Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Mai 25.) 195
erste ein Jahr nach erfolgter Mittheilung des vorstehend erwähnten Be=
schlusses des Senats und der Bürgerschaft fällig wird, und deren folgende
auf die jedesmalige Mittheilung der Hamburgischen Regierung, daß die Ar=
beiten in der beschlossenen Weise ihren Fortgang nehmen, gezahlt werden
sollen. 7) Der Senat von Hamburg wird die zur Ausführung des An=
schlusses erforderlichen Bauten und Einrichtungen mit thunlichster Beschleu=
nigung herstellen lassen. Der Anschluß der Stadt und des Gebiets von
Hamburg nach Nr. 1 dieser Vereinbarung wird nach dem 1. Oct. 1888 an
einem vom Bundesrathe festzustellenden Tag erfolgen. 8) In Ansehung der
zu erhebenden Nachstener und ihres Ertrages sollen die bei dem Anschluß
der freien und Hansestadt Lübeck maßgebend gewesenen Grundsätze zur An=
wendung kommen. 9) Bis zum Eintritt Hamburgs in den deutschen Zoll=
verband geht, falls der Bundesrath die Aufhebung des gemeinschaftlichen
Hauptzollamts als solchen beschließen sollte, die Verwaltung desselben auf
Preußen über. 10) Die vorstehende Vereinbarung soll, nachdem sie die im
Eingange vorbehaltene beiderseitige Zustimmung erhalten, dem Bundesrathe
zur Genehmigung vorgelegt werden. Sobald diese Genehmigung ertheilt ist,
wird der Senat den im Art. 54 der Reichsverfassung vorgesehenen Antrag
an den Bundesrath richten, nach Maßgabe des nunmehr hergestellten Ein=
verständnisses den Anschluß Hamburgs an das Zollgebiet zu beschließen.
Es bleibt jedoch ausdrücklich vorbehalten, daß der entsprechende Beschluß des
Bundesraths erst in Wirksamkeit treten soll, nachdem der Reichstag den
unter Nr. 6 verabredeten Beitrag des Deutschen Reichs zu den Kosten des
Zollanschiusses bewilligt haben wird. (Folgen die fünf Unterschriften.)“
Antrag und Denkschrift des Hamburger Senats an die
Bürgerschaft über die Vereinbarung bez. Zollanschluß: „Nachdem der Senat
über den erfolgten Abschluß und den wesentlichsten Inhalt der als Anlage 1
beigefügten Vereinbarung mit dazu gehörigem Nebenprotocoll Anlage 2 der
Bürgerschaft schon am 27. v. M. eine vorläufige Mittheilung gemacht hat,
bringt er diese Actenstücke nunmehr in ihrem Wortlaute zur Kenntniß, und
zwar mit der Erklärung, daß er seinerseits bereit ist, die vorbehaltene Zu=
stimmung zu ertheilen, sobald auch die Bürgerschaft ihm ihr Einverständniß
ausgesprochen haben wird. Die hervorragende Bedeutung der getroffenen
Vereinbarung beruht vor allem darin, daß dieselbe dazu bestimmt ist, für
Hamburg eine Frage zum endgültigen Abschluß zu bringen, welche dauernd
nicht mehr ungelöst bleiben kann. Die Frage der Stellung der Hansestädte
zum deutschen Zollverband, vor länger als einem halben Jahrhundert zuerst
aufgeworfen, ist seitdem zwar von Zeit zu Zeit von größeren Ereignissen
zurückgedrängt, bei jedem Schritt aber, welcher auf dem langen, endlich zur
Begründung der deutschen Einheit führenden Weg gethan wurde, ist sie stets
mit gleicher Lebhaftigkeit wieder in den Vordergrund der öffentlichen Dis=
cussion getreten. Diese im Laufe der Jahrzehnte unter ganz verschiedenen
Verhältnissen mehrfach wiederholte Erörterung aber hat zu einer Ausgleichung
der verschiedenen Standpuncte nicht geführt. In unserer Mitte herrscht über=
wiegend die aufrichtige Ueberzeugung, daß die auf der historischen Entwick=
lung beruhende Freihafenstellung der beiden Hansestädte den Interessen des
Gesammtvaterlandes nicht bloß nicht schade, sondern für dieselben ebenso
förderlich sei wie für das Interesse der Städte selbst. Dagegen muß die
Thatsache anerkannt werden, daß von den deutschen Regierungen und Volks=
vertretungen nicht minder wie von der öffentlichen Meinung des Inlandes
die Frage ganz überwiegend unter dem Gesichtspunct beurtheilt wird, daß
die politische Einheit auch die Einheit des Wirthschaftsgebiets, wenn nicht
zur Voraussetzung, so doch zur nothwendigen Folge haben müsse, daß daher