Full text: Europäischer Geschichtskalender. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1881. (22)

Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Mai 25.) 199 
terie der durch Bedürfniß und Erfahrung zu bestimmenden Beschlußfassung 
des Bundesralhs nicht dauernd entzogen werden könne, handelt es sich hier 
im Wesentlichen um eingehende Detailarbeiten, die unter allen Umständen 
einer späteren Zeit vorzubehalten waren. Dagegen sind in dieser Beziehung 
nicht nur weitgehende Zusicherungen in die Vereinbarung ausgenommen, 
welche über den Zweck und die allgemeine Richtung des speciell für Ham= 
burg zu ordnenden Abfertigungsverfahrens und der in Angriff zu nehmen= 
den Revision der Regulative, um dieselben den örtlichen Verhältnissen und 
den besonderen Bedürfnissen des hiesigen Handels anzupassen, keinen Zweifel 
übrig lassen, sondern es sind überdieß die für Hamburg wesentlichsten Puncte, 
unter Zuziehung von Zolltechnikern, im Einzelnen durchgesprochen; dieselben 
sind ungeachtet ihrer großen Tragweite als principiell zulässig anerkannt, 
und es ist ausweislich des Nebenprotocolls die Befürwortung derselben bei 
den bevorstehenden Verhandlungen im Bundesrathe von der Reichsregierung 
übernommen worden. Auch für die Erhaltung des unbehinderten Durch= 
gangs der Seeschiffe durch das Zollgebiet der Unterelbe ist es gelungen, 
außerhalb der Vereinbarung noch werthvolle Zusicherungen zu erwirken. 
Nachdem es nämlich aus allgemeinen Gründen abgelehnt war, die in Aus= 
sicht genommene Einrichtung der Zollflagge und Zollleuchte zum Gegenstand 
einer vertragsmäßigen Feststellung zu machen, hat der Herr Reichskanzler 
auf ein an ihn gerichtetes Schreiben eine Antwort ertheilt, welche allerdings 
durchaus geeignet ist, elwaige in der fraglichen Richtung bestehende Be= 
fürchtungen ebenfalls zu beseitigen, indem die vom Bundesrathe genehmigte 
Anordnung der Zollflagge und Leuchte ausdrücklich als eine dauernd ins 
Auge gefaßte Einrichtung bezeichnet wird, welche im Fall erforderlicher Aen= 
derung nur durch eine gleichwerthige Einrichtung, nach vorgängiger Benach= 
richtigung des Senats, ersetzt werden solle, um demselben Gelegenheit zu 
geben, „seine dießfalligen Ansichten und Vorschläge rechtzeitig zur Vertretung 
zu bringen". Es folgt hierauf noch eine Reihe von Bemerkungen zu den 
einzelnen Bestimmungen der Vereinbarung über Freihafenbezirk, Export= 
industrie, Zollverwaltung und Abfertigung, Kosten der baulichen Einricht= 
ungen, Zeitpunct des Anschlusses, Nachsteuer, Hauptzollamt und Ausführung 
der Vereinbarung. 
Aus dem Briefwechsel des Ministerresidenten Dr. Krüger 
mit dem Reichskanzler sind folgende Briefe beachtenswerth. Dr. Krüger 
schreibt an den Reichskanzler unterm 24. d.: „Sollte die interimistische 
Fortdauer des bestehenden Zustandes sich mit den Absichten Ew. Durchlaucht 
nicht vereinigen lassen, so glaubt der Senat doch der zuversichtlichen Vor= 
aussetzung Ausdruck geben zu dürfen, daß die vorgesehene Anordnung, wo= 
nach die aus See nach Hamburg und von Hamburg nach See gehenden 
Schiffe, sofern sie unter Zoll=Flagge oder Leuchte transitiren, von der zoll= 
amtlichen Behandlung befreit bleiben, als dauernde Einrichtung ins Auge 
gefaßt ist.“ Hierauf erwiederte Fürst Bismarck: „Die Belassung der Zoll= 
einrichtungen auf der Unterelbe in der gegenwärtigen Lage erscheint zwar 
nicht thunlich; ich meinerseis theile aber die Voraussetzung des Senats und 
bestätige, daß die geplante Anordnung, wonach die aus See nach Hamburg 
und von Hamburg nach See gehenden Schiffe, sofern sie unter Zoll=Flagge 
oder Leuchte transitiren, von der zollamtlichen Behandlung befreit bleiben, 
als dauernde Einrichtung ins Auge gefaßt ist. Ich bezweifle nicht, daß 
dieses System, dessen Durchführung, wenn auch nicht ausschließlich, so doch 
ũberwiegend unter die Controle auf das  Zollwesen beeidigter Lootsen wird 
gestellt werden können, in der Praxis sich bewähren und für die Zollsicher=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.