Full text: Europäischer Geschichtskalender. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1881. (22)

30 Das deulsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Jan. 15.) 
Behms, die seit 10 Jahren im Auftrage des Vereins deutscher Eisenbahn- 
verwaltungen herausgegeben wird, genommen. Das Gutachten kommt zu 
folgenden Ergeonissen- Für das Erlangen der Ganz-Invalidität von 
66 '/ Proc. oder zwei Drittel des Verdienstes ist in Procenten des Ver- 
dienstes alljährlich zu zahlen: im Alter von 20 Jahren 0,58, für Halb- 
Invaliden 0,03, von 30 Jahren 0,58 resp. 0,03, von 40 Jahren 0,54 
resp. 0.03, von 50 Jahren 0,52 resp. 0.02, von 60 Jahren für die Gang- 
Invaliden 0,45. Andere Bezüge als ihre Rente sollen die Invaliden nach 
dem Gesebentwurfe nicht haben. Die durch die Unfälle der getödteten Per- 
sonen Hinlerlassenen sind eine Anzahl von Wittwen und Waisen, die durch 
Pensionen zu versorgen sind, und zwar sollen Wittwen 20 Proc. oder ein 
Fünftel des Verdienstes, jede Waise, gleichviel ob sie vaterlos oder elternlos 
ist, 10 Proc. oder ein Zehntel des Berdienstes als Pension erhalten. Die 
Wittwen erhalten ihre Pension bis zum Tode oder bis zu ihrer Verhei- 
rathung, die Waisen bis zum 15. Lebensjahre, falls der Tod nicht vorher 
eintrikt; außerdem soll die Gesammt-Pension der Waisen nicht über 50 Proc. 
des Verdienstes hinausgehen. Aus den statistischen Nachrichten über den 
Bergbau in Preußen in den Jahren 1869 bis 1878 kann man folgende 
Grundlage der Rechnung ermitteln. Auf 1000 Berglente kommen alljährlich 
überhaupt 10,000 Gestorbene, darunter sind 2.929 tödtlich verunglückt. All- 
jährlich entstehen durch die Todesfälle auf 1000 Bergleute 7,023 Wittwen 
und 23.4101 Waisen; es kommen also während eines Jahres auf 2326 tödtlich 
Verunglückte 123 Wittwen und 0,668 Waisen. Ueber das Alter der 
Frauen ist nichts Bestimmtes bekannt; nach den Erfahrungen der preußischen 
Staatswittwenkasse kann man annehmen, daß Frauen durchschnittlich noch 
5 Jahre jünger sind, als ihre Männer. Nach den bei den Kunappschaften 
gemachten Erfahrungen find Chepaare im Durchschnitt gleichalterig, da hier 
Heiralhen nach kaum erlangter Puberlät bei beiden Geschlechtern sehr häufig 
sind. Es ist also bei der Berechuung der Prämien für Wittwen= und 
Maisen- Pensionen gleiches Alter für Mann und Frau angenommen worden. 
Die Berechnung der nachfolgenden Näherungswerthe ist so erfolgt, daß man 
Werthe der fälligwerdenden Witlwen= und Waisenrente, unter Benugung 
der Zahlen, wieviel die ködtlich verunglückten Bergleute Wittwen und Waisen 
hinterlassen, einfach als beim Tode fällige Anwartschaften in die Rechnung 
einführte. Dabei ist noch die Invaliditätswahrscheinlichkeit insofern benützt 
worden, daß die Anwartschaft auf Pension nicht durch gewöhnliche Leibrenten- 
werlhe, sondern durch die Werthe der Activitätsrente dividirt worden ist, 
um die jährlichen Beiträge zu bestimmen Hiernach beträgt die Prämie in 
Procenten des Lohnes für Wittwenpension im Alker von 20 Jahren 0,86, 
für Waisenpensionen 0,40; von 30 Jahren 1,06 resp. 0,54, von 40 Jahren 
1.32 resp. 0,76, von 50 Jahren 1.60 resp. 1,17, von 60 Jahren 2,07 resp. 
1,47. Außer den Wittwen= und Waisenpensionen sollen die Hinterlassenen 
der tödtlich Verunglückten auch noch Beerdigungskosten erhalten; es wird 
angenommen, daß 10 Proc. oder der 10. Theil des Jahres genügend sein 
werden. Für Krankengelder und Krankenpflege können voraussichtlich nur 
kleine Prämien aus der Berechnung hervorgehen. Unter den durch Unglücks- 
fälle Verletzten sind nur 2282 Kranke gewesen, die Krankengeld und Kranken- 
verpflegung vom 1. Tage an bis höchstens 6 Monate lang bezogen haben. 
Die Krankenunterstühung soll im Betrage von 66 /8 Proc, vder 5# des 
Lohnes erst beginnen, nachdem 4 Wochen verflossen sind. Nach den guten 
Beobachtungen der Gesellschaft „Gegenseitigkeit" in Leipzig werden in den 
ersten 4 Wochen 2 Drittheile der gesammten Kranken bereits wieder gesund. 
Man kann auch annehmen, daß es bei schweren Verletzungen bei Bergleuten 
so ist. Alsdann blieben nur 761 Kranke übrig, deren jeder höchstens 5 Mo-
	        
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