194 Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Mai 25.)
zollfrei verarbeiten wollen, sind für die Zukunft auf den Freihafenbezirk
angewiesen. Den zur Zeit vorhandenen, im künftigen Zollgebiete belegenen
Etablissements dieser Art soll, soweit sie wegen des Umfangs ihrer Baulich=
keiten nicht wohl in den Freihafenbezirk verlegt werden können, der Fort=
betrieb ihrer Fabrication und deren Concurrenzfähigkeit im Ausland in jeder
den Verhältnissen nach zulässigen Weise für einen längeren Zeitraum er=
möglicht werden. Zu den in Rede stehenden industriellen Betrieben gehören:
a) Sprit=Rectificationsanstalten, b) mit Hefefabrication verbundene Korn=
brennereien, welche für den Export arbeiten, c) für den Export arbeitende
Schmalz=Raffinerien, d) Reisschälmühlen, e) Exportschlächtereien, f) im künf=
tigen Zollgebiete belegene Schiffswerften, g) eine zur Zeit vorhandene Dampf=
siederei, welche Rohrzucker verarbeitet. 3) Die gesammte Zoll= und Steuer=
verwaltung im Hamburgischen Staatsgebiet — mit Ausnahme der in Hol=
stein belegenen Enclaven und des Zollamts in Cuxhaven für den die Zoll=
grenze der Unterelbe passirenden See= und Elbeverkehr — wird von Ham=
burgischen Behörden und Beamten ausgeübt. Für das Hamburgische Zoll=
personal werden für eine bestimmt zu bemessende Uebergangszeit Ausnahmen
von den Bestimmungen über die Anstellung von Militäranwärtern bewilligt
werden. Die Kosten der Directivbehörde hat Hamburg zu tragen. Die für
die übrigen Beamten zu vergütenden Pauschsummen sollen, unter billiger
Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse, entsprechend normirt werden.
Die vorhandenen Zollgebäude und Revisionsanstalten, sofern sie nicht außer
Gebrauch gesetzt werden, gehen unentgeltlich an Hamburg über. Die Ver=
werthung der außer Gebrauch tretenden Zoll= und Revisionsgebäude, soweit
sie nicht durch die Freihafenanlagen zum Abbruch gelangen müssen, bleibt
weiterer Verständigung vorbehalten. Die Pensionen der etwa außer Dienst
tretenden Hamburgischen Beamten der bestehenden indirecten Steuerverwaltung
übernimmt die Zollgemeinschaft. 4) Für das Zollabfertigungsverfahren in
den Hamburgischen Zollhäfen und in den Lagerräumen wird ein besonderes
Regulativ erlassen werden, in welchem unter Berücksichtigung der örtlichen
Verhältnisse (Ebbe, Fluth, Eisgang u. s. w.), so weit als irgend thunlich,
auf Erleichterung und Vereinfachung der Zollabfertigung Bedacht genommen
werden wird. 5) Die zur Ausführung des Vereinsgesetzes erlassenen Regu=
lative sollen bezüglich ihrer Amwendung aus Hamburg einer Revision in der
Richtung unterzogen werden, daß dem dortigen Handel und Verkehr nur die
im fiscalischen Interesse umabweislich erforderlichen Beschränkungen und
Formalitäten auferlegt werden, und daß den dort obwaltenden Verhältnissen
besondere Rechnung getragen werden soll. Soweit die Bestimmungen des
Vereinszollgesetzes der Verwirklichung dieser Absicht entgegenstehen, soll die
Aenderung dieser Bestimmungen beantragt werden, und wird außerdem zu=
gesagt, daß jedenfalls die der freien und Hansestadt Lübeck, sei es regulativ=
mäßig, sei es im Verwaltungswege, zugestandenen besonderen Erleichterungen
auch auf Hamburg Anwendung finden sollen. 6) Das Deutsche Reich wird
zu den Kosten der Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Expropriationen,
welche durch den Zollanschluß Hamburgs und die mit demselben verbundene
Umgestaltung der bestehenden Handels= und Verkehrsanlagen veranlaßt werden,
einen Beitrag bis zur Maximalsumme von 40 Mill. Mark leisten. Behufs
Feststellung der vom Reiche zu zahlenden Summe wird der Senat bald=
thunlichst einen Generalplan nebst Generalkostenaufschlag aufstellen lassen und
sich über denselben im allgemeinen mit der Reichsregierung verständigen.
Von dem durch Senat und Bürgerschaft bewilligten Kostenbetrage bildet die
Hälfte, soweit dieselbe 40 Millionen Mark nicht übersteigt, den vom Reiche
zu leistenden Beitrag. Dieser Beitrag wird der Hamburgischen Hauptstaats=
casse innerhalb 10 Jahren in gleichmäßigen Jahresraten ausgezahlt, deren