Das beulsche Reich und seine rinzelnen Glieder. (Jau. 15.) 29
aber wird jene Concentration, vermöge welcher alle Unfälle, welche sich über-
haupt in einem Industriezweige ereignen, mit ihren finanziellen Folgen und
den dieselben bedingenden Verhälknissen mur Kenntniß derselben Verwaltung
gelangen, die Möglichkeit bieten, schon binnen verhällnißmäßig wenigen
Jahren eine sichere Unterlage für die Tarifirung zu gewinnen, während
Privatanstalten, welchen von dem gesammten Unfallmaterial immer nur ein
Theil und zwar für die verschiedenen Industriezweige nicht einmal ein gleich
großer Theil bekannt wird, eine gleich sichere Unterlage erst nach langen
Jahren erreichen können. Die Concentration der Unfallversicherung in einer
großen Anstalt ermöglicht demnach nicht nur die sicherste Bemessung der
Prämien, sondern auch die gerechteste Vertheilung auf die verschiedenen In-
dustriezweige: sie muß folgeweise, wenn diese Anstalt eine Reichsanstalt ist
und als folche auf jeden Geschäftsgewinn verzichtet, bei vorauszusetzender
guter Verwaltung zu einer so billigen Versicherung führen, wie sie mit der
Sicherheit der versicherten Ansprüche überhaupt vereinbar ist, zumal auch die
Verwaltungskosten durch die vorkheilhafteste Ausnußung des Verwaltungs-
apparats, welcher durch die Concentration der gesammten Unfallversicherung
ermöglicht wird, sowie durch die Einfachheit des Abschlusses der Versicherungen
und der Abwickelung der Entschädigungsausprüche, welche durch den öffent-
lichen Character der Anstalt bedingt ist, auf den möglichst niedrigen Betrag
zurückgeführt werden können. enn hiernach die gesammte, durch das
Gesetz geforderte Unfallversicherung ausschließlich bei der Neichwersiherungt-
anstalt erfolgen soll und damit auch von einer Zulassung der Un
verlichemungsgenoff enschaften neben der Aalhng nernnsan
anstalt lbstand genommen werden muß, so ist nicht ausgeschlossen, daß
ein Theil der Vortheile, welche mit diesen Genossenschaften verbunden sein
würden, mit der Zeit durch anderweite Organisation erreicht werden. Nach
Einführung des allgemeinen Versicherungszwanges wird das Interesse an der
thunlichsten Verminderung der Unfälle, trotz der im Entwurf vorgesehenen
Form der Versicherung, wenn auch nicht so unmiltelbar, wie bei der Unfall-
versicherungsgenossenschaft, so doch mehr und mehr den Unternehmern zum
Bewußtsein kommen und die Einsichtigen unter ihnen veranlassen, sich durch
Vereinigung mit anderen Unternehmern desfelben oder verwandter Industrie=
zweige zu gemeinsamen auf die Beaufsichtigung der Betriebe und die Ver-
hütung von Unfällen abzielende Einri und die Er-
fahrung wird lehren, ob es möglich se
durch zu befördern, daß ihren Mitgl
chiungen zu vereinigen;
l wird, Vereinigungen dieier Art da-
edern in dem Maße, in welchem die
gemeinsamen Einrichtungen zu einer 2
zerminderung der Unfälle führen, eine
Frleichterung in den Lersichermngshrdingungen eingerännt: und daß solchen
Henoffenschaften das Recht beigelegt wird, die Beanussichtigung der Betriebe
hrer Mitglieder an Stelle der Kolllichen Aufsichtsbeamten durch Organe der
elbstverwaliung wahrgunehmen.“
Dem Unfallversicherungs-Gesetz-Entwurfe ist außerdem ein Gutachten
des bekannten Versicherungsstatistikerz Professor Heym zu Feststellung der
Prämien beigegeben. Es heißt darin: „Die hier gestellte Aufgabe kann nach
gegenwärtigem Stande der statistischen luterlagen vollständig, d. h. für alle
Berufsklassen nicht gelöst werden. Man hat sich darauf beschränkt, die
Prämien zunächst für zwei der gefährlichsten Verufsarten zu ermitteln und
die dadurch gewonnenen Zahlen als Maximum der Prämien anzusehen, aber
auch diese Ermittelungen können nur als Näherungswerthe angesehen werden.“
Diese beiden Berufsklassen sind der Bergbau und der Eisenbahnbetrieb, die
Ermittelungen für den Bergbau sind nach der statistischen Zusammensebung
der zehn lebten Jahrgänge der Zeitschrift für Berg-, Hülten= und Salinen=
wesen in Prenßen, für den Eisenbahnbetrieb nach der -mnsterhaften Stalistik
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