30 Das deulsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Jan. 15.)
Behms, die seit 10 Jahren im Auftrage des Vereins deutscher Eisenbahn-
verwaltungen herausgegeben wird, genommen. Das Gutachten kommt zu
folgenden Ergeonissen- Für das Erlangen der Ganz-Invalidität von
66 '/ Proc. oder zwei Drittel des Verdienstes ist in Procenten des Ver-
dienstes alljährlich zu zahlen: im Alter von 20 Jahren 0,58, für Halb-
Invaliden 0,03, von 30 Jahren 0,58 resp. 0,03, von 40 Jahren 0,54
resp. 0.03, von 50 Jahren 0,52 resp. 0.02, von 60 Jahren für die Gang-
Invaliden 0,45. Andere Bezüge als ihre Rente sollen die Invaliden nach
dem Gesebentwurfe nicht haben. Die durch die Unfälle der getödteten Per-
sonen Hinlerlassenen sind eine Anzahl von Wittwen und Waisen, die durch
Pensionen zu versorgen sind, und zwar sollen Wittwen 20 Proc. oder ein
Fünftel des Verdienstes, jede Waise, gleichviel ob sie vaterlos oder elternlos
ist, 10 Proc. oder ein Zehntel des Berdienstes als Pension erhalten. Die
Wittwen erhalten ihre Pension bis zum Tode oder bis zu ihrer Verhei-
rathung, die Waisen bis zum 15. Lebensjahre, falls der Tod nicht vorher
eintrikt; außerdem soll die Gesammt-Pension der Waisen nicht über 50 Proc.
des Verdienstes hinausgehen. Aus den statistischen Nachrichten über den
Bergbau in Preußen in den Jahren 1869 bis 1878 kann man folgende
Grundlage der Rechnung ermitteln. Auf 1000 Berglente kommen alljährlich
überhaupt 10,000 Gestorbene, darunter sind 2.929 tödtlich verunglückt. All-
jährlich entstehen durch die Todesfälle auf 1000 Bergleute 7,023 Wittwen
und 23.4101 Waisen; es kommen also während eines Jahres auf 2326 tödtlich
Verunglückte 123 Wittwen und 0,668 Waisen. Ueber das Alter der
Frauen ist nichts Bestimmtes bekannt; nach den Erfahrungen der preußischen
Staatswittwenkasse kann man annehmen, daß Frauen durchschnittlich noch
5 Jahre jünger sind, als ihre Männer. Nach den bei den Kunappschaften
gemachten Erfahrungen find Chepaare im Durchschnitt gleichalterig, da hier
Heiralhen nach kaum erlangter Puberlät bei beiden Geschlechtern sehr häufig
sind. Es ist also bei der Berechuung der Prämien für Wittwen= und
Maisen- Pensionen gleiches Alter für Mann und Frau angenommen worden.
Die Berechnung der nachfolgenden Näherungswerthe ist so erfolgt, daß man
Werthe der fälligwerdenden Witlwen= und Waisenrente, unter Benugung
der Zahlen, wieviel die ködtlich verunglückten Bergleute Wittwen und Waisen
hinterlassen, einfach als beim Tode fällige Anwartschaften in die Rechnung
einführte. Dabei ist noch die Invaliditätswahrscheinlichkeit insofern benützt
worden, daß die Anwartschaft auf Pension nicht durch gewöhnliche Leibrenten-
werlhe, sondern durch die Werthe der Activitätsrente dividirt worden ist,
um die jährlichen Beiträge zu bestimmen Hiernach beträgt die Prämie in
Procenten des Lohnes für Wittwenpension im Alker von 20 Jahren 0,86,
für Waisenpensionen 0,40; von 30 Jahren 1,06 resp. 0,54, von 40 Jahren
1.32 resp. 0,76, von 50 Jahren 1.60 resp. 1,17, von 60 Jahren 2,07 resp.
1,47. Außer den Wittwen= und Waisenpensionen sollen die Hinterlassenen
der tödtlich Verunglückten auch noch Beerdigungskosten erhalten; es wird
angenommen, daß 10 Proc. oder der 10. Theil des Jahres genügend sein
werden. Für Krankengelder und Krankenpflege können voraussichtlich nur
kleine Prämien aus der Berechnung hervorgehen. Unter den durch Unglücks-
fälle Verletzten sind nur 2282 Kranke gewesen, die Krankengeld und Kranken-
verpflegung vom 1. Tage an bis höchstens 6 Monate lang bezogen haben.
Die Krankenunterstühung soll im Betrage von 66 /8 Proc, vder 5# des
Lohnes erst beginnen, nachdem 4 Wochen verflossen sind. Nach den guten
Beobachtungen der Gesellschaft „Gegenseitigkeit" in Leipzig werden in den
ersten 4 Wochen 2 Drittheile der gesammten Kranken bereits wieder gesund.
Man kann auch annehmen, daß es bei schweren Verletzungen bei Bergleuten
so ist. Alsdann blieben nur 761 Kranke übrig, deren jeder höchstens 5 Mo-