Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Mai 25.) 199
terie der durch Bedürfniß und Erfahrung zu bestimmenden Beschlußfassung
des Bundesralhs nicht dauernd entzogen werden könne, handelt es sich hier
im Wesentlichen um eingehende Detailarbeiten, die unter allen Umständen
einer späteren Zeit vorzubehalten waren. Dagegen sind in dieser Beziehung
nicht nur weitgehende Zusicherungen in die Vereinbarung ausgenommen,
welche über den Zweck und die allgemeine Richtung des speciell für Ham=
burg zu ordnenden Abfertigungsverfahrens und der in Angriff zu nehmen=
den Revision der Regulative, um dieselben den örtlichen Verhältnissen und
den besonderen Bedürfnissen des hiesigen Handels anzupassen, keinen Zweifel
übrig lassen, sondern es sind überdieß die für Hamburg wesentlichsten Puncte,
unter Zuziehung von Zolltechnikern, im Einzelnen durchgesprochen; dieselben
sind ungeachtet ihrer großen Tragweite als principiell zulässig anerkannt,
und es ist ausweislich des Nebenprotocolls die Befürwortung derselben bei
den bevorstehenden Verhandlungen im Bundesrathe von der Reichsregierung
übernommen worden. Auch für die Erhaltung des unbehinderten Durch=
gangs der Seeschiffe durch das Zollgebiet der Unterelbe ist es gelungen,
außerhalb der Vereinbarung noch werthvolle Zusicherungen zu erwirken.
Nachdem es nämlich aus allgemeinen Gründen abgelehnt war, die in Aus=
sicht genommene Einrichtung der Zollflagge und Zollleuchte zum Gegenstand
einer vertragsmäßigen Feststellung zu machen, hat der Herr Reichskanzler
auf ein an ihn gerichtetes Schreiben eine Antwort ertheilt, welche allerdings
durchaus geeignet ist, elwaige in der fraglichen Richtung bestehende Be=
fürchtungen ebenfalls zu beseitigen, indem die vom Bundesrathe genehmigte
Anordnung der Zollflagge und Leuchte ausdrücklich als eine dauernd ins
Auge gefaßte Einrichtung bezeichnet wird, welche im Fall erforderlicher Aen=
derung nur durch eine gleichwerthige Einrichtung, nach vorgängiger Benach=
richtigung des Senats, ersetzt werden solle, um demselben Gelegenheit zu
geben, „seine dießfalligen Ansichten und Vorschläge rechtzeitig zur Vertretung
zu bringen". Es folgt hierauf noch eine Reihe von Bemerkungen zu den
einzelnen Bestimmungen der Vereinbarung über Freihafenbezirk, Export=
industrie, Zollverwaltung und Abfertigung, Kosten der baulichen Einricht=
ungen, Zeitpunct des Anschlusses, Nachsteuer, Hauptzollamt und Ausführung
der Vereinbarung.
Aus dem Briefwechsel des Ministerresidenten Dr. Krüger
mit dem Reichskanzler sind folgende Briefe beachtenswerth. Dr. Krüger
schreibt an den Reichskanzler unterm 24. d.: „Sollte die interimistische
Fortdauer des bestehenden Zustandes sich mit den Absichten Ew. Durchlaucht
nicht vereinigen lassen, so glaubt der Senat doch der zuversichtlichen Vor=
aussetzung Ausdruck geben zu dürfen, daß die vorgesehene Anordnung, wo=
nach die aus See nach Hamburg und von Hamburg nach See gehenden
Schiffe, sofern sie unter Zoll=Flagge oder Leuchte transitiren, von der zoll=
amtlichen Behandlung befreit bleiben, als dauernde Einrichtung ins Auge
gefaßt ist.“ Hierauf erwiederte Fürst Bismarck: „Die Belassung der Zoll=
einrichtungen auf der Unterelbe in der gegenwärtigen Lage erscheint zwar
nicht thunlich; ich meinerseis theile aber die Voraussetzung des Senats und
bestätige, daß die geplante Anordnung, wonach die aus See nach Hamburg
und von Hamburg nach See gehenden Schiffe, sofern sie unter Zoll=Flagge
oder Leuchte transitiren, von der zollamtlichen Behandlung befreit bleiben,
als dauernde Einrichtung ins Auge gefaßt ist. Ich bezweifle nicht, daß
dieses System, dessen Durchführung, wenn auch nicht ausschließlich, so doch
ũberwiegend unter die Controle auf das Zollwesen beeidigter Lootsen wird
gestellt werden können, in der Praxis sich bewähren und für die Zollsicher=