Full text: Europäischer Geschichtskalender. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1881. (22)

Das denlsche Reich und seine einzeluen Glieder. (Jan. 29.) 47 
genden Worklaut: „§ 97. Diejenigen, welche ein Gewerbe selbständig be- 
treiben, können zu einer Innung zusammentreten. Aufgabe der neuen 
Innungen ist: 1) die Pflege des Gemeingeistes, sowie die Aufrechterhaltung 
und Stärkung der Standesehre unter den Innungsgenossen; 2) die Förderung « 
des gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meister und Gesellen, sowie die Für- 
sorge für das Herbergswesen der Gesellen und für die Nachweisung von 
Gesellenarbeit; 3) die nähere Regelung des Lehrlingswesens und der Für- 
orge für die echnische und sittliche Ansbildung der Lehrlinge; 4) die Ent- 
cheidung von Streitigkeiten der in § 120a begeichneten Art zwischen den 
Innungsgenossen und den Lehrlingen. § 97a. Die Innungen sind befugt, 
ihre Wirksamkeit auf andere den Innungsmitgliedern gemeinsame gewerbliche 
Interessen der in § 97 bezeichueten Art auszudehnen. Insbesondere steht 
huen zu: 1) Fachschulen für Lehrlinge zu errichten; 2) zur Förderung der 
gewerblichen und technischen Ausbildung der Meister und Gesellen geeignete 
Einrichtungen zu treffen; 3) Gesellen= und Meisterprüfungen zu veranstalten 
und über die Prüfungen Be aenssmnstelen. 4) zur Förderung des Ge- 
werbebetriebs der Innungsmitglieder einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb 
einzurichten; 5) zur Unterstützung der Innungsmitglieder ihren Angehörigen, 
ihren Gesellen und Lehrlingen in Fällen der Krankheit, des Todes, der 
Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit Cassen eingurichten; 6) Schieds- 
gerichte zu errichten, welche berufen sind, Streitigkeiten der in § 120. be- 
zeichneten Art zwischen den Innungsmilgliedern und deren Gesellen an Stelle 
der sonst zuständigen Behörden zu entscheiden. § 98 haudelt von dem Be- 
zirk einer Innung, 98a, 985 und 98e von den Statuten, 99 von dem Er- 
werb von Grundstücken und dem Eingehen von Verbindlichkeiten, wie folgt: 
Die Innung kann unter ihrem Namen Rechte, insbesondere Eigenthum und 
andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, Berbindlichkeiten ein- 
gehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für alle Verbindlichkeiten 
der odunn haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Innung. 
§ 100. Als Innungemitglieder können nur Personen aufgenommen werden, 
die ein Gewerbe, für welches die Innung errichtet ist, in dem Innungs- 
bezirke selbständig betreiben oder in einem demselben angehörenden Betrieb 
als Werkmeister oder in ähnlicher Slellung beschäftigt sind; andere Per- 
sonen können als Ehrenmitglieder ausgenommen werden. Von der Ablegung 
einer Prüfung kann die Aufnahme nur abhängig gemacht werden, wenn 
Art und Umfang derselben durch das Statut geregelt sind. Gewerbetreibenden, 
welche den gesetzlichen und statutarischen Anforderungen nachgekommen, darf 
die Aufnahme in die Innung nicht veriagt!! werden. Der Austritt aus der 
Innung ist jederzeit gestattet. 8 100a. Die Schiedsgerichte müssen min- 
destens aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden bestehen; die Veiiizer 
müssen zur Hälfte aus den Innungemitgliedern, zur Hälfle aus deren Ge- 
sellen entnommen sein. Der Vorsipende wird von der Aufsichtsbehörde be- 
stimmt; er braucht der Innung nicht anzugehören. Die Annahme der Wahl 
zum Beisiber kann aus Gründen abgelehnt werden, aus welchen die Ueber- 
nahme einer Vormundschaft abgelehnt werden kann. Wer die Annahme ab- 
lehnt, ohne zur Ablehnung berechtigt zu sein, kann von der Aufsichtsbehörde 
durch Ordnungsstrafen zur Annahme angehalten werden. Gegen die Ent- 
scheidungen der Schiedsgerichte steht nach Maßgabe des § 1203 Abs. 2 die 
Berufung auf den Rechtsweg offen. § 100e. Für den Bezirk einer Innung, 
deren Thätigleit auf dem Gebiete des Lehrlingswesens sich bewährt hat, 
kann durch die höhere Verwaltungebehorde nach Anhörung der Mffschts. 
behörde udnn werden: 1) daß Streitigkeiten aus den Lehrverhältnissen 
der im § 120# bezeichneten Art auf Anrufung eines der streitenden Theile 
von der zuständigen Innungsbehörde auch dann zu entscheiden sind, wenn 
  
 
	        
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