Full text: Europäischer Geschichtskalender. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1881. (22)

Das beuische Reich und seine einzelnen Glieder. (Jan. 15.) 27 
„Für die Frage, welcher Verband für diese Leistung als Träger 
der ösföllichen Armenpflege in Anspruch zu nehmen sei, kommt in Betkracht, 
daß die Pflicht der Fürsorge für Hilfsbedürftige ihrer Entstehung und Natur 
nach nicht etwa ohne Weiteres einer bestimmten, zufällig einen örllich be- 
greuzten Raum bewohnenden Gemeinschaft obliegt. Der Staat ist es 
vielmehr, welcher durch seine Gesegebung das Recht des Armen auf 
Unterstüßung schaffr und Näg.. und auch die lweneindewee Verlheilung der 
daraus erwachsenden Last beruht lediglich auf staallicher Anordnung, krast 
welcher die Armenlast nach Grundsähen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit 
auf Provinzen, Kreise oder Gemeinden vertheilt oder auch direkt vom Staate 
übernommen werden kann. Auch die direkte Uebernahme der Armenulast 
liegt an sich nicht außerhalb der# Leistungen, welche vom Staate erwartet 
werden dürfen. Es wird daher den eingelnen Bundesstaaten zu über- 
lassen sein, die Beiträge, welche nach Reichsgesetz im Wege der staatlichen 
Armenpflege ausgebracht werden sollen, entweder elbft zu leisten, oder 
auf bestehende oder neu zu bildende Verbände zu vertheilen. 
Nur insoweit wird das Reichsgesey nähere Bestimmung zu treffen haben, 
als Fürsorge zu treffen i ist, daß nicht ungeeignete oder leistungsun- 
fähige Verbände zu Trägern der hier in Frage stehenden Verpflichtung 
gemacht werden. Dieß würde aber geschehen, wenn die Verpflichtung, die 
Prämierbeiträge zu leisten, den Ortsarmenverbänden auferlegt werden 
sollte. Die Heranziehung desjenigen Orlsarmenverbandes, in welchem der 
Arheiter, für den der Prämienbeilrag zu leisten ist, seinen uteriibhnnger 
wohnsitz hat, verbietet sich schon. dadurch, daß es undurchführbar sein würde, 
für alle in einem Unternehmen beschäftigten Arbeiter, von denen vielleicht 
die Mehrzahl ihren Unterstüßungswohnsitz nicht am Sitze des Unternehmens, 
sondern in anderen zahlreichen und weitentfernten Gemeinden haben, die 
Prämienbeiträge von den einzelnen als Unterstühungswohnsitz verpflichtelen 
Ortsarmenverbänden einzuziehen. Es gibt namentlich Taufende von Ar- 
beitern, welche in gewissen Zeiten des Jahres in fern von ihrer Heimath 
belegenen, periodisch zahlreicher Arbeitskräfte bedürfenden Betrieben für eine 
Zeit lang Beschäftigung finden und auch nach Beendigung derselben nicht 
in ihre Heimath zurückkehren, sondern bis zum Beginn der neuen Betriebs- 
periode anderswo ihren Unterhalt zu erwerben suchen. Statl des Orts- 
armenverbandes des ünterstühungswohnsihes denjenigen beranzufiehen, in 
welchem der Betrieb feinen Sitz hat, ist deßhalb unmöglich, weil es zahl- 
reiche kleine Gemeinden von einigen hundert Seelen gibt, innerhalb deren 
sich große industrielle Betriebsstätten befinden, welche Tausende von Arbeitern 
beschäftigen, von denen indessen nur ein unbedeutender Bruchtheil der Ge- 
meinde der Betriebsstätte angehört, während der weitans größere Theil in 
anderen benachbarten Gemeinden wohnt. In folchen Fällen würden die 
Ortsarmenverbände der Betriebsslätte schlechterdings außer Stande sein, die 
Prämienbeiträge für die innerhalb ihrer Grenzen beschäftigten Arbeiter auf- 
sjubringen. Dieselben Bedenken sprechen auch gegen die Heranziehung der 
Ortsarmenverbände, in welchen die versicherten Arbeiter zur Zeit ihren 
Wohnsitz haben; denn es gibt in der Nähe großer industriereicher Städte 
und in der Umgebung einzelner Anlagen des Bergbaues und anderer Groß-= 
industrien viele Gemeinden, deren Einwohnerschaft zum überwiegenden Theile 
aus den in jenen beschäftigten Arbeitern besteht, und deren Herangiehung 
zur Pramsenzahlung gerade die Belastung derjenigen zur Folge haben würde, 
welche das Gesetz um ihrer Leistungsunfähigkeit willen und von Beiträgen 
befreit wissen will. Es ist daher unerläßlich, zu Trägern der fraglichen 
Last größere Verbände zu machen, innerhalb deren die Ungleichheit, mit 
welcher die Nemanat. schon bisher die einzelnen Gemeinden trifft und bei
	        
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