere Art. 54 der Mundesverfassung von 1848, lautend: 1. Wegen
polilischer Vergehen darf kein Todesurtheil gefällt werden.““ Dieser Re-
visionsartikel ist der Volksabstimmung zu unterbreilen. Der Bundesrath ist
mit der Vollziehung dieses lehzteren Beschlusses beauftragt.“
21. März. Vundesversammlung: Wahl eines Mitgliedes des
Bundesraths und eines Mitgliedes des Bundesgerichts. In beiden
Wahlen siegen die vereinigten Liberalen und Conservativen und
unterliegen die Radicalen.
Bezüglich der Wahl in den Bundesrath hatten sich die Liberalen und
die Conservativen für den Obersten Hertenstein von Winterthur, gegenwärtig
Mitglied des Ständeraths, früher dem Nationalrath angehörend, geeinigt,
welcher denn auch gleich im ersten Wahlgang mit 92 Stimmen gewählt
wird, während der Candidat der Nadicalen, Nationalrath Frei von Basel,
nur 63 erhält. Und ebenso geht der von den Liberalen und den Conservativen
für die Bundesrichter-Wahl gemeinsam auigestellte Candidat, der ultramon-
tane Luzerner Ständerath Kopp, gleich im ersten Wahlgang mit 99 Stim-
men aus der Wahlurne hervor, während die Gegencandidaten Forrer und
Hasner es nur auf 42 und 22 Stimmen bringen. Die Nadicalen sind in
Folge dieses Wahlresultates um so niedergeschlagener, als dasfelbe ihnen erst
jebt das Zusammenschmelzen ihrer Partei zur richtigen Erkenntniß gebracht
hat. Auch bei der Wahl eines Bundesgerichtsvicepräsidenten wird mit 82
Stimmen Bundesrichter Weber aus dem Aargau gewählt; der Gegencandidat
Bundesrichter Niggeler von Bern erhält nur 63 Stimmen.
27. März. Nationalrath: spricht sich mit 65 gegen 62 Stim-
men gegen die Wiedereinführung der Todesstrafe aus und lehnt so-
mit den Beschluß des Ständeraths seinerseits ab.
28. Märg. Ständerath: hält auch in der zweiten Berathung
an seinem Votum für Wiedereinführung der Todesstrafe mit 27
gegen 13 Stimmen fest.
Doch wird dem Beschlusse in der Hoffuung, damit die Zustimmung
des Nastonalrathe zu gewinnen, noch die Bestimmung beigefügt: daß das
Verbot der körperlichen Züchtigeng fortbestehen solle. *8 eine Rück-
weisung der Frage an den Bundesralh entscheidet sich die Mehrheit haupt-
sächlich aus dem Grunde, weil mit einer solchen Verzögerung die ganze
Sache zu Fall gebracht sein würde, indem die für Wiedereinführung der
Todesstrafe vor Neujahr eingegangenen Unterschriften, welche geseymäßig
nur für 6 Monate gelten, mit Ende Juni ihren Werth verloren haben
würden. Da die Räthe schon am folgenden Tage auseinander zu gehen
wünschen, soll der Nationalrath seinerseits die zweite Berathung der
Wiedereinführung. der Todesstrafe noch in einer Abendsitzung vornehmen.
Nationalrath: tritt nunmehr mit 76 gegen 49 Stimmen dem
Ständerathsbeschlusse bei, hauptsächlich weil die Waadtländer ihre
Meinung über Nacht geändert haben.
5. April. Zusammentritt der internationalen Conferenz zur
Prüfung des Finanzausweises der Gotthardbahngesellschaft. Der-
selbe wird für genügend erachtet und die bisherige Gesellschaft wird