Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Jan. 15.) 25
Minderzahl bildenden Fällen, in welchen ihm nach dem bisherigen Rechte
ein voller Gnüschhigungeonffrah zustehe, verschlechtert werde; denn der
Verlust an Rechten, welchen er dadurch erleidet, wird mehr als aufgewogen
durch den Gewinn, welcher ihm durch Gewährung der bisher fehlenden
volsh Sicherheit der Entschädigung und durch Einbesiehung — Unsaue
ohne Ausnahme in die beabsichtigte Regelung zu Theil w — Die hier-
nach gerechtfertigte Beschränkung der Gntschädigung auf aiie gesebtich zu
bestimmenden Theil des Jahreseinkommens bildet aber auch eine nothwendige
Voraussehung der Durchführbarkeit der beabsichtigten Maßregel. Die Ein-
räumung eines uneingeschränkten Entschädigungsauspruchs für alle durch
Unfälle herbeigeführten Vermögensnachtheile würde so erhebliche Aufwen-
dungen erfordern, daß durch deren Ueberlast eine Schädigung der Industrie
und damit der gesammten Voliswirthschafl und des Erwerbes der Arbeiter
selbst zu befürchten wäre. Wenn die beabsichtigle Maßregel auch im Inter-
esse der Verbesserung der Lage der Arbeiter wünschenswerlh wäre, so darf
doch nicht unberücksichtigt bleiben, daß Dasjenige, was den Arba#stern dadurch
gewährt werden soll, erheblich über Alles hinansgehen wird, was sowohl in
Ttschlan wie in anderen Ländern bisher zu Recht besieht.
die Aufbringung dieser Kosten, d. h. die Zahlung der
versichezungeprnle anlangt, so entspricht es an und für sich der Natur der
Sache, sie den Betheiligten insoweit aufzuerlegen, als nicht staatliche Zwecke
durch die neue Einrichtung verfolgt werden, deren Erfüllung die Kräste der
Betheieigten übersteigt. Betheiligt sind zunächst die Arbeitgeber, welche
durch die neue Regelung von der bisherigen Art eivilrechtlicher Haftpflicht
befreit werden, und die Arbeiter, welche dadurch gegen die wirthschafllichen
Folgen aller Unfäsle gesichert werden, deren Mehrzahl durch die Haftpflicht
ungedeckt bleibt. Nach allgemeine n Rechtsgrundsäten würde etwa derjenige
Theil der ltpnW welcher durch die auf ein Verschulden des Unternehmers
und seiner Beauftragten auf mangelhaften Zustand der Betriebseinrichtungen
und Fehler in der Betriebsleitung zurückzuführenden Unfälle erforderlich
würde, den Arbeitgebern, dagegen derjenige Theil, welcher durch die auf
Zufall oder auf Verschulden der Arbeiter zurückzuführenden Unfälle ersordert
würde, den Arbeilern zur Last fallen. Für eine Berechnung dieser ver-
schiedenen Bestandtheile der Versicherungsprämie fehlt es indessen an jeder
statistischen Unterlage, und gegenüber dem Zusammenwirken verschiedenartiger
Ursachen bei den Unfällen würde selbst bei der vollständigsten Statistik eine
wirklich zutreffende Berechnung unmöglich sein. Es würde daher nichts
Anderes übrig bleiben, als jedem Theile die Hälste der Last aufzuerlegen.
Die Arbeiter würden sich über eine solche Bertheilung nicht beklagen können.
Wenn berücksichtigt wird, daß diejenigen Unsälle, für welche die Arbeiter
auf Grund des gellenden Haftpflichtgesetzes bisher Entschädigung erhallen
haben, nur einen geringen Procentsah sämmtlicher Unfälle ausmachen —
die Annahmen hierüber schwanken zwischen ein Fünftel und ein Sechstel der
Gesammt zahl —, so ergibt sich, n“ die Last, welche den Arbeitern mit der
dälfte der Verlscherungsprämie auferlegt werden würde, kein zu hohes
Neahialen für die ihnen zu Theil werdende Verbesserung ihrer Lage bei
eintretenden Unfällen sein würde. Andererseits könnte in dieser Verlheilung
auch keine Unbilligkeit gegen die Arbeitgeber gefunden werden. Abgesehen
davon, daß sie au der Beseitigung der mit dem gegenwärtig geltenden
Rechtszustande verbundenen Uebelstände ein Interesse haben, welches durch
ein von ihnen zu übernehmendes finanzielles Opfer nicht zu theuer erkauft
werden würde, wird auch nicht außer Acht zu lassen sein, daß sie als Leiler
der Unternehmungm nicht nur vorzugsweise berufen, sondern auch im Stande
sind, eine fortschreitende Verminderung der Unfälle herbeizuführen, und zwar