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Nr. 47. Verordnung
über die Gebühren von Tierärzten in gerichtlichen, verwaltungsgerichtlichen
und Verwaltungsangelegenheiten;
vom 5. Juni 1918.
Mie Allerhöchster Genehmigung und im Einverständnis mit der Ständeversammlung
wird die Verordnung des Ministeriums des Innern, die Gebührentaxe für die Ver-
richtungen von Tierärzten in gerichtlichen, sowie in polizeilichen und sonstigen
Verwaltungsangelegenheiten betreffend, vom 1. März 1882 (G.= u. V.-Bl. S. 49
aufgehoben und durch die nachstehende Gebührenordnung ersetzt.
— Das Ministerium des Innern ist ermächtigt, einzelne Gebührensätze dieser
Ordnung, soweit erforderlich im Vernehmen mit dem Justizministerium, ab-
zuändern oder zu ergänzen. Solche Abänderungen und Ergänzungen sind dem
nächsten Landtage zur Genehmigung vorzulegen.
Dresden, den 5. Juni 1918.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
A. Allgemeine Bestimmungen.
Tierärzte erhalten für Verrichtungen in gerichtlichen, verwaltungsgerichtlichen
und Verwaltungsangelegenheiten, soweit nicht etwas anderes vorgeschrieben ist.
Vergütungen nach folgenden Bestimmungen:
1. Die Vergütung für tierärztliche Leistungen umfaßt die geordnete Gebühr und
bei Verrichtungen außerhalb des Wohnortes des Tierarztes überdies dir
Entschädigung für Fortkommen und Zeitaufwand.
2. Die Mindest= und Höchstsätze der in Abschnitt B aufgestellten Gebühren geben
die Grenzen an, innerhalb deren die Vergütung nach der Schwierigkeir
der Verrichtung und dem Zeitaufwande zu berechnen ist. 1
3. Eine Überschreitung der höchsten Gebührensätze kann ausnahmsweise in solchen
Fällen nachgelassen werden, in denen ein so außergewöhnlicher Aufwand
von Zeit und Mühe erforderlich war, daß die Vergütung mit den höchsten