Full text : Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

84  Offentliche  Abgaben  —  Offentliche  Lasten

*  Ihr  Vermögen  hat  jedoch  selbständigen  Charakter  (Reichsger.  13.  Dez.
1901,  Jur.-Ztg.  VII  92).  Zwischen  der  Gesellschaft  und  ihren  Teilnehmern
können  sachenrechtliche  und  obligatorische  Beziehungen  bestehen  (Preuß.  O##.
31.  Jan.  1895,  PV.  XXIII  726).  Beim  Wechsel  der  Inhaber  bleibt  das  Rechtssubjekt
  dasselbe,  wenn  der  Wille  der  Beteiligten  auf  die  Forteristens  der  Gesellschaft
  gerichtet  ist  (Reichsger.  15.  Okt.  1901,  Sächs.  Archiv  XII  475).

Etenso  Reichsger.  (Entsch.  in  Zivils.  XXXVI  141).

Offentliche  Abgaben  s.  Offentliche  Lasten.

Offentliche  Amter  s.  Amtsverlust.

Offentliche  Angelegenheiten  s.  Vereinswesen  I  3.

Offentliche  Anstalten.  Offentlich  sind  diejenigen  Anstalten,  die
einem  bestimmten  öffentlichen  Zweckhe  gewidmet  sind.  Zu  ihrem  Wesen
gehört,  daß  die  Zulassung  rechtlich  erzwungen“  und  nicht  willkürlich
versagt  werden  kann.  Eine  Leistungspflicht  der  Anstalt  besteht  nicht;
die  Klage  auf  Schadenersatz  wegen  Nichterfüllung  ist  daher  ausgeschlossen.
  Das  Rechtsverhältnis  zwischen  der  Anstalt  und  ihren  Benutzern
  ist  kein  privatrechtliches.  Die  regelmäßige  Gegenleistung  für
die  Benutzung  der  Anstalt  ist  eine  öffentlichrechtliche  Gebühr  (s.  d.  D.
Daß  Leistung  und  Gegenleistung  sich  vollständig  ausgleichen,  gehört
nicht  zum  Wesen  dieses  Rechtsinstituts;  das  Unternehmen  bleibt  auch
dann  öffentlich,  wenn  es  Uberschüsse  erzielt.  Der  Betrieb  der  Anstalt
ist  nicht  als  Gewerbebetrieb  (s.  Gewerbe  12)  anzusehen;  soweit  Abgaben
vom  Gewerbebetrieb  erhoben  werden,  unterliegt  ihnen  daher  die  Anstalt
  nicht  (OBG.  29.  Dez.  1902  II  S  228  und  7.  Juli  1902  II  8  123,
s.  auch  Wasserleitungen).  Zu  Gemeindeleistungen  (s.  d.  VII  sind  infolge
dessen  die  ö.  A.  nicht  heranzuziehen;  der  staatlichen  Einkommensteuer
unterliegen  sie,  soweit  die  Voraussetzungen  von  §  4b  des  Einkommensteuerges.
  vorliegen  (s.  Juristische  Personen  III  1b,  Gemeindevermögen
IV  1).  Auf  Gemeindeanstalten  leiden  vorstehende  Grundsätze  dann
Anwendung,  wenn  sie  dem  Begriffe  der  ö.  A.  entsprechen  (s.  Gemeindevermögen
  lI.  Gebühren  ).

*  Nach  Ansicht  des  Preuß.  O#.  (7.  Okt.  1902,  PWB.  XXIV  618)  gehört
der  Anschlußzwang  nicht  zum  Wesen  der  ö.  A.

Offentliche  Bekanntmachungen  s.  Amtsblätter.

Offentliche  Flüsse  s.  Wasserrecht  I.

Offentliche  Kassen  s.  Kassenwesen.  6

Offentliche  Lasten  sind  die  Reichssteuern  (s.  d.),  die  Staatssteuern.
(s.  d.),  die  Bezirkssteuern  (s.  Bezirksverbände  II,  II),,  die  Gemeindeleistungen
  (s.  d.),  die  Kirchenlasten  (s.  Kirchenkassen,  Kirchenanlagen),
die  Schullasten  (s.  Schulkasse,  Schulanlagen),  die  Militärleistungen  (s.  d.),
die  öffentlichrechtlichen  Gebühren  (s.  d.  D,  die  Brandkassenbeiträge  (s.  d.),
Beiträge  zur  Arbeiterversicherung  (s.  d.),  und  in  einigen  Beziehungen
die  Landeskulturrenten  (s.  d.),  Landrenten  (s.  d.)  und  sonstigen  Ablösungsrenten
  (s.  d.).  Als  gemeinsam  ist  folgendes  hervorzuheben:

1.  Zulässigkeit  der  Auferlegung.  Kein  Untertan  darf  mit
Abgaben  oder  Leistungen  beschwert  werden,  wozu  er  nicht  vermöge