184 Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Mai 17.)
Siege. Das Seltsame in der Sachlage war, daß, nachdem diese kleine
Schaar sowohl dem einen als dem anderen Theile des Gesetzes zur Annahme
verholfen hatte, nachdem sie in dem einen Falle die Rechte und in dem an=
deren Falle die Linke in die Opposition versetzt hatten, sie die einzigen waren,
denen das Gesetz in seiner Gesammtheit noch gefiel. Ein kleines Häuflein
erhob sich für das ganze Gesetz, und doch war dieses kleine Häuflein es ge=
wesen, das bei den Specialbestimmungen den Ausschlag gegeben hatte.“
17. Mai. (Deutsches Reich.) Bundesrath: der Reichs=
kanzler benachrichtigt denselben, daß in Folge „bekannter Vorgänge,
welche den Anschluß eines größern Theils des hamburgischen Gebiets
und der Stadt Hamburg selbst an das Zollgebiet für eine nahe
Zeit hoffen lassen“, für die Zwischenzeit von der Ausführung des
Zollanschlusses Altona's abzusehen, dagegen der Zollanschluß der
Unterelbe unverzüglich in Vollzug zu setzen sei, wofür der 1. October
dieses Jahres ins Auge gefaßt sei. Ferner stellt Preußen den An=
trag auf Auflösung des in Hamburg bestehenden Hauptzollamtes
und auf Aufhebung der dortigen Zollvereinsniederlage bis zum
1. October d. J. Es foll der preußischen Regierung überlassen
bleiben, die zur Sicherung der Zollgrenze gegen das Hamburger
Freihafengebiet und zur Erhebung der Zölle an dieser Grenze er=
forderlichen Einrichtungen zu treffen.
In der Begründung der letztern Maßregel wird ausgeführt, daß jene An=
stalten, welche in der Reichsverfassung keine rechtliche Unterlage haben, an sich für
die Sicherung der Zollgrenze nicht erforderlich waren. Sie hatten keine stärkere
Berechtigung als die einer vorübergehenden, durch das vorläufige Verbleiben
Hamburgs außerhalb des Zollvereins veranlaßten Zweckmäßigkeitseinrichtung
und sollten den Einwohnern des Freihafengebiets für die Dauer der Ueber=
gangszeit bis zum Eintritt in den Zollverein zur Erleichterng dienen. Die
preußische Regierung hat nach dreizehn Jahren den Zeitpunct gekommen
geglaubt, wo eine definitive Einrichtung an die Stelle des Provisoriums
zu treten hat. Wenn sie zunächst das Verhältniß zu Hamburg ins Auge
fasse, so erblicke sie in neueren Vorgängen auch einen gewissen Anhalt zu
der Hoffnung, daß in naher Zeit der Anschluß des größeren Theiles von
Hamburg und seinem Gebiet an das Zollgebiet werde erfolgen können. Da
alsdann ein Hamburgisches Zollamt an die Stelle des vereinsländischen
treten würde, so könnte es als thunlich erscheinen, bis dahin zu warten.
Die preußische Regierung dürfe aber auch den Fall des Fehlschlagens jener
Hoffnung als ausgeschlossen nicht ansehen, und gehe davon aus, daß in dem
Fall der Zollverein seiner Verfassung nach sich auf die Einrichtungen zu be=
schränken haben werde, welche der Schutz der Zollgrenze erfordere. Die
Zollvereinsniederlage verliere ihre Berechtigung, sobald sie als eine definitive
und nicht als eine Uebergangseinrichtung aufgefaßt werden müsse. Zur Er=
leichterung des Verkehrs innerhalb des Freihafens, solange die nöthige
Entrepot=Einrichtung für den Eintritt in das Zollgebiet nicht getroffen war,
konnte eine solche Concession vorübergehend gemacht werden; sie als eine
definitive zu behandeln, dazu fehle es nach der Verfassung und den Zoll=
vereinsverträgen an jedem Grunde. Die preußische Regierung sehe sich daher
veranlaßt, den obigen Antrag zu stellen, indem sie, für den Fall, daß durch